Die Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz nach § 20k SGB V

Mit dem „Digitale-Versorgung-Gesetz“ (Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation), kurz: DVG vom 09.12.2019 wurde der § 20k in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) eingefügt.

Mit § 20k SGB V werden die gesetzlichen Krankenkassen zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz verpflichtet.

Allgemeines

Nach den Ausführungen im Referentenentwurf zum Digitale-Versorgung-Gesetz kann die Versorgung bei der Unterstützung und Begleitung von Therapien durch die Nutzung digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren verbessert werden. Damit mit den digitalen und telemedizinischen Anwendungen eine bestmögliche Nutzung erfolgen kann, müssen die Versicherten eine grundlegende Kompetenz für diese Technologien haben. Da die Versicherten jedoch unterschiedliche Fähigkeiten in der Nutzung der digitalen Gesundheitstechnologien haben, müssen die Krankenkassen in ihrer Satzung entsprechende Angebote vorsehen.

Da davon ausgegangen wird, dass einzelne Gruppen von Versicherten die digitalen und telemedizinischen Anwendungen nicht nutzen können – z. B. aufgrund des Alters, des Bildungsstandes oder der Lebensbedingungen – und es daher zu einer Ungleichheit kommt, muss der Erwerb grundlegender digitaler Kompetenzen ermöglicht werden.

Neben der digitalen Gesundheitskompetenz muss auch das Vertrauen und die Akzeptanz zur Digitalisierung im Gesundheitswesen Gegenstand der Bemühungen sein.

Nach den Regelungen des GKV-Spitzenverbands nach § 20k Abs. 2 SGB V sollen mit den Leistungen zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz folgende Ziele erreicht werden:

  • Die Versicherten sollen informiert und befähig werden, digitale Gesundheitsangebote für sich zu erschließen und zu nutzen. Über den Einsatz der digitalen Angebote können die Versicherten dabei selbstbestimmt entscheiden.
  • Nutzerspezifische Aspekte und Fragen der Datensicherheit und des Datenschutzes werden bei den digitalen Gesundheitsangeboten berücksichtigt.
  • Die Chancengleichheit der Bürgerinnen/Bürger wird dadurch erhöht, dass die digitale Gesundheitskompetenz erhöht wird. Dies erfolgt dadurch, dass durch die Nutzung von digitalen Gesundheitsanwendungen ihre gesundheitsbezogene Selbstwirksamkeit erhöht werden kann.

Satzung muss Leistungen vorsehen

Nach § 20k Abs. 1 SGB V muss die Satzung der Krankenkassen Leistungen zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Einsatzes digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren durch die Versicherten vorsehen. Die Leistungen sollen dazu dienen, die für die Nutzung digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln.

Dadurch, dass die Krankenkassen die Leistungen zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz in ihrer Satzung regeln müssen, wird für die Versicherten ein individueller Leistungsanspruch geschaffen.

Die digitalen oder telemedizinischen Anwendungen und Verfahren beinhalten die wesentlichen Anwendungsfälle der Digitalisierung. Hierzu gehören die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA), die digitalen Medizinprodukte, die Telemedizin und sonstige IT-gestützte Verfahren.

Neben der Vermittlung von Kompetenzen, wie die entsprechenden Technologien und Verfahren gesundheitsbezogen eingesetzt werden können, sollen auch die relevanten Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit behandelt werden.

Von der Leistungspflicht der Krankenkassen nach § 20k Abs. 1 SGB V werden nicht die Angebote erfasst, die nur allgemeine Kenntnisse im Umgang mit Hard- und Software vermitteln und keinen Bezug zu einem gesundheitsbezogenen Einsatz haben. Das heißt, dass Angebote ohne konkreten Gesundheitsbezug als Leistung im Sinne des § 20k SGB V nicht in Frage kommen können.

Regelungen durch GKV-Spitzenverband

Nach § 20k Abs. 2 SGB V muss der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) unter Einbeziehung von unabhängigem, ärztlichem, psychologischem, pflegerischem, informationstechnologischem und sozialwissenschaftlichem Sachverstand das Nähere zu bedarfsgerechten Zielstellungen, Zielgruppen sowie zu Inhalt, Methodik und Qualität der Leistungen nach Abs. 1 regeln.

Aufgrund der Verpflichtung nach § 20k Abs. 2 SGB V hat der GKV-Spitzenverband die „Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zu bedarfsgerechten Zielstellungen, Zielgruppen sowie zu Inhalt, Methodik und Qualität der Leistungen nach § 20k Abs. 2 SGB V zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz“ erlassen.

Leistungen befinden sich im Aufbau

Da die Krankenkassen mit der Rechtsvorschrift des § 20k SGB V erst mit Inkrafttreten des DVG (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 18.12.2019) verpflichtet wurden, Leistungen zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz in ihrer Satzung vorzusehen, befinden sich die gesamten Leistungen noch im Aufbau.

Der GKV-Spitzenverband muss nach § 20k Abs. 3 SGB V erstmals am 31.12.2021 – und danach im Zwei-Jahres-Rhythmus – dem Bundesministerium für Gesundheit berichten, wie und in welchem Umfang die Krankenkassen ihren Versicherten Leistungen zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz anbieten.

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