Ermittlung der Einnahmen bei Selbstständigen

Bei der Berechnung der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V – Befreiung von den Zuzahlungen zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung – ist bei Selbstständigen generell von den Einnahmen aus dem Jahr auszugehen, für das die Befreiung bzw. Zuzahlungserstattung beantragt wird. Dies hat mit Urteil (Az. B 10 KR 1/06 R) vom 10.05.2007 das Bundessozialgericht entschieden.

Da während eines laufenden Kalenderjahres von den Selbstständigen keine Nachweise über Einnahmen und Ausgaben vorgelegt werden können, haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen am 18.12.2007 dieser Problematik angenommen. Hier wurde nochmals herausgestellt, dass von den Selbstständigen frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres eine endgültige Bilanz mit entsprechenden Nachweisen über Einnahmen und Ausgaben möglich ist.

Besprechungsergebnis

Die Besprechungsteilnehmer der Spitzenverbände der Krankenkassen kamen am 18.12.2007 zu dem Ergebnis, dass auch bei Selbstständigen bei der Ermittlung der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die Berechnung der Zuzahlungsbelastungsgrenze die Einnahmen des Jahres heranzuziehen sind, für das die Befreiung beantragt wird. Insofern wurde dem Urteil des BSG vom 10.05.2008 gefolgt.

Als Ergebnis wurde festgehalten, dass der Versicherte seine aktuelle Einkommenssituation zu erklären hat. Gegebenenfalls sind entsprechende Nachweise bzw. Beweismittel vorzulegen. Dies kann zum Beispiel,

  • der letzte vorliegende Steuerbescheid oder
  • eine vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung

sein.

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