Kinder-Krankengeld ruht für Auszubildende

Grundsätzlich haben Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes, wenn dessen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ein Fernbleiben von der Arbeit erfordert; vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht dieser Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten.

Besprechung der Spitzenverbände

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in ihrer Besprechung am 22. und 23.01.2008 das Thema erörtert, ob bzw. in welchen Fällen die Ruhensvorschrift des Kinder-Krankengeldes für Auszubildende anzuwenden ist.

Im Arbeitsrecht wird zwischen Arbeitnehmern und Auszubildenden unterschieden. Während für Arbeitnehmer der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung im vorübergehenden Verhinderungsfall in § 616 BGB geregelt ist, gilt für Auszubildende das Berufsausbildungsgesetz (§§ 3 und 19 BBiG).

Der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung ist für Arbeitnehmer abdingbar, also kann z. B. tarif- oder arbeitsvertraglich ausgeschlossen werden. In diesen Fällen ruht der Anspruch auf das Kinder-Krankengeld nicht, so dass die zuständige Krankenkasse den Entgeltausfall (zumindest teilweise) ersetzt. Nach § 25 Berufsausbildungsgesetz ist der Anspruch für Auszubildende hingegen nicht abdingbar. Das bedeutet, dass Auszubildende, wenn sie aus einem sonstigen – nicht in ihrer Person liegenden – Grund verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen haben.

Besprechungsergebnis

Als Besprechungsergebnis haben die Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrer o. g. Besprechung festgehalten, dass

  • Auszubildende,
  • Umschüler und
  • Teilnehmer des 2. Bildungsweges

einen Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung haben, wenn ein Verhinderungsfall durch Erkrankung ihres Kindes eintritt. Dieser Anspruch besteht für die Dauer von bis zu sechs Wochen, so dass für diese Personenkreise stets der Anspruch auf das Kinder-Krankengeld gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht.

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