Krankengeld der GKV wird in Steuerprogression einbezogen

Das Krankengeld einer Gesetzlichen Krankenkasse wird in die Steuerprogression einbezogen. Dass dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26. November 2008 (Aktenzeichen: X R 53/06).

Anlass des Urteils war eine Klage einer Witwe, die es nicht für verfassungskonform sah, dass das Krankengeld, welches von einer gesetzlichen Krankenkasse ausgezahlt wird, dem Progressionsvorbehalt unterliegt, das Krankengeld einer privaten Krankenkasse hingegen unberücksichtigt bleibt. In dem Fall ging es um ihren verstorbenen Ehemann, der als selbstständiger Schornsteinfeger freiwillig krankenversichert war.

Hintergrund

§ 32b Abs. 1 EStG schreibt vor, dass bestimmte Lohn- und Einkommensersatzleistungen dem Steuer-Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Zwar bleibt die Leistung selbst steuerfrei, jedoch wird diese der Höhe nach bei den weiteren steuerpflichtigen Einkünften berücksichtigt, so dass auf die anderen Einkünfte ggf. ein erhöhter Steuersatz zu entrichten ist.

Das Krankengeld, welches von einer privaten Krankenversicherung ausgezahlt wird, wird im § 32b Abs. 1 EStG nicht aufgeführt und unterliegt dementsprechend auch nicht der Steuerprogression.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof beanstandete die bestehende gesetzliche Regelung, dass hinsichtlich der Steuerprogression unterschiedliche Regelungen beim Krankengeld der Gesetzlichen bzw. der Privaten Krankenversicherung bestehen. Mit Urteil vom 26.11.2008 (Az. X R 53/06) wies der BFH die Klage der Witwe ab.

In dem Urteil kam der BFH zu dem Ergebnis, dass eine Unterscheidung zwischen dem Krankengeld der Gesetzlichen und der Privaten Krankenversicherung getroffen werden kann. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bestehe nicht.

Da eine Differenzierung zwischen einer Leistung aus einem öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsverhältnis und einem privaten Versicherungsverhältnis hinsichtlich der Steuerprogression durchaus getroffen werden kann, blieb die Klägerin mit ihrer Klage erfolglos.

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