Wann der Anspruch auf Krankengeld entsteht

Wenn Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankengeld haben, ist zu beurteilen, wann dieser Anspruch entsteht. Dies z. B. relevant, um festzustellen, ab welchem Tag die Zahlung erfolgen kann bzw. welche Tage beim Krankengeld-Höchstanspruch (s. hierzu auch: Krankengeld wird nur befristet gewährt) berücksichtigt werden. § 46 SGB V regelt, wann der Anspruch auf Krankengeld besteht.

Von Beginn an

Der Krankengeldanspruch entsteht für Versicherte vom Beginn einer Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von Beginn an (§ 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V).

Ebenfalls entsteht der Anspruch auf Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an für Bezieher von Arbeitslosengeld nach des SGB III (§ 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V).

Tag der ärztlichen Feststellung

Bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V).

Hinweis: Bis zum 31.07.2015 entstand der Krankengeldanspruch bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V).

Beispiel:

Arbeitsunfähigkeit beginnt am 15.01.2018
Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 16.01.2018

Ergebnis:

Krankengeldanspruch entsteht – sofern keine stationäre Behandlung erfolgt – ab dem 16.01.2018.

Änderungen ab 23.07.2015!

Durch Änderungen, welche mit dem Versorgungsstärkungsgesetz umgesetzt werden, gelten ab dem 01.08.2015 neue Regelungen, die den Beginn des Krankengeldanspruchs betreffen.

§ 46 Satz 1 SGB V beschreibt ab 01.08.2015, dass bei einer ambulanten Behandlung der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Feststellung (wie bisher nur bei stationären Behandlungen) beginnt. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht damit nicht mehr mit dem Folgetag der ärztlichen Feststellung, sondern bereits mit dem Feststellungstag.

Bisheriger Gesetzestext des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V:

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.

Neuer (ab 23.07.2015 geltender) Gesetzestext:

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld bleibt bestehen, wenn nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ärztlich festgestellt wird.

Mit dem „Terminservice- und Versorgungsgesetz“ (TSVG) – welches zum 11.05.2019 in Kraft getreten ist – kam es nochmals zu einer Verbesserung. Hängt für Versicherte die Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch von einem lückenlosen Bestand des Anspruchs auf Krankengeld ab, wird durch die Neuregelung gewährleistet, dass es nicht mehr zum dauerhaften und vollständigen Entfall des Krankengeldes kommt. Die Versicherten können nach dem Zeitraum der Säumnis, der auf maximal einen Monat begrenzt ist, das Krankengeld weiter erhalten. Durch diese Neuregelung möchte der Gesetzgeber weiterhin das Nahtlosigkeitsproblem beseitigen, welches bei einer verspäteten Ausstellung/Attestierung der weiteren Arbeitsunfähigkeit entstehen kann.

Selbstständige Künstler und Publizisten

Für Personen, die nach dem KSVG versichert sind, entsteht der Krankengeldanspruch grundsätzlich mit dem Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Diese Regelung gilt für den genannten Personenkreis auch dann, wenn eine stationäre Behandlung erfolgt.

Die versicherten Künstler und Publizisten können der Künstlersozialkasse erklären, dass der Anspruch auf Krankengeld vor Beginn der 7. Woche, spätestens jedoch mit Beginn der 3. Arbeitsunfähigkeitswoche entstehen soll. Diese Möglichkeit räumt § 46 Satz 3 2. Halbsatz SGB V ein.

Die Erklärung für einen früheren Krankengeldanspruch kann gemäß § 46 Satz 4 SGB V nur mit Wirkung vom Beginn eines auf ihren Eingang bei der Künstlersozialkasse folgenden Kalendermonats an abgegeben werden und ausschließlich zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden. Dabei ist zu beachten, dass für Versicherungsfälle, die vor Abgabe der Wahlerklärung eingetreten sind, nicht bereits früher das Krankengeld gewährt werden kann.

Fortsetzung der Arbeitsunfähigkeit bei Krankengeld pünktlich bestätigen

Urteil des Bundessozialgerichtes vom 04.03.2014, B 1 KR 17/13 R

Ist ein Versicherter arbeitsunfähig, so wird die Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt immer befristet ausgestellt und das Krankengeld von der Krankenkasse immer nur für diesen befristeten Zeitraum ausgezahlt bzw. bewilligt (abschnittsweise Bewilligung). Um einen durchgehenden Anspruch auf Krankengeld und damit auch ein durchgängiges Versicherungsverhältnis sicherzustellen ist spätestens am letzten Tag des abgelaufenen Bewilligungsabschnittes durch den Arzt die weitere Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Die weitere Arbeitsunfähigkeit ist auf jeden Fall durch eine ärztliche Bescheinigung möglichst zeitnah nachzuweisen bzw. auch zu melden, was besonders bei Differenzen zwischen Krankenkasse und Versicherten hinsichtlich des fortbestehenden Krankengeldanspruches wichtig ist.

Wichtig – Die ärztliche Feststellung (Recht bis 22.07.2015!)

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei einer Krankenhausbehandlung oder einer Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung auf Kosten der Krankenkasse von ihrem Beginn an (vgl. § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V), im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (vgl. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V).

Wichtig ist hierbei zu beachten, dass die Versicherung einen Anspruch auf Krankengeld einschließt, das heißt zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Krankengeld muss eine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestehen. Unwichtig ist hierbei sowohl der Beginn der Krankheit als auch der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Es kommt hier letztendlich nur auf den Tag nach der ärztlichen Feststellung oder den Beginn der Krankenhausbehandlung an.

Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht (vgl. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), wobei es ausreicht die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zu erhalten, wenn ein Anspruch auf Krankengeld ohne Unterbrechung an eine vorhergehende Mitgliedschaft anschließt.

Zur Erläuterung

  • Versicherungspflichtige Beschäftigung bis 30.06.2014
  • Erkrankung am letzten Tag der Beschäftigung, also am 30.06.2014
  • Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt am 30.06.2014 bis auf weiteres
  • Anspruch auf Krankengeld entsteht somit am 01.07.2014

Der Anspruch auf Krankengeld schließt sich unmittelbar an die Mitgliedschaft aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung an und erhält somit die Mitgliedschaft aufrecht, weshalb auch ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Ärztliche Bestätigung der weiteren Arbeitsunfähigkeit

Wenn jemand Krankengeld erhält, so wird dieses immer für gewisse Abschnitte bezahlt. Bei weiterer Arbeitsunfähigkeit wird bei den einzelnen Zahlungen für jeden Abschnitt das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen jeweils neu geprüft. Daher ist es wichtig vor dem Ablauf der letzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Bewilligungsabschnitt) die weitere Arbeitsunfähigkeit neu feststellen zu lassen, auf jeden Fall aber spätestens am letzten Tag. Wird die Arbeitsunfähigkeit später festgestellt, so muss über den weiteren Anspruch auf Krankengeld aufgrund der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am Tag des Entstehen des Anspruches (§ 46 SGB V) entschieden werden. Unbedingt muss auch beachtet werden die weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Kasse innerhalb einer Woche einzureichen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).

Zur Erläuterung

  • Versicherungspflichtige Beschäftigung bis 30.06.2014
  • Erkrankung am letzten Tag der Beschäftigung, also am 30.06.2014
  • Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt am 30.06.2014 bis 13.07.2014
  • Anspruch auf Krankengeld entsteht somit am 01.07.2014

Der Anspruch auf Krankengeld schließt sich unmittelbar an die Mitgliedschaft aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung an und erhält somit die Mitgliedschaft aufrecht, weshalb auch ein Anspruch auf Krankengeld bis 13.07.2014 besteht.

  • Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit am 14.07.2014
    Anspruch auf Krankengeld würde erst am 15.07.2014 entstehen

Ein weiterer Anspruch auf Krankengeld besteht nicht, obwohl durchgehend Arbeitsunfähigkeit besteht, da der Versicherte am 15.07.2014 nicht in einem Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld steht.

Auch bei Schuld des Versicherten gibt es Ausnahmen

Trotz angeblicher Schuld des Versicherten an der Arbeitsunfähigkeit sieht der Gesetzgeber Ausnahmen in gewissen Fällen vor. Stellt sich z. B. heraus, dass dem Versicherten durch eine Fehldiagnose das Ende der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird und dadurch ein Nachteil, d. h. Beendigung, Versagung oder Rückforderung des Krankengeldes droht, so muss er dies nicht hinnehmen. Die Fehldiagnose kann, auch im Nachhinein, z. B. durch einen Gutachter festgestellt werden und hat dann auf die Zubilligung des Krankengeldes keine negative Auswirkung.

Auch wenn der Versicherte alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat um seine Ansprüche zu realisieren, dies aber nicht möglich war, da seine Krankenkasse eine Fehlentscheidung getroffen hat (z. B. bei einer Fehlberatung zum Krankengeldanspruch), so kann ihm dies ebenso nicht angelastet werden, ihn trifft dann keine Schuld. Gleiches gilt auch dann, wenn der Versicherte z. B. handlungs- oder geschäftsunfähig ist und deshalb die rechtzeitige Feststellung verhindert oder verzögert wurde, da dies nicht im Verantwortungsbereich des Versicherten liegt.

Wichtig ist aber, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit immer und rechtzeitig (innerhalb einer Woche nach Beginn des neuen Zeitraumes) durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen ist, auch wenn obengenannte Ausnahmefälle eintreten.

Änderungen ab 23.07.2015 auch bei Fortsetzung der Arbeitsunfähigkeit

Durch das Versorgungsstärkungsgesetz kommt es auch bei der Bestätigung bei Fortsetzung des Krankengeldanspruchs zu Erleichterungen. Ab dem 01.08.2015 gilt, dass sich der arbeitsunfähige Versicherte spätestens an dem Werktag, der auf den letzten Tag der aktuellen Krankschreibung folgt, beim Arzt vorstellen muss. Das bedeutet, sofern die letzte Arbeitsunfähigkeit beispielsweise bis zu einem Freitag bestätigt wurde, eine Vorstellung beim Arzt am folgenden Montag ausreichend ist. Bisher war in diesem Fall eine Vorstellung beim Arzt bereits am Freitag erforderlich, um eine lückenlose Krankschreibung nachzuweisen.

Fragen zum Krankengeld

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