Aufklärung nach § 13 SGB I

Die Versicherten und Betroffenen sollen über die Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch aufgeklärt werden. Mit § 13 SGB Ersten Buch Sozialgesetzbuch – SGB I – wurde eine Rechtsvorschrift geschaffen, welche die Leistungsträger und deren Verbände nach dem SGB I dazu verpflichtet, Aufklärung im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu betreiben. Die Aufklärungspflicht erfasst die Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I, die Verbände der Leistungsträger und die im Sozialgesetzbuch öffentlich-rechtlichen Vereinigungen. Als Leistungsträger gelten im Sinne der §§ 18 bis 29 SGB I unter anderem die Ämter für Ausbildungsförderung, die Kranken- und Pflegekassen, die Unfallversicherungsträger, die Rentenversicherungsträger und die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Sozial-, Kinder- und Jugendhilfe.

Bereits in § 1 SGB I ist verankert, dass durch das Sozialgesetzbuch soziale Gerechtigkeit und Sicherheit verfolgt werden soll. Mit der Rechtsvorschrift des § 13 SGB I handelt es sich noch um eine sogenannte Einweisungsvorschrift in das Sozialgesetzbuch, mit der der Gleichheitsgrundsatz und das Rechtsstaatsprinzip erreicht werden soll. Sinn und Zweck des § 13 SGB I ist, dass das Recht aus Sozialleistungen nicht vom Wissensstand eines Betroffenen abhängig sein darf.

Die Aufklärung richtet sich nicht an einen bestimmten Versicherten oder Betroffenen; diese richtet sich vielmehr an eine unbestimmte Vielzahl von natürlichen oder juristischen Personen. Damit gelten als Adressat der Aufklärung nicht nur Versicherte und sonstige Leistungsempfänger, sondern auch künftige und potenzielle Betroffene. Da sich die Aufklärung nicht an bestimmte Versicherte bzw. Betroffene richtet, handelt es sich hierbei um kein subjektives Recht, welches folglich auch nicht einklagbar ist. Dementsprechend können im Rahmen der Aufklärungspflicht bzw. einer unterbliebenen Aufklärung auch keine Ansprüche auf Amtshaftung (Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB), sozialrechtliche Herstellungsansprüche oder Ansprüche im Schadensfall hergeleitet werden. Ausnahmen sind diesbezüglich denkbar, wenn die Aufklärung beispielsweise durch ein Merkblatt unvollständig oder nicht korrekt erfolgt.

Inhalt der Aufklärung

Mit der Aufklärung soll die Bevölkerung über die sozialen Rechte, aber auch über die Pflichten, die sich aus dem Sozialgesetzbuch ergeben, unterrichtet werden. Unabdingbar ist, dass die Informationen im Rahmen der Aufklärung allgemein verständlich, objektiv und sachlich korrekt weitergegeben werden müssen.

Die Aufklärung erfolgt über allgemeine Informationsmedien. Beispielsweise handelt es sich hierbei um Plakate, Broschüren, Informations- und Merkblätter, Mitgliederzeitschriften, Informationsmedien. Aber auch das Radio und Fernsehen wird als Informationsmedium für die Aufklärung herangezogen.

Wie die inhaltliche Ausgestaltung und Auswahl der Aufklärung erfolgt, die vom konkreten Aufklärungsbedarf abhängig. Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung kommen beispielsweise im Rahmen der Aufklärung die Themengebiete der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, Beitritts- und Befreiungsmöglichkeiten, Vorsorgeleistungen, gesundheitsbewusstes Verhalten oder der Versicherungsschutz im Ausland in Frage. Im Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt die Aufklärung beispielsweise in den Themenbereichen, welche Arten von Alters-, Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrenten der Leistungskatalog des SGB VI vorsieht oder wie die freiwillige Beitragszahlung gestaltet werden kann.

Sofern von den Sozialleistungsträgern gleichartige oder übergreifende Aufklärungsarbeit sinnvoll oder erforderlich ist, bietet es sich an, dass die Aufklärung durch die Verbände erfolgt. Öffentlich-rechtliche Vereinigungen sind beispielsweise die Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 77 SGB V) und die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger (§ 94 SGB X).

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