Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern nach § 17 Abs. 2 SGB I

Mit § 17 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) wird geregelt, dass Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht haben, bei der Ausführung von Sozialleistungen, einen Gebärdensprachdolmetscher zu beanspruchen. Der Anspruch besteht in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen.

Das Recht auf Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetscher besteht bei der Ausführung von Sozialleistungen und insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen.

Hintergrund

Die Rechtsvorschrift des § 17 Abs. 2 SGB I wurde ab dem 01.07.2001 in das Erste Buch Sozialgesetzbuch aufgenommen. Die Aufnahme des Anspruchs auf Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern ging mit einer Reihe an Neuregelungen einher, welche im Rahmen der Einführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) umgesetzt wurden. Damit werden die Sozialleistungsträger zur Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher oder anderen Kommunikationshilfen verpflichtet, welche hörbehinderte Menschen und behinderte Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit bei der Ausführung von Sozialleistungen benötigen.

Mit der Einführung des § 17 Abs. 2 SGB I ging auch eine Änderung des § 19 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) einher. Diese Rechtsvorschrift räumt hörbehinderten Menschen das Recht ein, zur Verständigung in der Amtssprache (die Amtssprache ist Deutsch) die Gebärdensprache zu verwenden.

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.07.2014, Az. B 3 SF 1/14 R ist die Gebärdensprache der gesprochenen deutschen Sprache sozialleistungsrechtlich gänzlich gleichgestellt.

Als Kommunikationshilfen im Sinne des § 17 Abs. 2 SGB I kommen die Hilfen in Betracht, welche die Verständigung im konkreten Fall sicherstellen, die für die Wahrnehmung der eigenen Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche sind. Hierbei kommen in erster Linie Gebärdensprachdolmetscher, aber auch Kommunikationshelfer in Betracht. Mit § 3 Kommunikationshilfeverordnung (KHV) werden einige in Betracht kommende Kommunikationshelfer aufgeführt, unter anderem Kommunikationsassistenten.

Als Menschen mit einer Hörbehinderung oder mit einer Sprachbehinderung kommen Ertaubte, Gehörlose, Schwerhörige und Taubblinde in Betracht. Eine starke Sprachbehinderung bzw. Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit/Aphasie kann unter anderem nach einem Hirntumor, einem Schädelhirntrauma oder einer autistischen Störung vorliegen.

Die Aufwendungen, die für die Gebärdensprachdolmetscher entstehen, müssen von der Behörde bzw. Körperschaft getragen werden, die für die Sozialleistung zuständig ist.

Die Gebärdensprache

Bei der Gebärdensprache handelt es sich um eine eigenständig und visuell wahrnehmbare natürliche Sprache, die zur Kommunikation vor allem von gehörlosen und stark schwerhörigen Menschen genutzt wird. Zum Einsatz kommen kombinierte Zeichen (Gebärden), die in erster Linie mit den Händen gebildet wird. Dabei hat die Verbindung mit dem Mundbild und der Mimik eine große Bedeutung.

Einsatzgebiete

Die Gebärdensprache unter Zuhilfenahme eines Gebärdensprachdolmetschers kommt unter anderem dann zum Einsatz, wenn diese im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren erforderlich wird. Hier kann es sich beispielsweise um einen Leistungsantrag, um die Klärung eines Mitgliedschafts- bzw. Versicherungsverhältnisses oder um ein Widerspruchsverfahren handeln. Auch während einer Begutachtung, welche aufgrund eines Leistungsantrags eingeleitet wurde, kann sich die Notwendigkeit eines Gebärdensprachdolmetschers ergeben (z. B. Pflegebegutachtung nach Stellung eines Antrags auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI).

Explizit wird in § 17 Abs. 2 SGB I der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern insbesondere bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen aufgeführt. Hierbei kann es sich um ambulante oder stationäre Untersuchungen und ambulante oder stationäre Behandlungen handeln. Aber auch die Versorgung mit Zahnersatz, die Versorgung mit Hilfsmitteln und die Verabreichung von Heilmitteln kommen für die Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern zu Lasten des Sozialleistungsträgers in Betracht.

Der Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer Kommunikationshilfen erstreckt sich jedoch nur darauf, dass der Leistungserbringer vom Anspruchsberechtigten die erforderlichen Informationen erhält (z. B. im Rahmen der Anamnese- und Befunderhebung) bzw. dem Versicherten die erforderlichen Hinweise vermittelt werden.

Sollte es sich um eine laufende Leistung handeln (z. B. Heilmittel, welche über einen längeren Zeitraum beansprucht werden), wird die Notwendigkeit zur Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer Kommunikationshilfen meist nur zu Behandlungsbeginn bestehen.

Die Erforderlichkeit für die Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers bzw. andere Kommunikationshilfen muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.

Kostenhöhe/Leistungshöhe

Der für die Sozialleistung zuständige Sozialleistungsträger muss nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB I die Kosten für die Gebärdensprachdolmetscher übernehmen. Hierbei wird auf § 5 der Kommunikationshilfeverordnung in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. Das heißt, dass der zuständige Sozialleistungsträger die Kosten für einen hauptberuflich tätigen Gebärdensprachdolmetscher bzw. anderen Kommunikationshilfen übernehmen muss.

Die Kostenübernahme nach § 17 Abs. 2 SGB I erstreckt sich ausschließlich auf die deutsche Gebärdensprache. Wird eine ausländische Gebärdensprache eingesetzt und entstehen hierdurch zusätzliche Kosten, werden diese vom Sozialleistungsträger nicht übernommen.

Neben dem tatsächlichen Einsatz des Gebärdensprachdolmetschers bzw. der Kommunikationshilfe können unter anderem auch die Fahrkosten und – bei Ausfall des Termins – eine Ausfallentschädigung (nach § 9 Abs. 5 Satz 2 JVEG) erstattet werden.

Sollten Angehörige oder andere Nahestehende als Gebärdensprachdolmetscher oder anderen Kommunikationshilfen, die nicht beruflich tätig sind, tätig werden, kommt keine Kostenübernahme entsprechend § 17 Abs. 2 SGB I in Frage. In Betracht kommt jedoch eine Fahrkosten- und Verdienstausfallerstattung im angemessenen Umfang.

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