Beitrag zur Arbeitsförderung nach § 341 SGB III im Kalenderjahr 2024

Zum 01.01.2024 erfolgt keine Änderung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung. Der Beitragssatz wird auch im Kalenderjahr 2024 (wie bereits im Vorjahr) 2,6 Prozent betragen.

Gesetzliche Festlegung

Der Beitragssatz für den Sozialversicherungszweig der Arbeitsförderung bzw. der Arbeitslosenversicherung wird durch den Gesetzgeber festgelegt. Die zugrunde liegende Rechtsvorschrift ist § 341 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Diese Rechtsvorschrift schreibt vor, dass die Beiträge nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben werden.

Nach § 341 Abs. 2 SGB III beträgt der Beitragssatz 2,6 Prozent. Dieser Beitragssatz gilt für Gesamt-Deutschland, also sowohl für den Rechtskreis West als auch für den Rechtskreis Ost.

Für die Versicherten ergibt sich durch den veränderten Beitragssatz damit grundsätzlich keine höhere Beitragslast bei den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung. Eine höhere Beitragslast ergibt allerdings für Versicherte mit einem sehr hohen Einkommen, da sich zu Jahresbeginn die Beitragsbemessungsgrenzen erhöhen.

Höher Beitragsbemessungsgrenzen

Bei der Beitragsbemessungsgrenze handelt es sich um einen Höchstbetrag, aus dem maximal die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung berechnet werden. Übersteigt das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze, wird der übersteigende Betrag nicht mehr bei der Beitragsberechnung herangezogen.

Nach der Regelung in § 341 Abs. 3 SGB III ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.

In der allgemeinen Rentenversicherung – und damit auch in der Arbeitslosenversicherung – kommt es zum 01.01.2024 zu einer Erhöhung von bislang 7.300 Euro auf 7.550 Euro monatlich in den alten Bundesländern (Rechtskreis West). In den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) kommt es zu einer Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze von bislang 7.100 Euro auf 7.450 Euro monatlich.

Für Versicherte, deren Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 7.550 Euro (im Westen) bzw. von 7.450 Euro (im Osten) liegt, entsteht trotz gleichbleibendem Beitragssatz ab Januar 2024 eine höher Beitragslast. Die höhere Beitragslast beträgt für Versicherte

  • im Westen (250,00 Euro x 2,6%): 6,50 Euro
  • im Osten (350,00 Euro x 2,6%): 9,10 Euro

Beschäftigte teilen sich diese zusätzliche Beitragslast mit ihrem Arbeitgeber, da die Beitragstragung solidarisch – jeweils zur Hälfte – erfolgt.

Die maximal zu entrichtenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung liegen damit im Kalenderjahr 2024:

  • im Westen bei (7.550,00 Euro x 2,6%): 196,30 Euro
  • im Osten bei (7.450,00 Euro x 2,6%): 193,70 Euro.

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