Die Hospizberatung und die Palliativberatung nach § 39b SGB V

Mit § 39b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wird für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Hospiz- und Palliativberatung geregelt. Mit dieser Rechtsvorschrift erhalten Versicherte neben dem Anspruch auf eine individuelle Beratung auch einen Anspruch auf Informationen über die Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge für die letzte Lebensphase.

Historie

Die Rechtsvorschrift des § 39b SGB V wurde mit Wirkung ab dem 01.12.2015 im Fünften Buch Sozialgesetzbuch aufgenommen. Dies erfolgte mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung“ (kurz: „Hospiz- und Palliativgesetz“ bzw. „HPG“). Mit dem Gesetz und der Einführung des Rechtsanspruchs auf eine Hospiz- und Palliativberatung wurde das Ziel verfolgt, dass die Angebote der Hospiz- und Palliativversorgung ausgebaut werden und diese auch intensiver vernetzt werden.

Für die Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung wurde mit Einführung des § 39b SGB V ein Rechtsanspruch auf eine individuelle Beratung und Hilfestellung zu den Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung eingeführt, der gegenüber der zuständigen Krankenkasse eingefordert werden kann.

Der GKV-Spitzenverband sollte bis zum 30.06.2016 Näheres zur Form und zum Inhalt darüber regeln, wie die Krankenkassen ihre Versicherten über die Möglichkeiten persönlicher Vorsorge für die letzte Lebensphase informieren. Daraufhin wurden am 20.06.2016 die „Regelungen des GKV-Spitzenverbandes für die Information der Versicherten über die Möglichkeit persönlicher Vorsorge für die letzte Lebensphase nach § 39b Abs. 2 Satz 2 SGB V“ herausgegeben.

Die Beratung zur Hospiz- und Palliativversorgung

Der Anspruch auf die individuelle Hospiz- und Palliativberatung ist in § 39b Abs. 1 SGB V geregelt.

Nach den Regelungen in § 39b Abs. 1 SGB V umfasst der Anspruch neben der persönlichen Beratung insbesondere die folgenden Punkte:

  • Erstellung einer Übersicht der Ansprechpartner der regional verfügbaren Beratungs- und Versorgungsangebote.
  • Hilfestellung durch die Krankenkasse bei der Kontaktaufnahme und Leistungsinanspruchnahme mit bzw. von relevanten Leistungsangeboten, sofern der Versicherte hierfür einen Bedarf hat.
  • Beteiligung von Angehörigen und anderen Vertrauenspersonen an der Beratung, sofern dies der Versicherte verlangt.
  • Information der Leistungserbringer und an der Versorgung mitwirkenden Einrichtung durch die Krankenkasse, sofern dies der Versicherte beauftragt.
  • Die Information soll die wesentlichen Beratungsinhalte und Hilfestellungen beinhalten. Der Versicherte erhält hierbei ein entsprechendes Begleitschreiben.

Nach § 39b Abs. 1 Satz 9 SGB V dürfen die Krankenkassen die Aufgaben der Hospiz- und Palliativberatung auch an andere Krankenkassen, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften übertragen.

Wesentlicher Inhalt der Hospiz- und Palliativberatung, wie diese in § 39b SGB V beschrieben und vom Gesetzgeber beabsichtigt ist, sind die ausreichenden Informationen über die Hilfen, welche für die letzten Lebensphase vorhanden und gewünscht sind.

Als regional verfügbare Beratungs- und Versorgungsangebote kommen in erster Linie die Angebote der Hausärzte und die Angebote der Leistungserbringer in Frage, die eine palliativ-medizinische Qualifikation haben. Dies können unter anderem ambulante Hospizdienst und voll- oder teilstationäre Hospizeinrichtungen, palliativ spezialisierte Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen, Anbieter einer spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (u. a. SAPV-Teams) oder Palliativ- und Hospizstationen von Krankenhäusern sein.

Nach der Begründung zur Einführung der Hospiz- und Palliativversorgung (Begründung in BT-Drs. 18/5170, Seite 26) sollen die Krankenkassen auch über die Verträge informieren, welche in Bezug auf die Palliativversorgung abgeschlossen wurden.

Die Hospiz- und Palliativberatung soll mit der Pflegeberatung, welche § 7a SGB XI vorsieht, aber auch mit anderen vom Versicherten bereits beanspruchten Beratungsangeboten, abgestimmt werden. In der Praxis, wird die Hospiz- und Palliativberatung und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI von einer Person durchgeführt, welche hierfür beide Qualifikationen hat.

Die Information für die letzte Lebensphase

Dass die Krankenkassen ihre Versicherten in allgemeiner Form über die Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge für die Lebensphase, insbesondere zu den Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informieren müssen, ist in § 39b Abs. 2 SGB V geregelt.

Der GKV-Spitzenverband hat hierüber entsprechende Regelungen herausgegeben. In diesen Regelungen wird auf die Vielzahl von Versichertenkontakte verwiesen, welche die Krankenkassen haben und für die Sensibilisierung zu Fragen der Vorsorge nutzen können. Hierbei wird insbesondere auch darauf verwiesen, dass eine Sensibilisierung schon deshalb einen hohen Stellenwert haben muss, da jeder – beispielsweise aufgrund einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls – schnell in die Lage kommen kann, nicht mehr einwilligungsfähig zu sein und keine Entscheidungen mehr treffen zu können.

Die Rechtsvorschrift des § 39b SGB V enthält jedoch keine Regelung, dass die Krankenkasse systematisch auf die Versicherten mit Informationen oder einer gezielten Kommunikation zugehen muss, wie dies beispielsweise § 2 Abs. 1a Transplantationsgesetz (TPG) über die Möglichkeit der Organ- und Gewebespende vorsieht.

Dass sich die Versicherten mit den Themen „Patientenverfügungen“, „Vorsorgevollmachten“ und „Betreuungsverfügungen“ auseinandersetzen, ist ein weiteres wesentliches Ziel, welches vom § 39b SGB V verfolgt wird.

Patientenverfügungen

Die Rechtsgrundlage für die Patientenverfügung ist § 1901a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Mit der Patientenverfügung kann für den Fall einer späteren Entscheidungsunfähigkeit schriftlich im Voraus festgelegt werden, ob für bestimmte medizinische Maßnahmen eine Einwilligung erteilt wird oder ob diese Maßnahmen untersagt werden. Die Patientenverfügung muss umgesetzt werden, wenn der Arzt die Festlegung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation bestätigt.

Vorsorgevollmachten

Die Vorsorgevollmacht räumt einer Person das Recht ein, für eine andere Person stellvertretend im eigenen Namen zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich entweder auf sämtliche Angelegenheiten beziehen oder auch nur auf einen oder mehrere bestimmte Teilbereiche bzw. Aufgabenbereiche beschränkt werden (z. B. nur auf den Bereich „Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten“, „Gesundheitsvorsorge und Pflegebedürftigkeit“, „Vermögenssorge“ oder „Post- und Fernmeldeverkehr“).

Durch eine Vorsorgevollmacht besteht die Möglichkeit, dass die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht vermieden werden kann.

In der Vorsorgevollmacht kann auch bestimmt werden, dass diese erst dann zum Tragen kommt, wenn der Betroffene nicht mehr selbst in der Lage ist, über seine eigenen Angelegenheiten zu entscheiden.

Nach einer Empfehlung des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz sollte die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden.

Betreuungsverfügungen

Mit der Betreuungsverfügung wird für das Betreuungsgericht im Voraus bestimmt, wer als rechtlicher Betreuer bestellt und eingesetzt werden soll. Sofern die Bestimmungen in der Betreuungsverfügung nicht dem Wohl der zu betreuenden Person zuwiderläuft, ist das Gericht an diese Entscheidung gebunden. Ebenfalls können mit der Betreuungsverfügung auch Personen ausgeschlossen werden. Möchte jemand, dass bestimmte Personen als Betreuer vom Gericht nicht bestellt werden dürfen, kann dieser Ausschluss mit einer Betreuungsverfügung bestimmt werden.

Die erforderlichen Informationen für die letzte Lebensphase werden dem Versicherten im persönlichen Beratungsgespräch nach § 39b Abs. 1 SGB V passgenau gegeben. Die Informationsweitergabe über die Vorsorge in schwierigen Lebenssituationen nach § 39b Abs. 2 SGB V hingegen soll über die verschiedenen Informationskanäle der Krankenkassen in allgemeiner Form erfolgen. Dies kann über die Internetauftritte, die Mitgliederzeitschriften oder auch in persönlichen Kundenkontakten der Krankenkassen sein. Vor allem sollen für das Thema der Vorsorge und für die Nutzung der Vorsorgedokumente auch jüngere Versicherte, für die die letzte Lebensphase noch weit weg erscheint, sensibilisiert werden.

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