Die Leistungsarten nach § 11 SGB I

Mit § 11 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) werden die Leistungsarten beschrieben. Diese Rechtsvorschrift befindet sich im zweiten Abschnitt (Einweisungsvorschriften) unter dem ersten Titel, welcher „Allgemeines über die Sozialleistungen und Leistungsträger“ regelt.

Nach § 11 SGB I sind Gegenstand der sozialen Rechte die nach dem Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

Allgemeines zu § 11 SGB I

Die Leistungen der Sozialversicherung können nach der Beschaffenheit, der Rechtsgrundlage und der Rechtsnatur und auch nach zeitlichen Merkmalen eingeteilt werden.

Folgende Untergliederung ist dabei jeweils gegeben:

  • Beschaffenheit: Dienst-, Sach-, Geldleistungen
  • Rechtsgrundlage: Regelleistungen, Mehrleistungen
  • Rechtsnatur: Rechtsanspruchsleistungen, Ermessensleistungen
  • zeitliche Merkmale: einmalige Leistungen, laufende Leistungen

Untergliederung nach Beschaffenheit der Leistungen

Die Untergliederung nach der Beschaffenheit der Leistungen hat unterschiedliche Gründe. Muss von einem Sozialleistungsträger eine Leistung als Sachleistung zur Verfügung gestellt werden, muss dieser die Leistung entweder selbst erbringen (z. B. dadurch, dass ein Rentenversicherungsträger eine eigene Rehabilitationseinrichtung betreibt) oder muss mit Leistungserbringern entsprechende Regelungen/Verträge abschließen (z. B. mit den Ärzten oder Pflegediensten).

Darüber hinaus ist die Untergliederung bezüglich der §§ 51; 52 und 56 ff. SGB I von Bedeutung. Damit kann beispielsweise beurteilt werden, ob eine Leistung mit ausstehenden Beitragsschulden aufgerechnet werden kann oder ob die Sonderrechtsnachfolge im Sinne des § 56 SGB I zum Tragen kommt.

Dienstleistungen

Zu den Dienstleistungen gehören alle Leistungen in Form einer persönlichen Betreuung und Hilfe.

Zu den Dienstleistungen gehören beispielsweise die Beratungsangebote der Sozialversicherungsträger, also die Beratung nach § 14 SGB I und auch die Erteilung von Auskünften nach § 15 SGB I.

Mit der Rechtsvorschrift des § 11 SGB I wird bereits direkt definiert, dass auch die persönliche und erzieherische Hilfe zu den Dienstleistungen gehört.

Sachleistungen

Zu den Sachleistungen gehören alle Leistungen, welche in Natur gewährt werden.

Im Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung können zu den Sachleistungen beispielsweise die Haushaltshilfe oder die medizinischen Rehabilitationsleistungen genannt werden.

Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung gilt vom Grundsatz das Sachleistungsprinzip. Alle Leistungen müssen grundsätzlich als Sachleistung zur Verfügung gestellt werden. Die GKV kennt als Sachleistung beispielsweise die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, die Haushaltshilfe, die Arznei-, Verband- und Heilmittel, die Krankenhausbehandlung und die Gesundheitsuntersuchungen.

Im Bereich der Sozialen Pflegeversicherung ist die Pflegesachleistung – welche die Leistungsart bereits in ihrer Bezeichnung enthält – eine Sachleistung. Aber auch die zum Verbrauch bestimmten Pflege-Hilfsmittel oder die vollstationäre Pflegeleistung sind Sachleistungen der Sozialen Pflegeversicherung.

Wenn Versicherte für eine Leistung eine Zuzahlung leisten müssen, z. B. bei der Krankenhausbehandlung oder bei den Arznei-, Verband- und Heilmitteln, geht dadurch der Charakter der Sachleistung nicht verloren.

Geldleistungen

Geldleistungen sind alle Leistungen, welche der Versicherte durch Übergabe oder Überweisung in Geld erhält.

Bei einer Geldleistung erhält der Versicherte die Sozialleistung in Form einer Zahlung eines Geldbetrages. Die Geldleistungen dienen entweder der Sicherung des Lebensunterhaltes des Versicherten bzw. seiner Angehörigen (z. B. Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten, Krankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld) oder die Geldleistungen dienen zum – ggf. teilweisen – Ausgleich von Kosten, welche aufgrund eines bestimmten Ereignisses eingetreten sind (z. B. Sterbegeld von der Gesetzlichen Unfallversicherung).

Wird eine Leistung anstelle einer Sachleistung in bar abgegolten, handelt es sich ebenfalls um eine Geldleistung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Versicherte seine Ersatzkraft für die Erbringung von Haushaltshilfe selbst besorgt und dafür eine Erstattung erhält.

Untergliederung nach Rechtsgrundlage

Regelleistungen

Unter Regelleistungen versteht man alle Leistungen, welche der Gesetzgeber vorschreibt. Sind die im Gesetz geforderten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, muss diese der zuständige Sozialversicherungsträger auch erbringen.

Mehrleistungen

Bei den Mehrleistungen handelt es sich um freiwillige Leistungen, bei denen der Gesetzgeber den Sozialversicherungsträgern einen eigenen Spielraum eingeräumt hat.

Im System der Gesetzlichen Krankenversicherung sind die Mehrleistungen an der Formulierung „die Satzung kann“ zu erkennen. Dies ist beispielsweise bei der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V oder bei der Gewährung eines Zuschusses bei ambulanten Vorsorgeleistungen in einem anerkannten Kurort nach § 23 Abs. 2 SGB V (hier kann ein Zuschuss von bis zu 16,00 Euro gewährt werden) der Fall.

Untergliederung nach Rechtsnatur

Die Leistungen können auch nach ihrer Rechtsnatur untergliedert werden, und zwar unter Rechtsanspruchsleistungen und Ermessensleistungen.

Rechtsanspruchsleistungen

Der Rechtsanspruch ist in § 38 SGB I definiert. Nach dieser Rechtsvorschrift besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen, soweit nicht nach den besonderen Teilen des Ersten Buches Sozialgesetzbuch die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.

Der Rechtsanspruch auf die Leistung kann sich entweder direkt aus einer gesetzlichen Vorschrift oder aus einer satzungsmäßigen Bestimmung ergeben. Hat beispielsweise eine Krankenkasse von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Mehrleistung (s. oben) anzubieten und dies in ihrer Satzung geregelt, handelt es sich um eine Rechtsanspruchsleistung.

Ermessensleistungen

Die Ermessensleistungen sind in § 39 SGB I geregelt. Diese Rechtsvorschrift bestimmt, dass Leistungsträger bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen handeln müssen, wenn sie hierzu ermächtigt sind. Das Ermessen muss entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten werden. Auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

Bei den Ermessensleistungen hat der Gesetzgeber in bestimmten gesetzlichen Vorschriften bzw. Normen den Sozialversicherungsträgern einen Beurteilungsspielraum mit einer Bandbreite von Ermessenmöglichkeiten gegeben.

Untergliederung nach zeitlichen Merkmalen

Die Leistungen müssen auch nach zeitlichen Merkmalen untergliedert werden. Dies hat beispielsweise verfahrensrechtlich eine Bedeutung, z. B. unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt aufgehoben bzw. beendet werden.

Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung hat die Untergliederung Bedeutung, wenn es zu einem Wechsel der zuständigen Krankenkasse kommt (s. hierzu auch: Leistungsabgrenzung bei Kassenwechsel).

Auch im Zusammenhang mit der Aufrechnung, Verrechnung, Übertragung und Verpfändung, Pfändung (§§ 51 bis 54 SGB I) ist die Untergliederung nach zeitlichen Merkmalen erforderlich.

Einmalige Leistungen

Einmalige Leistungen erstrecken sich nicht auf einen bestimmten Zeitraum (z. B. Arzneimittel der GKV, Sterbegeld der GUV, Rentenabfindungen).

Durch einmalige Leistungen wird auch die bei Eintritt eines bestimmten Versicherungsfalls eingetretene Geldaufwendung ganz oder teilweise ausgeglichen.

Laufende Leistungen

Laufende Leistungen erstrecken sich auf einen bestimmten Zeitraum und haben Ersatzfunktion (beispielsweise für ein ausgefallenes Arbeitsentgelt).

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