Leistungsrecht | GKV
Das Leistungsrecht der Gesetzlichen Krankenversicherung
Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Deutschland stellt eine essenzielle soziale Absicherung dar, um im Krankheitsfall die notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten. Das Leistungsrecht der GKV definiert die umfassenden Leistungen, die Versicherten zur Verfügung stehen. Diese reichen vom Anspruch auf ärztliche Behandlung, Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln über die Entgeltersatzleistung Krankengeld bis hin zur stationären Krankenhausbehandlung und Rehabilitationsmaßnahme.
Bereits in § 21 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) werden die Leistungen aufgelistet, welche von Versicherten in Anspruch genommen werden können. Neben den Leistungen, welche bei Krankheit beansprucht werden können, zählen auch die Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten zum Leistungsumfang. Darüber hinaus gehören noch Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und die Hilfe zur Familienplanung und die Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch zu den GKV-Leistungen.
Nach § 2 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) stellen die Krankenkassen den Versicherten die im 3. Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht in die Eigenverantwortung der Versicherten fallen. Dabei sind Behandlungsmethode, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen nicht ausgeschlossen.
Die GKV stellt die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung, soweit das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch oder das SGB IX nichts Abweichendes vorsieht. Eine besondere Regelung ist beispielsweise das Krankengeld; hierbei handelt es sich um eine Geldleistung (Entgeltersatzleistung).
Die Beiträge in dieser Kategorie beschäftigen sich mit den einzelnen Ansprüchen, die das Leistungsrecht der Gesetzlichen Krankenversicherung vorsieht.