Rentenberatung durch registrierte Rentenberater
Rentenberater nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Im Jahre 1957 wurden durch eine Rentenreform umlagenfinanzierte (lohnbezogene, dynamische) Renten eingeführt. Bereits in diesem Jahr wurde erkannt, dass die Bürger eine kompetente Beratung für ihre Altersversorgung und Vertretung in den gesamten Angelegenheiten der Sozialversicherung benötigen. Daher wurde der Beruf des Rentenberaters eingeführt.
Nach einem halben Jahrhundert ist der Rentenberater ein nicht mehr weg zu denkender Berufsstand und bietet den Bürgern eine von den Versicherungsträgern unabhängige und kompetente Beratung.
So hat auch der Deutsche Bundestag bereits im Jahre 1980 festgestellt, dass "die Rentenberater sich bei der Unübersichtlichkeit und der zunehmenden Bedeutung des Sozialversicherungsrechts im Rechtsleben - insbesondere auch bei der Kontrolle der Versicherungsanstalten - als unentbehrlich erwiesen haben" (Bundestagsdrucksache 8/4277 vom 20. Juni 1980).
Zahlreiche Reformen der Sozialversicherungssysteme machen die gesamte Rechtsmaterie kompliziert und unübersichtlich. Der einzelne Versicherte kann daher schlecht beurteilen, welche Rechte er tatsächlich hat bzw. welche Leistungen er bei den Leistungsträgern durchsetzen kann. Daher ist gerade heute – in Zeiten knapper finanzieller Mittel und sich ständig ändernder Rechtsvorschriften und -anpassungen – der Rentenberater wichtiger als je zuvor.
Zusammenfassend sind Rentenberater:
- rechtsberatend, rechtsgestaltend und streitverhütend tätig,
- von der Justiz (Amts- bzw. Landgericht) geprüft und gerichtlich zugelassen bzw. nach dem "Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen" (Rechtsdienstleistungsgesetz, kurz: RDG) registriert,
- ein Organ der Rechtspflege,
- von den Versicherungsträgern unabhängige Vertreter der Interessen ihrer Mandanten,
- grundsätzlich (ab 01.07.2004) an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden,
- in ihrer Tätigkeit haftpflichtversichert,
- unterliegen der Schweigepflicht,
- unterliegen der Aufsicht des Präsidenten des Landgerichtes.
Registrierung und Aufsicht
Die Registrierung von Rentenberatern erfolgt bei den Landesjustizverwaltungen. Diese Registrierung stellt sicher, dass nur qualifizierte Personen diese Tätigkeit ausüben dürfen. Rentenberater unterliegen zudem der Aufsicht durch die zuständige Behörde, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwacht.
Dienstleistungen und Aufgaben
Zu den wesentlichen Aufgaben von registrierten Rentenberater gehören im Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung die Beratungen zu den gesetzlichen Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten, inkl. der evtl. Durchsetzung dieser Rentenansprüche in Widerspruchs- oder sozialgerichtlichen Klageverfahren. Auch die Prüfung von Rentenbescheiden und die Anfechtung von Rentenbescheiden bei fehlerhaften oder unklaren Entscheidungen gehört zu den Hauptaufgaben der registrierten Rentenberater.
Ebenfalls beraten und vertreten die Rentenberater in weiteren Fragen zum Sozialversicherungsrecht, beispielsweise zu Fragen des Krankengeldanspruchs gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung oder zu Fragen des Leistungsanspruchs aus der Sozialen Pflegeversicherung.
Es kann damit festgehalten werden, dass registrierte Rentenberater eine zentrale Rolle in der Beratung und Unterstützung von Versicherten und Unternehmen im Bereich der sozialen Sicherung in Deutschland spielen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz stellt sicher, dass nur qualifizierte und registrierte Berater diese wichtigen Aufgaben übernehmen dürfen. Für Ratsuchende bedeutet dies eine hohe Qualität und Zuverlässigkeit der erbrachten Dienstleistungen.
Lassen daher auch Sie sich von einem Rentenberater in den Angelegenheiten der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung beraten und in Klage- und Berufungsverfahren vor den Sozial- und Landessozialgerichten vertreten.