Gesetzliche Rentenversicherung

Die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)

Die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist nach der Gesetzlichen Krankenversicherung und Gesetzlichen Unfallversicherung einer der ältesten Zweige der Sozialversicherung. Nachdem diese bereits im Jahre 1889 unter Friedrich I. und Reichskanzler Otto von Bismarck beschlossen wurde, wurde der Zweig 1891 eingeführt. Dieser beschränkte sich jedoch vorerst auf den Personenkreis der Arbeiter, bis dann 1911 noch der Versicherungsschutz für die Angestellten verabschiedet wurde.

Die Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung sind die:

  • Deutsche Rentenversicherung Bund
  • Deutsche Rentenversicherung (Regionalträger)
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Aufgabe

Aufgabe der Rentenversicherung ist die Zahlung von Renten an Versicherte (z. B. Altersrente, Erwerbsminderungsrente) und Hinterbliebene (z. B. Waisenrente, Witwenrente). Zusammenfassend fängt die Rentenversicherung also das Risiko des Alters, der Erwerbsminderung oder des Todes für die Hinterbliebenen auf.

Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung beinhaltet jedoch auch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und der Teilhabe am Arbeitsleben (früher: berufliche Rehabilitation). Dies sind Maßnahmen, die die Erwerbsfähigkeit wieder herstellen sollen, damit Rentenzahlungen wegen Erwerbsminderung vermieden bzw. auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben werden.

Recht der GRV

Das Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung wird im Wesentlichen in das Leistungsrecht, das Versicherungsrecht und das Beitragsrecht untergliedert.

Das Leistungsrecht regelt die Ansprüche und Bedingungen, unter denen Versicherte Leistungen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung erhalten können. Zu den bedeutendsten Leistungen gehören die Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten.

Das Versicherungsrecht definiert, wer versicherungspflichtig ist und wie die Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Rentenversicherung geregelt ist. Die Versicherten sind meist im Rahmen einer Pflichtmitgliedschaft in der GRV versichert. Jedoch können sich bestimmte Personen auch freiwillig in der Gesetzlichen Rentenversicherung versichern.

Das Beitragsrecht bezieht sich auf die Finanzierung der Gesetzlichen Rentenversicherung, also auf Themen wie Beitragspflicht, Beitragshöhe und Mindest-Bemessungsgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen.

Die Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung sind in den folgenden Kategorien „Leistungsrecht“ und „Beitrags-/Versicherungsrecht“ nachzulesen.

Eine Kategorie enthält auch die relevanten Zahlen und Werte der Gesetzlichen Rentenversicherung. Hierzu gehören insbesondere die für die einzelnen Jahre geltenden Beitragssätze, das Durchschnittsentgelt nach § 69 Abs. 2 SGB VI, die Hinzuverdienstgrenzen für Rentenbezieher und die Höhe der jährlichen Rentendynamisierungen. Die Kategorie „Sonstiges“ enthält anderweitige Beiträge, welche sind mit sonstigen Beiträge rund um diesen bedeutenden Zweig der Sozialversicherung beschäftigten.

Rentenversicherung

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Krankenversicherung

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Pflegeversicherung

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Unfallversicherung

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