Die Besonderheit bei SFN-Zuschlägen im Beitragsrecht der Sozialversicherung

Viele Berufsgruppen müssen zu Zeiten arbeiten, zu denen der Großteil der Arbeitnehmer frei hat. Im medizinischen und im pflegerischen Bereich müssen beispielsweise Ärzte und Krankenschwestern/Krankenpfleger arbeiten, der Betrieb der öffentlichen Verkehrsmittel muss sichergestellt sein und auch im Hotel- und Gaststättengewerbe müssen die Kunden betreut bzw. bedient werden. Für viele ist damit auch ein Arbeiten an Sonntagen, Feiertagen oder in der Nachtzeit erforderlich.

Damit die Arbeiten zu den besonderen Zeiten entsprechend honoriert wird, leisten die Arbeitgeber Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (die oftmals als SFN-Zuschläge abgekürzt werden). Die Zahlung der Nachtarbeitszuschläge ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Vorschriften. Die Zahlung von Zuschlägen für einen Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist zumeist in den maßgebenden Tarifverträgen, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Einzelarbeitsvertrag geregelt.

Sofern von einem Arbeitgeber Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge geleistet werden, stellt sich die Frage, wie diese im Hinblick auf die beitragsrechtliche Behandlung im Sozialversicherungsrecht zu beurteilen sind. Hierzu sind nämlich – im Gegensatz zu den „normalen“ Entgeltbestandteilen – Besonderheiten zu beachten.

Grundsatz

Grundsätzlich sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung als Arbeitsentgelt anzusehen (vgl. § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, kurz: SGB IV). Das Arbeitsentgelt wird bei der Beitragsbemessung von versicherungspflichtigen Beschäftigten auch zugrunde gelegt. Folgende Rechtsvorschriften regeln dies für die einzelnen Sozialversicherungszweige:

  • Gesetzliche Krankenversicherung: § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
  • Soziale Pflegeversicherung: § 55 Abs. 1 SGB XI
  • Gesetzliche Rentenversicherung: § 162 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
  • Arbeitslosenversicherung: § 342 SGB III

Die „Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt“ (Sozialversicherungsentgeltverordnung, kurz: „SvEV“) regelt allerdings, dass unter anderem laufende Zuschläge, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, aus dem sie berechnet werden, mehr als 25,00 Euro je Stunde beträgt.

Zusammenfassend gilt damit der Grundsatz, dass die SFN-Zuschläge als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zu werten sind und damit auch grundsätzlich der Beitragspflicht unterworfen werden. Soweit jedoch die Sozialversicherungsentgeltverordnung die Sonderregelung der Steuerfreiheit vorsieht, führt dies dazu, dass aus diesen Zuschlägen auch keine Beiträge zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu berechnen sind.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind im Steuerrecht teilweise steuerfrei. Im Beitragsrecht der Sozialversicherung sind diese Zuschläge beitragsfrei, wenn diese aus einem Grundlohn bis zu 25,00 Euro errechnet werden. Ein darüberhinausgehender Zuschlag muss bei der Beitragsberechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung berücksichtigt werden.

Der Grundlohn

Mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV wird geregelt, dass Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge nicht beitragsfrei sind, soweit das Entgelt, aus dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt. Bei diesem Entgelt handelt es sich um den sogenannten Grundlohn. Der Grundlohn ist das laufende Arbeitsentgelt, welches Arbeitnehmern für die regelmäßige Arbeitszeit im jeweiligen Abrechnungszeitraum zusteht.

Zum Grundlohn gehören neben dem laufenden Arbeitsentgelt (Lohn/Gehalt) folgende Entgeltbestandteile:

  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Laufende Sachbezüge, soweit sie steuerpflichtig sind
  • Laufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (dies werden auch dann berücksichtigt, wenn diese pauschal versteuert werden und damit steuerfrei sind)
  • Laufende Zuschläge und Zulagen, die nicht steuerfrei bzw. steuerbegünstigt sind
  • Nachzahlungen von Arbeitsentgelt (Lohn/Gehalt), die zum laufenden Arbeitsentgelt zählen
  • Steuerpflichtige Fahrkostenzuschüsse, welche nicht mit 15 Prozent pauschal versteuert werden

Es muss damit grundsätzlich der Grundlohn berechnet werden, damit der Arbeitgeber beurteilen kann, inwieweit der SFN-Zuschlag der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterworfen wird.

Ergänzend ist noch anzumerken, dass die Steuerfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen in § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt ist. Danach sind Zuschläge, die für die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie:

  • für Nachtarbeit 25 Prozent
  • für Sonntagsarbeit 50 Prozent

des Grundlohns nicht übersteigen. Bei der Feiertagsarbeit gilt die Regelung, dass die Zuschläge am 31.12. ab 14:00 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen zu 125 Prozent und für die Arbeit am 24.12. ab 14:00 Uhr und am 25.12., 26.12. und 01.05. zu 150 Prozent des Grundlohns steuerfrei sind.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält ein monatliches Gehalt von 4.000,00 Euro. Zusätzlich erhält er vermögenswirksame Leistungen von monatlich 20,00 Euro und einen Firmenwagen zur Privatnutzung. Für die Privatnutzung des Firmenwagens wird ein geldwerter Vorteil (anhand des Bruttolistenpreises des Fahrzeuges) von 300,00 Euro monatlich errechnet.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 38,5 Stunden.

Für die tatsächliche geleistete Sonntagsarbeit wird ein Zuschlag von 18,00 Euro je Stunde geleistet.

Berechnung:

Der monatliche Grundlohn des Arbeitnehmers beträgt (4.000,00 Euro + 20,00 Euro + 300,00 Euro =) 4.320,00 Euro.

Der Stunden-Grundlohn wird ermittelt, indem der Grundlohn mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit multipliziert und durch 4,35 dividiert wird. Damit beträgt der Stunden-Grundlohn (4.320,00 Euro x 38,5 Stunden / 4,35 =) 25,79 Euro.

Bei dem Arbeitnehmer gilt für den stündlichen Zuschlag von 18,00 Euro für die Sonntagsarbeit folgende Steuer- und Beitragspflicht bzw. Steuer- und Beitragsfreiheit:

  • Steuerfrei: 12,90 Euro (25,79 Euro / 2)
  • Steuerpflichtig: 5,10 Euro (18,00 Euro – 12,90 Euro)
  • Beitragsfrei in Sozialversicherung: 12,50 Euro (50 Prozent von 25,00 Euro)
  • Beitragspflichtig in Sozialversicherung: 5,50 Euro (18,00 – 12,50 Euro)

Vereinfachungsregel sorgt für Erleichterung bei Abrechnung

Wie bereits an der Aufzählung (s. oben) ersichtlich ist, welche Entgeltbestandteile zum Grundlohn zählen, sind für diese Beurteilung umfangreichere Berechnungen erforderlich bzw. Besonderheiten zu beachten. Daher gibt es hierfür eine Vereinfachungsregel, die für eine Erleichterung bei der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung sorgt.

Die Vereinfachungsregel sorgt dafür, dass von einem Arbeitgeber geleistete SFN-Zuschläge im Rahmen der steuerrechtlichen Grenzen, soweit sie 25,00 Euro nicht überschreiten, beitragsfrei sind. Die Vereinfachungsregel kann von Arbeitgebern angewandt werden, die an keinen Tarifvertrag gebunden sind. Hierfür muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung abgeschlossen werden, dass die Zuschläge für die Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit sich ausschließlich an den im Einkommensteuergesetz festgelegten Prozentsätzen orientieren und zugleich den arbeitsrechtlich vereinbarten Stundenlohn als Bemessungsgrundlage haben.

Übersicht der Steuerfreiheit von SFN-Zuschlägen

Die Rechtsvorschrift des § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) sieht folgende steuerfreie Anteile bei den SFB-Zuschlägen vor:

Arbeitszeit Steuerfreier Anteil vom Grundlohn
Nachtarbeit (20:00 Uhr bis 06:00 Uhr 25 Prozent
Nachtarbeit (00:00 Uhr bis 04:00 Uhr), wenn diese vor 00:00 Uhr begonnen wird 40 Prozent
Sonntagsarbeit 50 Prozent
Feiertagsarbeit * 125 Prozent
Arbeit an Silvester ab 14:00 Uhr 125 Prozent
Arbeit am 24.12. ab 14:00 Uhr; 25.12.; 26.12.; 01.05. 150 Prozent

* Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit am Folgetag des Feiertags in der Zeit von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr, wenn die Arbeit von 00:00 Uhr aufgenommen wird.

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