Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst mit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen

Seit dem 01.07.2011 gibt es den Bundesfreiwilligendienst, welcher im Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (BFDG) geregelt ist. Dieses Gesetz trat am 01.07.2011 in Kraft, da zum 30.06.2011 mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 die gesetzliche Pflicht zur Ableistung eines Wehrdienstes, alternativ eines Zivildienstes ruhend gesetzt wurde.

Bislang war nicht geklärt, ob die Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst – welche kurz „Bufdis“ bezeichnet werden – auch einen Anspruch auf Geldleistungen gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung realisieren können. In der Fachkonferenz zum Leistungs- und Beitragsrecht am 11./12.09.2012 wurde in einem Besprechungsergebnis festgehalten, dass die Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst auch einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung realisieren können. Hier besteht also ein Anspruch auf Krankengeld, Kinder-Krankengeld und Mutterschaftsgeld, sofern für diese Leistungen die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Anspruch auf Krankengeld

Nach § 44 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) kann auch von Teilnehmern am Bundesfreiwilligendienst ein Anspruch auf Krankengeld realisiert werden. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich dann, wenn ein Versicherter aufgrund einer Krankheit oder stationären Behandlung arbeitsunfähig wird.

Der Anspruch auf Krankengeld ruht nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, wenn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, bzw. in diesem Fall auf Fortzahlung des Taschengeldes, besteht. Der Anspruch auf Fortzahlung des Taschengeldes ist in § 8 Abs. 1 BFDG geregelt und sieht eine sechswöchige Fortzahlungspflicht vor.

Im Zusammenhang mit der Fortzahlungspflicht des Taschengeldes ist noch anzumerken, dass die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) nicht angewandt werden können. Die Beziehung zwischen dem Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst und der Dienststelle ist nämlich kein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis. Daher werden bei einem Bufdi, anders als bei Arbeitnehmern, keine eventuellen Vorerkrankungen auf die Fortzahlungspflicht angerechnet. Ebenfalls entsteht der Anspruch auf Fortzahlung des Taschengeldes sofort und nicht erst nach einer vierwöchigen Dauer des Bundesfreiwilligendienstes.

Ein Anspruch auf Krankengeld ist generell ausgeschlossen, wenn der Bufdi eine Altersvollrente bezieht.

Anspruch auf Kinder-Krankengeld

Das Kinder-Krankengeld ist ebenfalls eine Geldleistung der Gesetzlichen Krankenversicherung, welche von einem Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB V realisiert werden können.

Der Anspruch auf Kinder-Krankengeld besteht je Kind für 10 Arbeitstage je Kalenderjahr; Alleinerziehende haben einen Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage. Sollten mehrere Kinder erzogen werden, ist der Gesamtanspruch auf 25 Arbeitstage, für Alleinerziehende auf 50 Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Näheres können Sie unter Kinder-Krankengeld nachlesen.

Aufgrund den Regelungen zum Bundesfreiwilligendienst besteht kein vorrangiger Fortzahlungsanspruch, sofern ein Kind erkrankt. Damit wird grundsätzlich das Kinder-Krankengeld für Bufdis ab dem ersten Tag geleistet. Sollte allerdings durch die Einsatzstelle das Taschengeld freiwillig fortgezahlt werden, hat dies das Ruhen des Kinder-Krankengeldes zur Folge. Anzumerken ist hier, dass Ruhenstage bei der Berechnung des maximalen Anspruchs auf Kinder-Krankengeld nicht unberücksichtigt bleiben. Das heißt, dass diese Tage wie tatsächliche Bezugstage, auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet werden.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst haben nach § 24i SGB V auch einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht während der Schutzfristen und für den Entbindungstag und ist auf maximal 13,00 Euro pro Tag begrenzt. Sollte das Arbeitsentgelt bzw. bei Bufdis das Taschengeld kalendertäglich 13,00 Euro überschreiten, ist der Differenzbetrag von der Einsatzstelle bzw. vom Bund entsprechend den Regelungen des Mutterschutzgesetzes zu leisten.

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