Kinder-Krankengeld und Entgeltfortzahlung nach Berufsbildungsgesetz

Einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Kinder-Krankengeld) haben nach § 45 SGB V Versicherte, die zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fern bleiben müssen – lesen Sie hierzu: Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes.

§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V regelt, dass der Anspruch auf Krankengeld – und somit auch auf das Kinder-Krankengeld – ruht, wenn der Versicherte ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhält.

Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer und Auszubildende

Bezüglich der Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bzw. Vergütung regelt für Arbeitnehmer § 616 BGB den Anspruch auf die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Dieser Anspruch kann durch den Arbeitgeber für den Fall abbedungen (ausgeschlossen) werden, wenn der Arbeitnehmer wegen Erkrankung des Kindes der Arbeit fern bleibt.

Für Auszubildende gelten für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung die §§ 3 und 19 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Hier ist geregelt, dass die Ausbildungsvergütung bis zu sechs Wochen für einen sonstigen, nicht in der Person des Auszubildenden liegenden Grund, fortzuzahlen ist. Dieser Anspruch kann nicht abbedungen werden, vgl. § 25 BBiG.

Besprechung Spitzenverbände

In der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Leistungsrecht am 22.01. und 23.01.2008 wurde die Thematik der Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Erkrankung des Kindes aufgegriffen. Dabei wurde von den Besprechungsteilnehmern festgehalten, dass § 616 BGB nicht für

  • Auszubildende,
  • Teilnehmer des 2. Bildungsweges und
  • Umschüler

gilt. Der Anspruch auf die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung kann also seitens des Ausbildungsbetriebes nicht abbedungen werden.

Fazit

Haben Auszubildende einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V, kommt es zu keiner Auszahlung des Krankengeldes. Der Krankengeldanspruch ruht in diesen Fällen, da ein Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung nach den §§ 3 und 19 BBiG besteht, der nach § 25 BBiG nicht abbedungen werden kann.

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Bildnachweis: © Kurhan

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