Das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III

Gerade bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit können Versicherte in die Lage kommen, dass bestimmte Zeiträume finanziell nicht mit Entgeltersatzleistungen abgedeckt sind. So können beispielsweise dann Lücken entstehen, wenn der Anspruch auf Krankengeld aufgrund des Erreichens der Höchst-Anspruchsdauer bereits erschöpft ist, zu diesem Zeitpunkt allerdings der Rentenversicherungsträger noch nicht über den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente entschieden hat bzw. noch gar kein Rentenantrag gestellt wurde. Mit der sogenannten „Nahtlosigkeitsregelung“ sollen dauerhaft leistungsgeminderte Arbeitnehmer vor Nachteilen geschützt werden, welche sich aufgrund der unterschiedlichen Leistungszuständigkeiten ergeben können.

Grundsätzlich sollen Lücken nach der sogenannten Krankengeld-Aussteuerung, also nach Erreichen des Krankengeld-Höchstanspruchs, nicht entstehen. Die gesetzlichen Krankenkassen haben nach § 51 SGB V die Möglichkeit, einen Versicherten zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben aufzufordern. Damit werden bereits im Rahmen der Anspruchsdauer auf das Krankengeld die Weichen für die künftigen Leistungsansprüche gestellt; ggf. wird der Antrag bei einer negativen Erfolgsaussicht oder einem negativen Ausgang der Rehabilitationsmaßnahme oder Teilhabeleistung in einen Rentenantrag umgewandelt (vgl. § 116 Abs. 2 SGB VI). Dennoch gibt es Situationen, in denen der Rentenversicherungsträger über einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente noch nicht entschieden hat, bevor der Krankengeldanspruch endet. Diese Lücke möchte der Gesetzgeber mit der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III schließen, damit die unterschiedlichen Zuständigkeiten von Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht zu Lasten der Versicherten gehen.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Nahtlosigkeitsregelung des Arbeitslosengeldes ist § 145 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Gesetzestext: § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Grundsätzlich können Versicherte ein Arbeitslosengeld nur dann erhalten, wenn sie für die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Dies ist bei einem arbeitsunfähigen Versicherten nicht der Fall, weshalb hier grundsätzlich der Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verneinen wäre.

Durch die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III muss das Arbeitslosengeld trotz fehlender Verfügbarkeit geleistet werden, wenn ein Versicherter nur deshalb nicht arbeitslos ist, weil die Leistungsfähigkeit voraussichtlich mehr als sechs Monate gemindert ist und deshalb keine Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden/Woche ausgeübt werden kann. Die mehr als sechsmonatige Leistungsminderung ist ab dem Tag zu prognostizieren, an dem der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt wird.

Sollte das Leistungsvermögen aus anderen Gründen auf unter 15 Stunden/Woche begrenzt sein, besteht kein Anspruch auf das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld. Andere Gründe können z. B. die Beschränkung der Arbeitsbereitschaft auf unter 15 Stunden/Woche aufgrund einer Kinderbetreuung sein.

Nach der Nahtlosigkeitsregelung kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch dann realisiert werden, wenn formal ein Arbeitsverhältnis noch besteht oder wenn sogar eine Beschäftigung im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung erfolgt.

Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf das Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung ist, dass der zuständige Rentenversicherungsträger noch keine Feststellungen getroffen hat, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.

Durch das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld wird quasi fiktiv unterstellt, dass die objektive Verfügbarkeit – also die Arbeitsfähigkeit – gegeben ist. Das heißt, dass für den Anspruch auf das Arbeitslosengeld auch alle weiteren Voraussetzungen für diese Leistungen vorliegen müssen. Insbesondere müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein und der Betroffene muss sich grundsätzlich persönlich arbeitslos melden. Zudem darf der Höchstanspruch auf das Arbeitslosengeld noch nicht ausgeschöpft sein. Besteht also schon grundsätzlich – ohne Beachtung der Verfügbarkeit/Arbeitsfähigkeit – kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, kann dieser auch nicht über die Regelungen des § 145 SGB III realisiert werden.

Der Anspruch auf das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld kann auch in den Fällen bestehen, in denen der Versicherte bereits eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit bezieht. Voraussetzung hierfür ist, dass nach Zuerkennung der Rente eine wesentliche Minderung der Leistungsfähigkeit eingetreten ist.

Die Nahtlosigkeitsregelung kommt nicht zur Anwendung, wenn der Rentenversicherungsträger bereits vor der Arbeitslosigkeit über das Vorliegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit entschieden hat.

Antragstellung

Nach § 145 Abs. 2 SGB III muss bei einem Anspruch auf das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld die leistungsgeminderte Person von der Agentur für Arbeit unverzüglich aufgefordert werden, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Wird der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt, gilt dieser im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt.

Sollte der Antrag durch den Versicherten nicht gestellt werden, ruht das Arbeitslosengeld ab dem Folgetag, an dem die Frist abgelaufen ist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

Für den Fall, dass durch die Gesetzliche Rentenversicherung Übergangsgeld (aufgrund einer Rehabilitationsmaßnahme) oder eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt wird, hat die Agentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch für die Zeit, für die bereits – während des Anspruchszeitraums auf Übergangsgeld bzw. Rente – das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld bewilligt wurde.

Sollte es seitens der Gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Ablehnung der Rente wegen Erwerbsminderung kommen, endet der Anspruch auf das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld mit der Rechtskraft des Bescheides.

Fazit

Mit dem Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld sollen Versorgungslücken geschlossen werden, welche durch unterschiedliche Leistungszuständigkeiten entstehen können. Durch diese Regelung kann die Agentur für Arbeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht deshalb verneinen, weil wegen einer nicht nur vorübergehenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit die objektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen nicht gegeben ist.

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