Die Bedeutung der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat sowohl für die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) als auch für den Anspruch auf Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung eine wesentliche Bedeutung. Während die Entgeltfortzahlungspflicht der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt ist, ist das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)  für die Gesetzliche Krankenversicherung relevant.

Im Zusammenhang mit dem Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern wird unterschieden, ob die Arbeitsunfähigkeit im Inland oder im Ausland eingetreten ist. Im Inland ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Die Form der Mitteilung ist nicht genauer definiert; in der Regel wird dies telefonisch, unter Umständen auch per E-Mail, erfolgen. Sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, muss dem Arbeitgeber spätestens am folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden. Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt zu verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon früher – also vor dem dritten Kalendertag der Erkrankung – vorgelegt wird. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass das Bestimmungsrecht des Arbeitgebers uneingeschränkt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterworfen ist, wenn es über den Zeitpunkt und den Umfang der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geht. Dieses Recht kann allerdings durch Regelungen im Tarifvertrag verdrängt werden. Mit Urteil vom 26.02.2003 hat das BAG unter dem Aktenzeichen 5 AZR 112/02 entschieden, dass die frühere Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Tarifvertrag geregelt werden kann. Es ist also möglich, dass die Bescheinigung bereits für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden muss. Das BAG kam auch zu dem Ergebnis, dass in einer Betriebsvereinbarung nicht festgelegt werden kann, dass die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit erfolgen muss, wenn entsprechende tarifvertragliche Regelungen eine frühere Vorlagepflicht vorschreiben.

In den Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgegeben, muss der Arbeitnehmer eine neue ärztliche Bescheinigung (Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorlegen.

Der Arbeitgeber erhält eine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, enthält die Angaben zum Beginn, dem Tag der Feststellung und zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Die Bescheinigung enthält jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Angaben über den Befund und die Diagnose. Bei Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen Vermerk enthalten, dass die Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse unverzüglich vorgelegt werden muss.

Allgemeines zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird grundsätzlich als ein gesetzlicher Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit angesehen. Daher ist dieser von allen Beteiligten anzuerkennen. Der Arbeitgeber kann aus diesem Grund keine weitere Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit fordern. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht München (LAG München) mit seiner Entscheidung vom 31.07.1973 unter dem Aktenzeichen 4 Sa 627/73 diese Angelegenheit kritischer gesehen. Nach den Ausführungen des LAG München begründet eine ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zunächst nur eine Vermutung, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Wenn sich nämlich herausstellt, dass ein Arzt die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit durch ungeprüfte subjektive Angaben angenommen hat, ist der Beweiswert eingeschränkt. Allerdings handelt es sich hier um einen Ausnahmefall, da der Arzt vor Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine körperliche Untersuchung vornehmen muss.

Sofern ein Arbeitgeber behauptet, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu Unrecht ausgestellt wurde, muss er nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.07.1992 (Az. 5 AZR 312/91) auch einen entsprechenden Nachweis erbringen. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang am 11.08.1976 unter dem Aktenzeichen 5 AZR 422/75 festgestellt, dass eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der wichtigste und gesetzlich vorgesehene Beweis für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist. Wurde die Bescheinigung ohne vorausgegangene körperliche Untersuchung ausgestellt, wird nach dieser Entscheidung des BAG der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beeinträchtigt.

Der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellende Arzt entscheidet allein über die Dauer des Verhinderungstatbestandes der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Wird als Ende der Arbeitsunfähigkeit ein Kalendertag angegeben – was in der Praxis üblich ist -, wird damit die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bis zum Ende der üblichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers bescheinigt.

Wird von einem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit bestritten, obwohl diese durch eine ärztliche Bescheinigung belegt ist, muss der Arbeitgeber nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.1996 (Az. 2 AZR 543/95) beweisen, dass an der Arbeitsunfähigkeit ernsthafte Zweifel bestehen und entsprechende Umstände darlegen. Mit der Entscheidung vom 21.03.1996 hat das BAG entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht schon deshalb erschüttert ist, weil die Arbeitnehmerin im Ausland eine Führerscheinprüfung abgelegt hatte. Hier hätte nach Ansicht der Richter des BAG eine weitere Sachaufklärung für die Feststellung weiterer Indizien erfolgen müssen, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu widerlegen. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist allerdings dann erschüttert, wenn ein Arbeitnehmer während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit einer anderen gleichwertigen Tätigkeit vollschichtig nachgegangen ist, wie er sie grundsätzlich auch bei seinem Arbeitgeber hätte verrichten müssen.

Geling es einem Arbeitgeber, den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu entkräften oder zu erschüttern, muss der Arbeitnehmer diese widerlegen. Dieser hat also dazulegen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestanden bzw. welche Krankheiten vorgelegen haben, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit vorlag. In diesem Zusammenhang ist auch mitzuteilen, welche Verhaltensregelungen der Arzt gegeben hat. Gegebenenfalls sollte auch mitgeteilt werden, welche Medikamente beispielsweise bewirkt haben, dass der Arbeitnehmer seiner geschuldeten Arbeit nicht nachgehen, aber ggf. anderweitige leichte Nebentätigkeiten verrichten konnte.

Bei der Pflicht, nach § 5 EFZG eine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Wird dagegen verstoßen, ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.08.1989 (Az. 2 AZR 13/89) dies, ggf. nach vorheriger Abmahnung, ein Grund für eine ordentliche Kündigung. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zwischen der Mitteilungs- und der Nachweispflicht zu unterscheiden. Die unverzügliche Mitteilungspflicht bedeutet, dass die Mitteilung entsprechend § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss; besondere Vorschriften über den Inhalt und die Form der Mitteilung bestehen hier nicht. Hier darf der Arbeitnehmer also nicht warten, bis beispielsweise gesicherte Diagnosen eines Arztes vorliegen. Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist hier vorerst nach dem subjektiven Kenntnisstand des Arbeitnehmers zu schätzen und dem Arbeitgeber entsprechend mitzuteilen. Das Gesetz verlangt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Arbeitnehmer die Unterrichtung des Arbeitgebers selbst vornehmen muss. Die spätere Nachweispflicht steht nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.08.1989 der Anzeigepflicht nach. Aus Gründen des Betriebsablaufs hat ein Arbeitgeber grundsätzlich ein großes Interesse über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit unterrichtet zu werden als einen Nachweis über diese zu erhalten.

Ein Arbeitgeber ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern, solange der Arbeitnehmer die zu erbringenden Nachweise entsprechend § 5 EFZG nicht vorlegt. Wird die Bescheinigung vom Arbeitnehmer nachträglich herbeigebracht, erlischt das Weigerungsrecht des Arbeitgebers rückwirkend. Daher handelt es sich bei Nichtvorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur um ein vorübergehendes Weigerungsrecht.

Auch für geringfügig Beschäftigte ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen, wenn diese im Rahmen der Familienversicherung nach § 10 SGB V versichert sind. Mit der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann zwar kein Anspruch auf Krankengeld bei der Krankenkasse realisiert werden, die Bescheinigung wird jedoch für den Arbeitgeber zwecks Entgeltfortzahlung benötigt.

Auf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist zu vermerken, wenn ein Arbeitsunfall festgestellt wird oder der Verdacht darauf besteht. Gleiches gilt auch für eine Berufskrankheit, eines sonstigen Unfalls, eines Versorgungleidens oder bei Hinweisen auf eine Gewaltanwendung oder drittverschuldeter Gesundheitsschäden.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auch für solche Tage auszustellen, die grundsätzlich arbeitsfrei sind, beispielsweise für Feiertage, Samstage, Sonntage, Urlaubstage und sonstige arbeitsfreie Tage aufgrund einer flexiblen Arbeitszeitregelung.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Krankenkasse

Die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der zuständigen Krankenkasse hat vor allem für den Anspruch auf Krankengeld Bedeutung. Denn nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Krankengeldanspruch, solange der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Meldung innerhalb von einer Woche nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Allerdings hat diese Rechts- bzw. Ruhensvorschrift in der Praxis bei Arbeitnehmern eher eine untergeordnete Bedeutung, da im Regelfall zunächst der Anspruch auf Entgeltfortzahlung realisiert werden kann.

Arbeitsunfähigkeit im Ausland

Oftmals erkranken Arbeitnehmer auch im Ausland. Dabei kann es sich um Arbeitnehmer handeln, die ihren Urlaub außerhalb von Deutschland verbringen. In der Praxis handelt es sich aber auch oftmals um ausländische Arbeitnehmer, die sich während ihres Urlaubs im Heimatland aufhalten.

§ 5 Abs. 2 EFZG bestimmt, dass Arbeitnehmer, sofern sie sich im Ausland aufhalten, ebenfalls dem Arbeitgeber bestimmten Mitteilungen machen müssen. Zu diesen zählt, dass eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer und zusätzlich die Adresse des Aufenthaltsortes mitgeteilt werden muss. Die kann beispielsweise per Telefon, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Die Kosten, die dem Arbeitnehmer durch diese Mitteilung entstehen, müssen vom Arbeitgeber getragen werden.

Arbeitnehmer, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, müssen darüber hinaus auch die zuständige Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unterrichten. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als ursprünglich angenommen, muss auch die weitere Fortdauer mitgeteilt werden. Die Krankenkassen können festlegen, dass die Anzeige- und Mitteilungspflicht, die grundsätzlich gegenüber der zuständigen Krankenkasse besteht, auch gegenüber dem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllt werden kann. Bis zum 30.04.2010 konnte im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraumes die Arbeitsunfähigkeit entsprechend der bis dahin geltenden Verordnungen auch dem ausländischen Sozialversicherungsträger angezeigt werden. Diese Verordnungen wurden seit dem 01.05.2010 durch neue Vorschriften ersetzt. Seitdem ist die Bescheinigung über den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit der deutschen Krankenkasse innerhalb von einer Woche – ggf. auch per Fax – zu übermitteln.

Der GKV-Spitzenverband weist darauf hin, dass ein ausländischer Versicherungsträger auch durch eine deutsche Krankenkasse beauftragt werden kann, eine Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit durchführen zu lassen. Der hierfür anberaumte Termin muss vom Versicherten zwingend wahrgenommen und das Untersuchungsergebnis der für den Versicherten zuständigen Krankenkasse mitgeteilt werden.

Eine Rückkehr ins Inland eines im Ausland erkrankten Arbeitnehmers ist sowohl dem Arbeitgeber als auch der Krankenkasse unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer, die aus einem Land, welches nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, nach Deutschland zurückkehren.

Registrierte Rentenberater

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung besteht für Arbeitnehmer grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld bei der Gesetzlichen Krankenversicherung. Im Zusammenhang mit der Leistung „Krankengeld“ stehen registrierte Rentenberater für alle Fragen zur Verfügung.

Registrierte Rentenberater arbeiten unabhängig von den Versicherungsträgern und stehen ihren Mandanten auch für die Durchführung von Widerspruchsverfahren und als Prozessagenten von Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Verfügung.

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