Krankenkasse muss Kosten für Finger-Teilprothese nicht übernehmen

Unter dem Aktenzeichen L 8 KR 171/07 sprach das Landessozialgericht Hessen ein Urteil, mit dem entschieden wurde, dass kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Finger-Teilprothese nach einer Finger-Teilamputation gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Das Urteil des LSG Hessen wurde am 22.07.2008 veröffentlicht.

Krankenkasse lehnte ab

Die zuständige Krankenkasse lehnte einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Finger-Teilprothese ihres Versicherten ab, dem nach einer Fingerquetschung des rechten Zeigefingers das Endglied amputiert werden musste. Der Versicherte ist im kaufmännischen Bereich tätig. Die Kosten für die Finger-Teilprothese belaufen sich – je nach Ausführung des Hilfsmittels – zwischen 1.630 € und 3.770 €.

Die Krankenkasse begründete ihre Entscheidung damit, dass die grobe Funktion der Hand nicht gestört ist. Zudem ist die Prothese beim Maschinenschreiben nur hinderlich und wurde daher nur aus kosmetischen Gründen beantragt, wofür die Gesetzliche Krankenversicherung nicht zuständig ist.

Klageverfahren

Das Klageverfahren vor dem zuständigen Sozialgericht (erste sozialgerichtliche Instanz) verlief für den Kläger erfolgreich. Doch das für den Versicherten positive Urteil akzeptierte die Krankenkasse nicht und legte Berufung zum Landessozialgericht Hessen ein.

Das Landessozialgericht Hessen hob die Entscheidung des Sozialgerichts wieder auf und entschied, dass der Versicherte keinen Anspruch auf die Finger-Teilprothese hat. Das Urteil (Az. L 8 KR 171/07) des LSG wurde am 22.07.2008 veröffentlicht.

Entscheidungsgründe

Hilfsmittel werden – so die Ausführungen des LSG – von der Krankenkasse nur dann übernommen, wenn diese zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich sind. Hierbei muss die Krankenkasse lediglich für einen so genannten Basisausgleich der Behinderung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation aufkommen.

Die Finger-Teilprothese ist bei dem Kläger deshalb nicht erforderlich, da der Verlust des Fingerendglieds durch die übrigen Finger kompensiert werden kann. Daher kann nicht von einer wesentlichen Minderung der Funktionsfähigkeit im alltäglichen Leben ausgegangen werden. Zu dieser Auffassung kamen die Richter deshalb, weil dem Kläger auch ohne der beantragten Prothese noch der Schlüssel- und der Flaschengriff möglich ist. Da der Kläger auch die PC-Tastatur und die PC-Maus ohne die Teilprothese bedienen kann – die Prothese ist beim Maschinenschreiben sogar hinderlich -, bekräftigte dies die Entscheidung des LSG.

Eine Nichtversorgung mit einer Prothese hat für den Kläger auch keine entstellende Wirkung. Dies deshalb, weil der Verlust des Fingerendgliedes von einem flüchtigen Beobachter kaum wahrgenommen wird.

Das Verhältnis der Kosten der Prothese zum Nutzen ist zudem nicht angemessen.

Das Landessozialgericht ließ die Revision nicht zu; daher ist das Urteil rechtskräftig.

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