Beitragspflicht und Beitragshöhe in der KVdS

Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unterliegen nach § 5 Abs. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) unter bestimmten Voraussetzung der Versicherungspflicht in der „Krankenversicherung der Studenten“ (kurz: KVdS). Näheres kann unter Krankenversicherung der Studenten nachgelesen werden.

Im Rahmen der „Krankenversicherung der Studenten“ sind Beiträge zu entrichten.

Beitragspflichtige Einnahmen

Die beitragspflichtigen Einnahmen (Bemessungsgrundlage) von Studenten, die nach § 5 Abs. 9 SGB V von der Krankenversicherungspflicht erfasst werden, sind in § 236 SGB V geregelt. Danach gilt für die Berechnung der Beiträge ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen.

Die Änderungen des Bedarfsbetrages werden immer vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an berücksichtigt (vgl. § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Damit gelten die Änderungen immer ab dem 01. April oder dem 01. Oktober und zwar auch dann, wenn die Hochschule einen hiervon abweichenden Semesterbeginn vorsieht oder die Einteilung eines Studienjahres von der regelmäßig anzutreffenden Einteilung eines Studienjahres in Semester abweicht. Gleiches gilt für die Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).

Seit dem 01.08.2016 betrug der monatliche Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG 649,00 Euro.

Ab dem 01.10.2019 werden die Beiträge aus beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 744,00 Euro berechnet. Die Änderung der Bedarfssätze wurde vom Bundestag am 16.05.2019 beschlossen. Das 26. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG) wurde am 15.07.2019 im Bundesanzeiger (Bundesgesetzblatt Nr. 26 vom 15.07.2019) veröffentlicht und ist damit am 16.07.2019 in Kraft getreten.

Eine Änderung der Bedarfssätze im Jahr 2020 wurde mit dem 26. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgelegt. Dies hat zur Folge, dass ab dem 01.08.2020 bei der Berechnung der Beiträge als Bemessungsgrundlage 752,00 Euro zugrunde gelegt werden.

Mit dem 27. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wurde auch eine Änderung der Bedarfssätze im Jahr 2022 festgelegt. Demzufolge werden ab dem 01.08.2022 bei der Berechnung der Beiträge als Bemessungsgrundlage 812,00 Euro zugrunde gelegt.

Mit dem 29. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) vom 29.07.2024 wurden die Bedarfssätze erneut angehoben. Ab dem 01.10.2024 gilt damit als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 855,00 Euro.

Beitragssatz

Der Beitragssatz für Versicherte in der studentischen Krankenversicherung ist in § 245 SGB V geregelt. Der Beitragssatz beträgt demnach sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes.

Der allgemeine Beitragssatz, welcher einheitliche für die Gesetzliche Krankenversicherung gilt, liegt bei 14,6 Prozent. Das bedeutet, dass der Beitragssatz (7/10 von 14,6 Prozent) für die Berechnung der Beiträge 10,22 Prozent beträgt.

Neben dem allgemeinen Beitragssatz müssen noch die Beiträge aus dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag berechnet werden. Die Rechtsgrundlage für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag ist § 242 SGB V. Da der Zusatzbeitrag von Krankenkasse zu Krankenkasse variiert bzw. variieren kann, ist die Beitragslast in Abhängigkeit von der zuständigen Krankenkasse unterschiedlich hoch.

Berechnung bei Teilmonaten

Müssen die Beiträge für einen Teilmonat berechnet werden, so ist der auf den Kalendertag entfallende Teil (ein Dreißigstel) der Beitragsbemessungsgrundlage ungerundet mit der Anzahl der auf den Teilmonat entfallenden Kalendertage zu vervielfachen. Die für den Teilmonat berechnete Bemessungsgrundlage ist anschließend auf zwei Dezimalstellen zu runden.

Nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 21.03.2006 (Rundschreiben 06b) bestehen allerdings auch keine Bedenken, wenn die Beiträge für einen Teilmonat berechnet werden, indem der Monatsbeitrag durch 30 geteilt und das Ergebnis mit der Anzahl der auf den Teilmonat entfallenden (beitragspflichtigen) Kalendertage vervielfältigt wird.

Tragung der Beiträge

Die Beiträge aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1 SGB V tragen nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB V die Mitglieder allein. Da bei Studenten die Beiträge nach § 236 Abs. 1 SGB V bemessen werden, müssen die in der studentischen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Studenten die Beiträge allein aufbringen.

Zahlungsweise der Beiträge zur KVdS

Durch § 254 SGB V wird die Beitragszahlung der Studenten geregelt. Nach dieser Rechtsvorschrift müssen versicherungspflichtige Studenten vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge für das Semester im Voraus an die zuständige Krankenkasse zahlen. Seitens des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen kann auch eine andere Zahlungsweise vorgesehen werden.

Sofern von einem Studenten die Beitragszahlung nicht nachgewiesen wird, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.

Besonderheiten bei Bezug einer Waisenrente

Bei Waisenrentner gibt es seit dem 01.01.2017 eine Besonderheit zu beachten. Waisenrentner sind aufgrund der Neuregelungen durch das „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen“ (E-Health-Gesetz) ab Januar 2017 beitragsfrei, solange die für die Familienversicherung geltende Altersgrenze noch nicht erreicht wurde. Diese Beitragsfreiheit erstreckt sich ausschließlich auf den Waisenrentenbezug.

Handelt es sich bei der/dem Waise/n gleichzeitig um eine Studentin/Studenten, besteht grundsätzlich auch in der Krankenversicherung der Studenten eine Versicherungs- und Beitragspflicht. Die KVdS ist in diesen Fällen allerdings nachrangig bzw. die Versicherungspflicht als Rentner (in der KVdR) vorrangig. Dies führt dazu, dass auch Waisenrentner keine Beiträge zur KVdS zahlen müssen, bis das 25. Lebensjahr vollendet ist und daher ein Anspruch auf die Familienversicherung besteht.

Beitragspflichtige Einnahmen/Beitragssatz in der Sozialen Pflegeversicherung

Die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung folgt im Regelfall den Regelungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Nach § 57 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gilt für Mitglieder bei der Beitragsbemessung unter anderem der § 236 SGB V. Dies bedeutet, dass für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung die gleichen beitragspflichtigen Einnahmen gelten, welche auch zur Beitragsbemessung der Krankenkassenbeiträge herangezogen werden (s. oben).

Der Beitragssatz liegt in der Sozialen Pflegeversicherung seit dem 01.07.2023 bei 3,40 Prozent. Kinderlose Mitglieder müssen ab Vollendung des 23. Lebensjahres (nach Ablauf des Monats, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird) noch den sogenannten Kinderlosenzuschlag entrichten. Dieser liegt seit dem 01.07.2023 bei 0,60 Prozent. Das bedeutet, dass auch beitragspflichtige Studenten, die in der KVdS versicherungspflichtig sind, ab dem vollendeten 23. Lebensjahr den Kinderlosenzuschlag leisten müssen.

Im Regelfall fällt bei einer Beitragspflicht der Kinderlosenzuschlag an. Grundsätzlich haben Studenten bis zum vollendeten 25. Lebensjahr einen Anspruch auf die (kostenfreie) Familienversicherung nach § 10 SGB V. Das bedeutet, dass bei einer Beitragspflicht im Regelfall das 23. Lebensjahr bereits vollendet ist.

Übersicht über die Beitragshöhe

Ab Bemessungs
grundlage
Beitragssatz
Krankenversicherung
Beitragssatz
Pflegeversicherung
01.10.2016 649,00 Euro 10,22% *1 2,35% *2
01.01.2017 649,00 Euro 10,22% *1 2,55% *2
01.01.2019 649,00 Euro 10,22% *1 3,05% *2
01.10.2019 744,00 Euro 10,22% *1 3,05% *2
01.10.2020 752,00 Euro 10,22% *1 3,05% *2
01.10.2022 812,00 Euro 10,22% *1 3,05% *2
01.07.2023 812,00 Euro 10,22% *1 3,40% *2
01.10.2024 855,00 Euro 10,22% *1 3,40% *2

*1: zzgl. kassenindividueller Zusatzbeitrag
*2: zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent, ab 01.01.2022 0,35 Prozent, ab 01.07.2023 0,60 Prozent

Beispielrechnung

Ein Student ist in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) krankenversicherungspflichtig. Er ist 26 Jahre alt und hat keine Kinder.

Die zuständige Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitrag in Höhe von 1,7 Prozent.

Berechnung ab 01.10.2024 (ab Wintersemester 2024/2025)

Die Bemessungsgrundlage beträgt ab Oktober 2024 855,00 Euro.

Die Krankenversicherungsbeiträge betragen
855,00 Euro x (10,22% + 1,7%): 101,92 Euro

Die Pflegeversicherungsbeiträge betragen
855,00 Euro x (3,40% + 0,60%) 34,20 Euro

Insgesamt sind damit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich (101,92 Euro + 34,20 Euro) 136,12 Euro zu entrichten.

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