Vorschüsse auf Geldleistungen | Vorschussrente

Die Rechtsvorschrift des § 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) regelt, dass bei einem Anspruch auf eine Geldleistung durch den zuständigen Leistungsträger ein Vorschuss geleistet werden kann. Die Höhe wird nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Sofern der Berechtigte den Vorschuss beantragt, muss der Vorschuss geleistet werden.

Die Rechtsvorschrift des § 42 SGB I im Rechtskreis West (alte Bundesländer) zum 01.01.1976 in Kraft getreten; für den Rechtskreis Ost (neue Bundesländer) gilt die Rechtsvorschrift seit dem 01.01.1991.

Ein Vorschuss im Sinne des § 42 SGB I kann nur vom Versicherten bzw. von den Hinterbliebenen geltend gemacht werden. Andere Stellen bzw. Sozialversicherungsträger – wie z. B. die Krankenkasse oder die Bundesagentur für Arbeit – können keine Vorschüsse bei einem anderen Sozialversicherungsträger geltend machen.

Die Vorschüsse können nach § 42 Abs. 1 SGB I einerseits vom zuständigen Sozialleistungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt werden. Andererseits besteht für die Versicherten nach der genannten Rechtsvorschrift auch ein Antragsrecht, wonach der Sozialleistungsträger – wenn für den Vorschuss die Voraussetzungen erfüllt sind – zur Gewährung des Vorschusses verpflichtet ist.

Höhe des Vorschusses

Bei der Zahlung des Vorschusses von Amts wegen und bei der Zahlung des Vorschusses auf Antrag wird die Vorschusshöhe nach pflichtgemäßem Ermessen des Leistungsträgers bestimmt und festgesetzt. Dabei muss das Ermessen dahingehend ausgelegt werden, dass seitens des zuständigen Leistungsträgers die Zuschusshöhe nach dem aktuellen Erkenntnisstand festgesetzt wird, welcher Leistungsbetrag dem Versicherten zustehen würde.

Da bei einer Zuschussgewährung Überzahlungen vermieden werden sollen, wird der Zuschuss so festgesetzt, dass die voraussichtliche endgültige Leistungshöhe nicht überschritten wird.

Der Vorschuss wird bei laufenden Leistungen als monatlich wiederkehrende Zahlung geleistet. Eine Ausnahme stellen die Sterbequartalsvorschüsse (Zahlungen für das Sterbevierteljahr) bei den Witwen- und Witwerrenten dar.

Zu hoch geleistete Vorschüsse

Mit § 42 Abs. 2 SGB I wird geregelt, dass Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen sind. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gilt entsprechend.

Die Rückforderung nach § 42 Abs. 2 SGB I erfolgt in den Fällen, in denen die Vorschusshöhe entweder mit einem Ermessensfehler oder ohne einem Ermessensfehler festgesetzt wurde oder in denen sich im Nachhinein, dass auf die Leistung, für die der Vorschuss berechnet wurde, kein Anspruch besteht. Die Rückforderung des Vorschusses erfolgt im Regelfall mit der endgültigen Bewilligung der Leistung bzw. mit der endgültigen Ablehnung des Leistungsanspruchs. Eine Anhörung nach § 24 SGB X ist nicht erforderlich, da im Bescheid, mit dem der Vorschuss bewilligt wird, auf die vorläufige Gewährung hingewiesen wird und der betroffene Versicherte auch keinen Vertrauensschutz auf die Zahlung des Vorschusses hat.

Sollte der Vorschuss zu Unrecht geleistet worden sein, da auf die Leistung kein Anspruch besteht, muss die Rückforderung nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.04.1997, Az.: 4 RA 46/96 ebenfalls nach § 42 Abs. 2 SGB I vorgenommen werden.

Handelt es sich bei der Vorschusszahlung um eine Rentenzahlung und ist diese zu Unrecht erfolgt, weil diese über das Todesmonat hinaus geleistet wurde, ergibt sich die Rückforderung aus § 118 Abs. 4 und Abs. 4 SGB VI.

Vorschussrente

Bei den gesetzlichen Renten kann der zuständige Rentenversicherungsträger eine sogenannte „Vorschussrente“ leisten. Diese Regelung ist insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Hochrechnung nach § 194 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bzw. auf einen möglichen Verzicht auf die Hochrechnung von Bedeutung.

Versicherte haben bei einer Rentenantragstellung die Möglichkeit, die beitragspflichtigen Einnahmen für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn hochrechnen zu lassen (s. auch: Hochrechnung der Rente). Der Verzicht auf die Hochrechnung im Sinne des § 194 SGB VI führt nicht generell dazu, dass eine Vorschussrente zu genehmigen ist, da hiermit der Sinn und Zweck der gesetzlich ermöglichten Hochrechnung konterkariert wird. Es kann jedoch im Einzelfall eine Vorschussrente gewährt werden, wenn die konkrete Rentenfeststellung durch besondere Umstände verzögert wird. Dies kann beispielsweise sein, wenn der Arbeitgeber die Abmeldung verspätet erstellt.

Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 SGB I entscheidet zwischen einer Kann-Vorschrift und einer Muss-Vorschrift. Die Kann-Vorschrift (§ 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I) kommt zum Tragen, wenn absehbar ist, dass das Rentenverfahren voraussichtlich eine längere Zeit nicht abgeschlossen werden kann. Eine „längere Zeit“ liegt vor, wenn der Zeitraum mindestens zirka vier Monate andauert.

Leistet ein anderer Sozialversicherungsträger für den Rentenberechtigten bereits Leistungen, mit denen Erstattungsansprüche ausgelöst werden können, wird im Regelfall keine Vorschussrente gewährt. Hierbei kann es sich um Fallkonstellationen handeln, in denen die Gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld leistet.

Wird vom Versicherten die Vorschussrente beantragt, sieht § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I eine Muss-Vorschrift vor. Das heißt, dass der Rentenvorschuss – die Vorschussrente – geleistet werden muss, wenn dieser ausdrücklich beantragt wird.

Sowohl bei der Kann- als auch bei der Muss-Vorschrift ist Voraussetzung, dass der Rentenanspruch dem Grunde nach feststeht. Ist absehbar, dass die Rentenhöhe in kurzer Zeit feststeht, kommt – auch wenn ein Antrag auf den Vorschuss gestellt wird – keine Vorschussrente in Betracht.

Im Rahmen einer Vorschussrente wird die Rentenhöhe zunächst vorläufig festgestellt, z. B. ohne Berücksichtigung einer ausstehenden Meldung, welche der Arbeitgeber noch erstellen muss. Die Vorschussrente wird ab dem Rentenbeginn geleistet. Wenn dann dem Rentenversicherungsträger die erforderlichen Meldungen vollständig vorliegen, kommt es zu einer endgültigen Rentenberechnung und – im Regelfall – zu einer Nachzahlung der bislang zu gering geleisteten Rentenzahlung.

Eine Vorschussrente wird frühestens ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem der grundsätzliche Rentenanspruch besteht. Das heißt, dass keine Vorschusszahlung für eine Zeit vor Rentenbeginn geleistet werden kann. Zusätzlich wird eine Vorschussrente (nach der Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I) frühestens nach Ablauf des Monats geleistet, in dem der Antrag gestellt wurde.

Vorschussrente bei Bezug von Krankengeld

Wenn der Versicherte Leistungen von der Gesetzlichen Krankenversicherung – Krankengeld – bezieht, kommt die Zahlung einer Vorschussrente im Regelfall nicht in Betracht. Wenn z. B. ein Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente besteht, ist im Regelfall eine Krankengeldzahlung höher als die zu erwartende Rentenzahlung. Das bedeutet, dass der Versicherte durch die Gewährung einer Vorschussrente finanziell schlechter gestellt werden würde, da anstatt des höheren Krankengeldes lediglich die geringere Vorschussrente geleistet wird.

Höhe der Vorschussrente

Im Regelfall wird die Höhe der Vorschussrente aus den bislang im Rentenversicherungskonto und ohne die noch fehlenden Versicherungszeiten bzw. Entgeltmeldungen errechnet. In der Praxis bedeutet dies, dass – da noch weitere Versicherungszeiten bzw. beitragspflichtigen Entgelte bei der endgültigen Rentenberechnung berücksichtigt werden – die endgültige Rentenhöhe höher als die errechnete Vorschussrente ist.

Vorschuss bei Hinterbliebenenrenten für Sterbevierteljahr

Witwen- bzw. Witwerrenten an Witwen, Witwer und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erhalten von verstorbenen Rentenbezieher die zu Lebzeiten zustehende Rente von voller Höhe für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat – hier spricht man vom Sterbevierteljahr – weitergezahlt. Diese Zahlung kann vom/von der Hinterbliebenen beim Rentenservice der Deutschen Post AG beantragt werden.

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