Entbindung in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung

Der Leistungsanspruch für weibliche Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung umfasst nach § 24c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auch Leistungen im Zusammenhang mit einer Entbindung. § 24f SGB V konkretisiert diesen Leistungsanspruch dahingehend, dass eine Versicherte auch in einer von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleiteten Einrichtung entbinden kann.

Bei den von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen handelt es sich um die sogenannten Geburtshäuser. Der Anspruch auf die Entbindung in den Geburtshäusern wurde zum 01.04.2007 mit den Änderungen durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) eingeführt.

Geburtshäuser – Alternativen zum Krankenhaus

Werdende Mütter, die weder zu Hause entbinden möchten bzw. können, für die aber auch eine Entbindung in einem Krankenhaus nicht die erste Wahl ist, können auf das Angebot von Geburtshäusern zurückgreifen. Einerseits vermeidet man in einem Geburtshaus die typische Krankenhausatmosphäre. Andererseits sind die Versicherten im Vergleich zu einer Hausgeburt dann doch wesentlich besser versorgt.

Die Geburtshäuser werden ausschließlich von Hebammen oder Entbindungshelfern betrieben. Die Hebammen bzw. Entbindungshelfer haben im Regelfall die werdende Mutter bereits während ihrer Schwangerschaft betreut, sodass bereits ein Vertrauensverhältnis aufgebaut wurde und die Anonymität des Krankenhauses vermieden wird.

Die Entbindung in einem Geburtshaus erfolgt in Form eines ambulanten Aufenthaltes. Einige Stunden (etwa drei bis vier Stunden) nach der Geburt können die Mütter bereits wieder nach Hause gehen.

Neben den Vorteilen müssen allerdings auch die Nachteile bzw. Gefahren eines Geburtshauses im Vorfeld bedacht werden. Sofern es während der natürlichen Geburt zu Komplikationen kommt, muss die Versicherte sofort in ein Krankenhaus für die ärztliche Betreuung gebracht oder es muss ein Arzt hinzugezogen werden. Die ärztliche Betreuung können die Hebammen bzw. Entbindungshelfer nicht leisten bzw. übernehmen. Ebenfalls ist ein Geburtshaus mit keinen medizinischen Hilfsmitteln ausgestattet.

Liegen bestimmte Diagnose vor, z. B. Bluthochdruck, Schwangerschaftsdiabetes, Gerinnungsstörungen oder Präeklampsie oder besteht eine Mehrlingsschwangerschaft, ist eine Geburt im Geburtshaus nicht möglich.

Der Verträge nach § 134a Abs. 1 SGB V

Der GKV-Spitzenverband wurde seitens des Gesetzgebers mit der Rechtsvorschrift des § 134a Abs. 1 SGB V beauftragt, mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleisteten Einrichtungen Verträge zu schließen. Die Inhalte dieser Verträge sind unter anderem:

  • Festlegung der Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in Einrichtungen, die von Hebammen/Entbindungshelfern geleitet werden,
  • Festlegung der Anforderungen an die Qualitätssicherung in den Geburtshäusern,
  • Festlegung der Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe
  • Verpflichtung der Hebammen zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen.

Die Verträge – die sogenannten Hebammenhilfeverträge – schließt der GKV-Spitzenverband mit den genannten Verbänden mit bindender Wirkung für die Krankenkassen.

Damit eine Hebamme bzw. ein Entbindungshelfer nach dem Hebammenhilfevertrag mit der zuständigen Krankenkasse die Leistungen abrechnen kann, muss diese/dieser den Beitritt zu diesem Vertrag erklärt haben. Automatische Rechtswirkung hat der Vertrag hingegeben, wen eine Hebamme/ein Entbindungshelfer Mitglied eines maßgeblichen Hebammenverbandes ist.

Kostenübernahme durch die GKV

Die zuständige Krankenkasse übernimmt die Betriebskosten für das Geburtshaus entsprechend der Vergütungsvereinbarung, welche wiederum ein Ergänzungsvertrag nach § 134a SGB V ist. Mit dieser Vergütungsvereinbarung wird die Betriebskostenpauschale festgelegt, die von der zuständigen Krankenkasse übernommen werden muss.

Wichtig hierbei ist die Regelung, dass weder der Versicherten noch der zuständigen Krankenkasse Mehrkosten in Rechnung gestellt werden dürfen, welche ggf. durch die mit der Betriebskostenpauschale abgegoltenen Leistungen entstanden sind.

Allerdings sind Leistungen, welche mit der Betriebskostenpauschale nicht abgegolten werden, der Versicherten in Rechnung zu stellen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht erstattet. Bei diesen, von der Krankenkasse nicht zu übernehmenden Kosten, handelt es sich beispielsweise die Rufbereitschaftspauschale als private Wahlleistung. Die Krankenkassen beteiligen sich teilweise an der Rufbereitschaftspauschale; daher empfiehlt sich diesbezüglich eine Nachfrage bei der zuständigen Krankenkasse.

Neben der Betriebskostenpauschale kann die Hebamme bzw. der Entbindungshelfer noch Materialien und Arzneimittel nach der Hebammen-Vergütungsvereinbarung abrechnen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Hebammenleistungen im Geburtshaus und die Betriebskosten in Form einer Pauschale von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Privatleistungen werden von der Krankenkasse nicht übernommen (auch nicht im Nachhinein im Rahmen der Kostenerstattung).

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