Allgemeiner Teil | SGB I
Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB)
Mit dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) - Allgemeiner Teil - werden die Aufgaben des SGB und die sozialen Grundrechte beschrieben und die gemeinsamen Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche des SGB zusammengefasst. Zudem enthält das SGB I die Einweisungsvorschriften, mit denen die Bürger über die zustehenden Sozialleistungen und die zuständigen Stellen informiert werden.
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch wurde am 11.12.1975 im Bundesgesetzblatt (BGBl. S. 3015) veröffentlicht und ist am 01.01.1975 in Kraft getreten. Das SGB I gliedert sich in vier Abschnitte.
Im ersten Abschnitt des SGB I, der die §§ 1 bis 10 beinhaltet, werden die Aufgaben des Sozialgesetzbuches im Allgemeinen aufgeführt und die sozialen Grundrechte genannt. Hier wird beispielsweise beschrieben, welche Aufgaben das Sozialgesetzbuch hat
Im zweiten Abschnitt, der die §§ 11 bis 29 umfasst, werden die Einweisungsvorschriften behandelt. Dier Bürger sollen eine umfassende Information über die ihnen zustehenden Sozialleistungen erhalten. Zudem werden die zuständigen Stellen bzw. die zuständigen Leistungsträger innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit beschrieben. Wie die Bürger diese zuständigen Stellen erreichen, ist insbesondere durch die Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflicht, welche bei den Trägern der Sozialversicherung liegt, in diesem Abschnitt geregelt.
Im dritten Abschnitt, der die §§ 30 bis 67 beinhaltet, sind die gemeinsamen Vorschriften, welche für sämtliche Sozialleistungsbereiche des SGB gelten, enthalten. Der dritte Abschnitt enthält allgemeine Grundsätze des Sozialversicherungsrechts, Grundsätze des Leistungsrechts und die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten (unter anderem Angabe von Tatsachen, persönliches Erscheinen oder die Unterziehung bei ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen).
Der vierte Abschnitt des SGB I beinhaltet die §§ 68 bis 72 und enthält die Übergangs- und Schlussvorschriften. Hierzu gehören unter anderem die Nennung der besonderen Teile des Sozialgesetzbuch, Stadtstaaten-Klausel, eine Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht und eine Überleistungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung. Zudem ist eine Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts im vierten Abschnitt enthalten.
Newsletter
Der Newsletter von
Hier anmelden » und immer informiert sein rund um
die sozialversicherungsrechtlichen Themen!