Die Beitragspflicht von Rentnern in der KVdR

Wird ein Rentner von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung erfasst, ist dieser in der „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) versichert. Näheres zu diesem Thema kann unter Krankenversicherung der Rentner nachgelesen werden.

Beitragspflichtige Einnahmen

Ist ein Rentner in der „Krankenversicherung der Rentner“ pflichtversichert, werden nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V und § 237 Satz 1 SGB V folgende Einnahmen von der Beitragspflicht erfasst:

  • Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung
  • gesetzliche Renten aus dem Ausland
  • der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)
  • Arbeitseinkommen

Diese Einnahmen werden auch bei der Beitragsbemessung für die Beitragszahlung zur Sozialen Pflegeversicherung herangezogen.

Die Beiträge werden bis zu besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 6 Abs. 7 SGB V) der Beitragspflicht unterworfen. Das heißt, dass die Einnahmen, welche die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, bei der Beitragsberechnung nicht mehr berücksichtigt werden.

Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung

Als Renten, welche der Beitragspflicht in der „Krankenversicherung der Rentner“ unterworfen werden, kommen sowohl die Renten der allgemeinen Rentenversicherung als auch die Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung in Betracht. Hinzu kommen noch die Steigerungsbeträge aus einer Höherversicherung.

Eine Abfindung einer Witwen-/Witwerrente (nach Wiederheirat) gilt nicht als gesetzliche Rente mit der Folge, dass aus dieser auch keine Kranken- und auch keine Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten sind.

Für die Beitragsberechnung wird der Zahlbetrag – dies ist die Brutto-Rente – herangezogen. Sollte ein Teil der Rentenzahlung auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten beruhen, wird auch dieser Teil bei der Beitragsberechnung berücksichtigt; diesbezüglich gibt es einen Unterschied zur Anspruchsprüfung auf eine Familienversicherung nach § 10 SGB V (hier wird dieser Teil der Rentenzahlung nicht berücksichtigt).

Gesetzliche Renten aus dem Ausland

Auch gesetzliche Renten aus dem Ausland unterliegen der Beitragspflicht in der „Krankenversicherung der Rentner“, sofern diese mit den deutschen gesetzlichen Renten vergleichbar sind.

Der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)

Bei Versorgungsbezügen handelt es sich um Einnahmen, welche mit der Rente vergleichbar sind. § 229 Abs. 1 SGB V enthält eine Aufzählung, welche mit der Rente vergleichbare Einnahmen konkret als Versorgungsbezüge gelten. Dies sind folgende Einnahmen:

  • Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder entsprechenden Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Diesbezüglich enthält § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d SGB V noch einige Ausnahmen.
  • Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister.
  • Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind.
  • Renten und Landabgaberenten nach dem ALG (Ausnahme: Übergangshilfe).
  • Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Seit dem 01.01.2018 gelten betriebliche Riester-Renten nicht mehr als Versorgungsbezüge mit der Folge, dass diese auch nicht mehr der Beitragspflicht unterworfen werden.

Als Versorgungsbezüge werden sowohl die laufenden Versorgungsbezüge als auch einmalige Versorgungsbezugszahlungen und Kapitalabfindungen bei der Beitragsberechnung herangezogen. Gleiches gilt auch nach § 229 Abs. 1 Satz 2 SGB V für artgleiche Versorgungszüge aus dem Ausland oder von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen.

Arbeitseinkommen

Auch ein Arbeitseinkommen eines versicherungspflichtigen Rentners wird bei der Beitragsberechnung berücksichtigt, wenn dieses neben einer gesetzlichen Rente oder eines Versorgungsbezugs erzielt wird. Hierbei kann es sich nur um ein Arbeitseinkommen handeln, welches aus einer nicht hauptberuflichen Selbstständigkeit erzielt wird. Wäre die Selbstständigkeit, aus der das Arbeitseinkommen erzielt wird, hauptberuflich, hätte dies einen Ausschluss der Versicherungspflicht in der „Krankenversicherung der Rentner“ zur Folge (§ 5 Abs. 5 SGB V).

Grenze Mindesteinnahmen für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen

Aus den Versorgungsbezügen und dem Arbeitseinkommen sind nur dann Beiträge zu entrichten, wenn diese eine gesetzliche Mindesteinnahmegrenze überschreiten. Diese Mindesteinnahmegrenze liegt nach § 226 Abs. 2 SGB V bei insgesamt – für die Beurteilung werden also Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen addiert – einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Dies ist im Kalenderjahr 2019 ein Betrag von monatlich 155,75 Euro.

Durch das „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ (kurz: GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG), welches der Bundestag am 12.12.2019 beschlossen hat, wird die bisherige Freigrenze ab dem 01.01.2020 in einen Freibetrag umgewandelt. Das heißt, dass ab dem 01.01.2020 aus Versorgungsbezügen bis zur Höhe von 159,25 Euro (Wert für das Jahr 2020) keine Krankenversicherungsbeiträge berechnet werden. Nur der Betrag, welcher ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße überschreitet, wird verbeitragt. Die Gesetzesänderung hat für die Gesetzliche Krankenversicherung Mindereinnahmen in Höhe von voraussichtlich 1,2 Milliarden Euro zur Folge. In den Kalenderjahren 2021 und 2022 liegt der Freibetrag bei 164,50 Euro.

Für die Berechnung der Beiträge aus Arbeitseinkommen und zur Sozialen Pflegeversicherung bleibt es bei der bisher bereits geregelten Beitragsfreigrenze (§ 226 Absatz 2 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Das heißt, dass – sobald im Jahr 2020 der Betrag von 159,25 Euro überschritten wird, der volle Betrag bei der Beitragsbemessung herangezogen wird.

Besonderheit Waisenrentner

Für Waisenrentner, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchstabe a SGB V krankenversicherungspflichtig sind, besteht Beitragsfreiheit für die Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenzen, bis zu denen eine Familienversicherung möglich ist.

Die Beitragsfreiheit besteht ausschließlich nur dann, wenn die Krankenversicherungspflicht nach der genannten Rechtsvorschrift besteht. Sollte eine vorrangige Krankenversicherungspflicht nach einer anderen Rechtsvorschrift bestehen (z. B. nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, weil eine Berufsausbildung oder eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird), besteht die Beitragsfreiheit nicht.

Sollte die/der Waise studieren und damit eine grundsätzliche Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V begründet werden oder ein Praktikum absolviert, welches grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V zur Krankenversicherungspflicht führt, geht die Versicherungspflicht aufgrund des Rentenbezugs vor (vgl. § 5 Abs. 7 SGB V). Dies hat zur Folge, dass auch in der „Krankenversicherung der Studenten“ bzw. Praktikanten keine Beitragspflicht besteht.

Die Beitragsfreiheit ist in § 237 Satz 2 SGB V geregelt. Dass hier ein Bezug auf die Altersgrenzen in der Familienversicherung genommen wird, heißt nicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf die Familienversicherung auch tatsächlich erfüllt werden müssen.

Die Beitragsfreiheit für die/den Waisenrentner richtet sich – da § 10 SGB V unterschiedliche Altersgrenzen vorsieht, bis zu denen Kinder familienversichert werden können – nach der im Einzelfall zutreffenden Altersgrenze.

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), welches am 11.05.2019 in Kraft getreten ist, kam es zu einer Änderung des § 237 Satz 3 SGB V. Mit dieser Änderung wird geregelt, dass auch Leistungen an Waise nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V beitragsfrei sind. Das bedeutet, dass auch Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen des verstorbenen Elternteils beitragsfrei gestellt werden. Hintergrund der Änderung ist, dass die vom verstorbenen Elternteil abgeleiteten Hinterbliebenenleistungen auch die Funktion erfüllen, den wegfallenden Unterhaltsanspruch des Kindes zu kompensieren und daher wie auch die Hinterbliebenenleistungen beitragsfrei zu behandeln sind.

Beitragsbemessungsgrenze und Rangfolge der Einnahmen

Mit § 238 SGB V wird die Rangfolge der Einnahmearten bei versicherungspflichtigen Rentnern geregelt. Diese Rechtsvorschrift schreibt vor, dass – wenn der Zahlbetrag der Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht – nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden.

Durch diese Regelung wird bestimmt, dass die Versorgungsbezüge und im nächsten Schritt das Arbeitseinkommen bei der Beitragsberechnung nur dann herangezogen werden, wenn die Beitragsbemessungsgrenze durch die jeweils vorrangig zu berücksichtigenden Einnahmen noch nicht erreicht ist.

Eine gesetzliche Rente aus dem Ausland ist mit einer Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V ranggleich – also im ersten Schritt – zu berücksichtigen. Sofern die Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung und die gesetzliche Rente aus dem Ausland bereits die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, erfolgt eine verhältnismäßige Minderung dieser ranggleichen Einnahmen; für die verhältnismäßige Minderung wird die Regelung des § 22 Abs. 2 SGB IV analog angewendet.

Beitragssatz

In der Gesetzlichen Krankenversicherung werden die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz, der in § 241 SGB V geregelt ist und nach dem ermäßigten Beitragssatz, der in § 243 SGB V geregelt ist, erhoben. Der allgemeine Beitragssatz liegt seit dem 01.01.2015 bundeseinheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz bei 14,0 Prozent.

Zudem erheben die Krankenkassen noch sogenannte Zusatzbeiträge, sofern die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen.

Besonderheit beim Zusatzbeitrag

Ändert eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, gilt dieser nach § 247 Satz 3 SGB V erst mit einer zweimonatigen Verzögerung für die Rentner. Mit dieser gesetzlichen Regelung wird den Rentenversicherungsträgern Zeit eingeräumt, eine Änderung des Zusatzbeitrages einer Krankenkasse verwaltungsmäßig umzusetzen. Gleiches gilt für den Zusatzbeitrag, der auf Versorgungsbezüge zu erheben ist, wenn die Zahlstelle der Versorgungsbezüge – im sogenannten Zahlstellenverfahren – die Beiträge einbehält und an die Krankenkasse abführt. Werden die Beiträge auf die Versorgungsbezüge direkt von der Krankenkasse erhoben und eingezogen, gilt diese verzögerte Umsetzung eines veränderten Zusatzbeitrages nicht.

Beitragssatz aus Renten der GRV

Für die Berechnung der Beiträge aus den Renten aus der Gesetzlichen Rentenversicherung gilt nach § 247 Satz 1 SGB V der allgemeine Beitragssatz. Hinzu kommt noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, welchen die zuständige Krankenkasse erhebt.

Beitragssatz gesetzliche Renten aus dem Ausland

Da auch gesetzliche Renten aus dem Ausland, die mit den deutschen gesetzlichen Renten vergleichbar sind, der Beitragspflicht unterworfen werden (s. oben), gibt es eine Besonderheit beim Beitragssatz. An diesen Krankenversicherungsbeiträgen beteiligt sich der ausländische Rentenversicherungsträger nicht, weshalb bei den Renten aus dem Ausland die Beiträge nach § 247 Satz 2 SGB V nur mit dem halben allgemeinen Beitragssatz verbeitragt werden. Damit wird eine gleiche Beitragsbelastung der Rentenempfänger erreicht wie bei Renten aus der deutschen Rentenversicherung. Seit dem 01.01.2015 beträgt der halbe allgemeine Beitragssatz 7,3 Prozent. Hinzu kommt noch der (bis 31.12.2018 volle, seit 01.01.2019 halbe) kassenindividuelle Zusatzbeitrag, welchen die zuständige Krankenkasse erhebt.

Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen

Auch für die Berechnung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen gilt nach § 248 SGB V der allgemeine Beitragssatz.

Tragung der Beiträge

Die Beiträge, welche ein in der „Krankenversicherung der Rentner“ pflichtversicherter Rentner leisten muss und die aus der gesetzlichen Rente berechnet werden, werden vom zuständigen Rentenversicherungsträger und dem Rentner jeweils zur Hälfte getragen. Dies gilt seit dem 01.01.2019 sowohl für die Beiträge, welche nach dem allgemeinen Beitragssatz berechnet werden als auch für den Zusatzbeitrag.

Bis zum 31.12.2018 mussten die Zusatzbeiträge ausschließlich von den Versicherten getragen werden, weshalb sich der Rentenversicherungsträger an diesen Beiträgen nicht beteiligt hat. Durch die Einführung der vollständigen solidarischen Beitragsfinanzierung im Rahmen des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes (GKV-VEG) werden für die Zeit ab dem 01.01.2019 auch die Zusatzbeiträge von den Rentnern und den Rentenversicherungsträgern jeweils zur Hälfte finanziert.

Die Beiträge, welche aus den gesetzlichen Renten aus dem Ausland (hier gilt zum Ausgleich „nur“ der halbe Beitragssatz/Zusatzbeitrag, s. oben), aus den Versorgungsbezügen und aus dem Arbeitseinkommen zu leisten sind, muss der Versicherte allein aufbringen.

Die Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung sind von einem in der KVdR versicherten Rentner stets allein zu tragen; dies gilt auch für den evtl. zu zahlenden Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt für die Zeit ab 01.01.2019 3,05 Prozent, zzgl. ein eventuell zu leistender Kinderlosenzuschlag von 0,35 Prozent (bis 31.12.2021: 0,25 Prozent).

Besonderheiten

Beitragszahlung für Sterbemonat

Die gesetzlichen Renten werden bis zum Ende des Sterbemonats geleistet. Die Mitgliedschaft und damit auch die Beitragspflicht enden jedoch bereits mit dem Tod des Versicherten (vgl. § 190 SGB V). Daher werden die überzahlten Beiträge entweder vom Rentenservice der Deutschen Post AG oder von der zuständigen Rentenkasse zurückgerechnet.

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