Fahrkostenübernahme für Fahrten zur stationären Hospizversorgung

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen nach der gesetzlichen Vorschrift des § 60 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V – die Fahrkosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 SGB V übernehmen, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich sind. Die Fahrkosten werden in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 SGB V (Zuzahlungen) ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages bei Leistungen übernommen, die stationär erbracht werden. In diesem Zusammenhang stellte sich in der Praxis die Frage, ob seitens der GKV auch die Fahrkosten übernommen werden müssen, die im Zusammenhang mit einer stationären Hospizversorgung nach § 39 Abs. 1 SGB V entstehen.

Die Rechtsvorschrift des § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V hat als Anspruchsvoraussetzung, dass die Fahrkosten im Zusammenhang mit einer stationär erbrachten Leistung entstanden sein müssen. Der Gesetzeswortlaut enthält bezüglich der Passage „stationär erbracht“ allerdings keine weitere Konkretisierung.

Versicherte haben nach § 39 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB V im Rahmen der Verträge nach § 39 Abs. 1 Satz 4 SGB V einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Versorgung in Hospizen, sofern sie keiner Krankenhausbehandlung bedürfen und in den Hospizen eine palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird. Hiernach handelt es sich um eine Zuschussleistung, da die Krankenkasse die zuschussfähigen Kosten unter Anrechnung der Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von 95 Prozent (bis Dezember 2015: 90 Prozent), bei Kinderhospizen ebenfalls in Höhe von 95 Prozent erbringt. Daher handelt es sich bei dieser Leistung, anders als bei den stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 40 SGB V) und der stationären Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V), um eine Zuschussleistung. Während nämlich bei den stationären Rehabilitationsmaßnahmen und der stationären Krankenhausbehandlung die Krankenkassen die Kosten „zu erbringen“ haben, kommt bei der stationären Hospizversorgung der Zuschusscharakter dadurch zum Ausdruck, dass § 39a SGB V von „der Höhe des Zuschusses“ spricht.

Ab 01.08.2009 wurde eine Änderung im Rahmen des „Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ bei den stationären Hospizleistungen umgesetzt. Nach dieser Änderung hat das Hospiz die noch verbleibenden Kosten zu tragen. Damit werden die Versicherten mit weiteren Kosten, die über die vorgesehenen Zuzahlungen (beispielsweise für Arznei-, Heil-, Hilfs- und Verbandmittel) hinausgehen, nicht mehr zur Eigenbeteiligung herangezogen. Damit hat die Leistung „stationäre Hospizversorgung nach § 39a SGB V“ im Verhältnis zum Versicherten ihren Zuschusscharakter verloren.

Besprechungsergebnis vom 22./23.03.2010

Die Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht des GKV-Spitzenverbandes kam in der Besprechung am 22./23.03.2010 zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Leistungen der stationären Hospizversorgung nach § 39 Abs. 1 SGB V – in der Fassung seit 23.07.2009 – um Leistungen handelt, die als stationäre Leistungen im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V anzusehen sind. Daher haben Versicherte, die in ein stationäres Hospiz aufgenommen oder entlassen werden, einen Anspruch auf Kostenübernahme für die notwendigen Fahrkosten entsprechend § 60 SGB V.

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