Die Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG

Das Entgeltfortzahlungsgesetz – kurz: EFZG – regelt in § 3 den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer im Krankheitsfall. Danach besteht für Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ein Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen (42 Tage), wenn der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist und ihn hieran kein Verschulden trifft.

Beginn einer Beschäftigung

Der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung entsteht bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung nach § 3 Abs. 3 EFZG erst nach einer 4-wöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nach dem EFZG keine Entgeltfortzahlung leisten muss, sofern der Arbeitnehmer in den ersten vier Wochen des Beschäftigungsverhältnisses erkrankt. Allerdings kann sich aus anderen Grundlagen ein Entgeltfortzahlungsanspruch ergeben, beispielsweise durch tarifvertragliche Regelungen, durch den Arbeitsvertrag oder durch eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Besteht innerhalb der ersten vier Wochen kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, leistet im Regelfall – sofern aufgrund der neuen Beschäftigung bereits Krankenversicherungspflicht eingetreten ist – die Krankenkasse Krankengeld. Der Krankengeldanspruch entsteht einen Tag nach ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, im Falle einer stationären Behandlung bereits mit dem Tag dieser stationären Behandlung. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über den 28. Tag des Beschäftigungsverhältnisses an, setzt mit dem 29. Tag die sechswöchige Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen ein, danach besteht bei einer weiteren Dauer der Arbeitsunfähigkeit wieder ein Anspruch auf Krankengeld.

Kam aufgrund der neuen Beschäftigung noch keine Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung zustande, kann grundsätzlich kein Krankengeld geleistet werden. Ggf. ergibt sich jedoch ein Krankengeldanspruch aufgrund des zuletzt bestandenen Versicherungsverhältnisses im Rahmen des § 19 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), s. hier auch: Kein Krankengeldanspruch aufgrund Familienversicherung über Ehefrau.

Beispiel:

  • Beschäftigungsaufnahme am 01.06.
  • Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A ab 15.06.

Konsequenz:

Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab dem 15.06. muss der Arbeitgeber frühestens ab dem 29. Tag der Beschäftigung (für die Dauer von bis zu 42 Tagen) Entgeltfortzahlung leisten. Dies ist vom 29.06. bis 09.08. Für die Zeit vom 15.06. bis 28.06. und ab 10.08. besteht ein Anspruch auf Krankengeld entsprechend der gesetzlichen Vorschriften (§§ 44 ff. SGB V).

Vorerkrankungen und Hinzutritt von Krankheiten

§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG regelt die Fälle, in denen Arbeitnehmer wegen einer Krankheit erneut arbeitsunfähig werden, wegen der bereits Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Danach besteht ein neuer Anspruch auf eine sechswöchige Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit/Diagnose arbeitsunfähig war. Ebenfalls besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen, wenn seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Besonderheiten gibt es zu beachten, wenn während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu kommt. Mit dieser Problematik hat sich das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.06.1991 beschäftigt. In dem Urteil kommen die Richter zu dem Ergebnis, dass die während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzugekommene Erkrankung bei einer späteren Arbeitsunfähigkeit nicht angerechnet werden kann, wenn diese keinen selbstständigen Tatbestand der Arbeitsverhinderung ausgelöst hatte. Eine hinzugekommene Erkrankung kann damit erst dann eine Rechtswirkung entfalten, wenn diese – nachdem die zuerst eingetretene Erkrankung beendet ist – für sich alleine eine Arbeitsunfähigkeit verursacht.

Beispiel 1:

  • Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A: 01.03. bis 31.03.
  • Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B: 15.03. bis 30.04.

Konsequenz:

In diesem Fall ist die Arbeitsunfähigkeit ab 01.03. als eine Einheit – also als einheitlicher Verhinderungsfall – zu werten. Die Entgeltfortzahlung ist also auf maximal 42 Tage begrenzt, die hinzugekommene Krankheit B verlängert den Anspruch auf die Entgeltfortzahlung nicht über eine Dauer von mehr als 42 Tagen. Das bedeutet, dass ab dem 01.03. ein Entgeltfortzahlungsanspruch für 42 Tage bis längstens 11.04. besteht.

Beispiel 2:

  • Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A: 01.03. bis 31.03.
  • Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B: 15.03. bis 31.03.
  • Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B: 01.05. bis laufend

Konsequenz:

Ab dem 01.05. besteht ein Anspruch auf bis zu 42 Tage Entgeltfortzahlung. Da die Krankheit B zu der ab 01.03. begonnen Krankheit hinzugetreten ist und zu keinem Zeitpunkt die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit war, kann diese nicht angerechnet werden.

Beispiel 3:

  • Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A: 01.03. bis 31.03.
  • Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B: 15.03. bis 31.03.
  • Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A: 01.05. bis laufend

Konsequenz:

In diesem Fall ist – im Gegensatz zum o. g. Beispiel 2 ab dem 01.05. der komplette Zeitraum vom 01.03. bis 31.03. anrechenbar.

Beispiel 4:

  • Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A: 01.03. bis 31.03.
  • Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B: 15.03. bis 30.04.
  • Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B: 01.06. bis laufend

Konsequenz:

Auf die Arbeitsunfähigkeit ab 01.06. ist ausschließlich der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit anrechenbar, für den die Krankheit B alleinige Ursache war und für den zugleich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand. Für die Arbeitsunfähigkeit ab 01.03. bestand bis zum 11.04. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (insgesamt 42 Tage). Da die Krankheit B erst ab dem 01.04. alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit war, kann der Zeitraum vom 01.04. bis 11.04. angerechnet werden. Ab dem 01.06. besteht damit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis längstens (42 Tage – 11 Tage) 01.07.

Entgeltersatzleistung nach Ablauf Entgeltfortzahlung

Nachdem der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung erfüllt ist, besteht für den Beschäftigten grundsätzlich ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung. Dies ist im Regelfall die Leistung „Krankengeld“, für die die zuständige Krankenkasse zuständig ist. Handelt es sich um einen Arbeits- bzw. Wegeunfall oder um eine Berufskrankheit, besteht ein Anspruch auf Verletztengeld, für die der gesetzliche Unfallversicherungsträger zuständig ist.

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Regelentgeltes, maximal 90 Prozent des Netto-Entgeltes. Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des Regelentgeltes, maximal 100 Prozent des Netto-Entgeltes.

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung