Keine Fahrkostenübernahme, wenn KH-Verlegung medizinisch nicht notwendig

Am 02.11.2007 verkündete das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 1 KR 11/07 R ein Urteil, bei dem eine Transportkostenübernahme für eine medizinisch nicht notwendige Krankenhausverlegung verneint wurde. Das Bundessozialgericht musste in dem Klagefall eine Entscheidung darüber treffen, ob eine Kostenübernahme auch für Krankenhausverlegungen durch die Gesetzliche Krankenversicherung erfolgen muss, wenn es sich nur um eine Wunschleistung des Versicherten handelt.

Klagegegenstand

Der Kläger wurde wegen thorakaler Schmerzen am 14.04.2002 in das Klinikum Augsburg aufgenommen. Eine erforderliche Notfalloperation konnten die Ärzte jedoch nicht durchführen, da der Patient aus Glaubensgründen eine Gabe von fremden Blutprodukten verweigerte. Auch das Münchener Klinikum Großhadern lehnte unter diesen Bedingungen eine Operation ab.

Da er der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehört, arrangierte das „Krankenhaus-Verbindungskomitee der Zeugen Jehovas“ einen Transport in das Klinikum Fulda. Hier erklärten sich die zuständigen Ärzte bereit, die Operation auch ohne einer Transfusion von Fremdblut durchzuführen.

Der Transport wurde mit einem Hubschrauber durchgeführt. Insgesamt entstanden mit dem Rücktransport per PKW Kosten in Höhe von 4.950 €. Diesen Betrag beantragte der Kläger bei seiner Krankenkasse, die die Kostenübernahme jedoch ablehnte, da der Transport nicht aus medizinischen Gründen erforderlich war.

BSG-Urteil vom 02.11.2007

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 02.11.2007 (Az. B 1 KR 11/07 R) die Revision des Klägers zurückgewiesen und entschieden, dass kein Kostenerstattungsanspruch für die Transportkosten in Höhe von 4.950 € besteht.

Fahrten oder Flüge werden von den Krankenkassen als Naturalleistung übernommen, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig sind. Da sich der Kläger die Leistung jedoch selbst beschafft hat, kann als Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung nur § 13 Abs. 3 SGB V in Frage kommen. Diese Rechtsvorschrift setzt allerdings voraus, dass die Krankenkasse den Transport nach Fulda zu Unrecht abgelehnt hat oder wegen einer unaufschiebbaren Inanspruchnahme nicht rechtzeitig erbringen konnte. In beiden Fällen würde dann ein Kostenerstattungsanspruch bestehen, wenn auf die Sachleistung ein Rechtsanspruch nach § 60 SGB V bestanden hätte.

Da jedoch die Fahrt bzw. der Flug im Zusammenhang mit einer Leistung nicht notwendig war, fehlt es hier bereits an der Grundvoraussetzung für die Kostenerstattung. Hier kann der Kostenerstattungsanspruch auch nicht aufgrund der Tatsache realisiert werden, dass die Krankenkasse die Kosten des Klinikums in Fulda übernommen hat.

§ 60 Abs. 1 SGB V setzt voraus, dass die Krankenhausbehandlung nur in Fulda hätte übernommen werden können – und zwar aus medizinischen Gründen. Da der Kläger die medizinisch erforderliche Behandlung auch im Aufnahme-Krankenhaus erhalten hätte können, besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme für die Fahrkosten zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkasse. Hier kann sich der Kläger auch nicht auf seine religiösen Bedürfnisse berufen.

Fazit

Da der Kläger im Klinikum Augsburg hätte behandelt werden können, hätte kein Anspruch auf die Fahrkosten nach § 60 SGB V bestanden. Demzufolge kann auch die Kostenerstattung – abgesehen davon, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 SGB V ebenfalls nicht vorliegen – der entstandenen Transportkosten nach Fulda und zurück nicht in Frage kommen.

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