Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern nach § 17 Abs. 2 SGB I
Mit § 17 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) wird geregelt, dass Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht haben, bei der Ausführung von Sozialleistungen, einen Gebärdensprachdolmetscher zu beanspruchen. Der Anspruch besteht in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen.
Das Recht auf Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetscher besteht bei der Ausführung von Sozialleistungen und insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen.
Hintergrund
Die Rechtsvorschrift des § 17 Abs. 2 SGB I wurde ab dem 01.07.2001 in das Erste Buch Sozialgesetzbuch aufgenommen. Die Aufnahme des Anspruchs auf Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern ging mit einer Reihe an Neuregelungen einher, welche im Rahmen der Einführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) umgesetzt wurden. Damit werden die Sozialleistungsträger zur Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher oder anderen Kommunikationshilfen verpflichtet, welche hörbehinderte Menschen und behinderte Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit bei der Ausführung von Sozialleistungen benötigen.
Mit der Einführung des § 17 Abs. 2 SGB I ging auch eine Änderung des § 19 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) einher. Diese Rechtsvorschrift räumt hörbehinderten Menschen das Recht ein, zur Verständigung in der Amtssprache (die Amtssprache ist Deutsch) die Gebärdensprache zu verwenden.
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.07.2014, Az. B 3 SF 1/14 R ist die Gebärdensprache der gesprochenen deutschen Sprache sozialleistungsrechtlich gänzlich gleichgestellt.
Als Kommunikationshilfen im Sinne des § 17 Abs. 2 SGB I kommen die Hilfen in Betracht, welche die Verständigung im konkreten Fall sicherstellen, die für die Wahrnehmung der eigenen Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche sind. Hierbei kommen in erster Linie Gebärdensprachdolmetscher, aber auch Kommunikationshelfer in Betracht. Mit § 3 Kommunikationshilfenverordnung (KHV) werden einige in Betracht kommende Kommunikationshelfer aufgeführt, unter anderem Kommunikationsassistenten.
Als Menschen mit einer Hörbehinderung oder mit einer Sprachbehinderung kommen Ertaubte, Gehörlose, Schwerhörige und Taubblinde in Betracht. Eine starke Sprachbehinderung bzw. Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit/Aphasie kann unter anderem nach einem Hirntumor, einem Schädelhirntrauma oder einer autistischen Störung vorliegen.
Die Aufwendungen, die für die Gebärdensprachdolmetscher entstehen, müssen von der Behörde bzw. Körperschaft getragen werden, die für die Sozialleistung zuständig ist.
Die Gebärdensprache
Bei der Gebärdensprache handelt es sich um eine eigenständig und visuell wahrnehmbare natürliche Sprache, die zur Kommunikation vor allem von gehörlosen und stark schwerhörigen Menschen genutzt wird. Zum Einsatz kommen kombinierte Zeichen (Gebärden), die in erster Linie mit den Händen gebildet wird. Dabei hat die Verbindung mit dem Mundbild und der Mimik eine große Bedeutung.
Einsatzgebiete
Die Gebärdensprache unter Zuhilfenahme eines Gebärdensprachdolmetschers kommt unter anderem dann zum Einsatz, wenn diese im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren erforderlich wird. Hier kann es sich beispielsweise um einen Leistungsantrag, um die Klärung eines Mitgliedschafts- bzw. Versicherungsverhältnisses oder um ein Widerspruchsverfahren handeln. Auch während einer Begutachtung, welche aufgrund eines Leistungsantrags eingeleitet wurde, kann sich die Notwendigkeit eines Gebärdensprachdolmetschers ergeben (z. B. Pflegebegutachtung nach Stellung eines Antrags auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI).
Explizit wird in § 17 Abs. 2 SGB I der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern insbesondere bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen aufgeführt. Hierbei kann es sich um ambulante oder stationäre Untersuchungen und ambulante oder stationäre Behandlungen handeln. Aber auch die Versorgung mit Zahnersatz, die Versorgung mit Hilfsmitteln und die Verabreichung von Heilmitteln kommen für die Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern zu Lasten des Sozialleistungsträgers in Betracht.
Der Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer Kommunikationshilfen erstreckt sich jedoch nur darauf, dass der Leistungserbringer vom Anspruchsberechtigten die erforderlichen Informationen erhält (z. B. im Rahmen der Anamnese- und Befunderhebung) bzw. dem Versicherten die erforderlichen Hinweise vermittelt werden.
Sollte es sich um eine laufende Leistung handeln (z. B. Heilmittel, welche über einen längeren Zeitraum beansprucht werden), wird die Notwendigkeit zur Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer Kommunikationshilfen meist nur zu Behandlungsbeginn bestehen.
Die Erforderlichkeit für die Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers bzw. andere Kommunikationshilfen muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.
Kostenhöhe/Leistungshöhe
Der für die Sozialleistung zuständige Sozialleistungsträger muss nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB I die Kosten für die Gebärdensprachdolmetscher übernehmen. Die Höhe der Kosten, welche der Sozialleistungsträger übernehmen muss, orientiert sich am Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Derzeit beträgt der Kostensatz bis zu 93,00 Euro für eine volle Stunde, der für die Dolmetsch- und Fahrzeit anzusetzen ist (§ 9 Abs. 5 JVEG). Hinzu kommen noch etwaige Fahrkosten.
Die erstattungsfähige Vergütung orientiert sich an der Qualifikation des Dolmetschers:
- 100 Prozent: Dolmetscher mit abgeschlossener Berufsausbildung oder staatlicher Anerkennung
- 75 Prozent: Dolmetscher mit nachgewiesener Qualifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld
- 25 Prozent: Dolmetscher ohne nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung oder Qualifikation
Bei Dolmetschern ohne nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung oder Qualifikation kommen beispielsweise Angehörige in Betracht, wenn sie als Kommunikationshilfe herangezogen werden. Das bedeutet, dass auch sonstige Personen des Vertrauens des Berechtigten eine Vergütung erhalten können (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KHV). Ansonsten kommen insbesondere Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher, Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher, Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher und Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten in Betracht.
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