Der Verzicht und die Haftung von Sonderrechtsnachfolger nach § 57 SGB I

Das Sozialversicherungsrecht sieht mit § 56 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) die Sonderrechtsnachfolge vor. Im Rahmen dieser Sonderrechtsnachfolge stehen laufende Geldleistungen von verstorbenen Angehörigen einem bestimmten Personenkreis – unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge – zu.

Mit § 57 SGB I wird geregelt, dass Sonderrechtsnachfolger auf die noch ausstehenden laufenden Geldleistungen, welche der zuständige Leistungsträger zum Zeitpunkt des Todes noch nicht angewiesen hat, verzichten können. Ebenfalls ist in dieser Rechtsvorschrift die Haftung der Sonderrechtsnachfolger geregelt.

Verzicht auf Sonderrechtsnachfolge

Sonderrechtsnachfolger können nach § 57 Abs. 1 SGB I auf die Sonderrechtsnachfolge verzichten. Der Verzicht auf die Sonderrechtsnachfolge muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen erklärt werden. Damit besteht hinsichtlich des Verzichtes auf die Sonderrechtsnachfolge eine ähnliche Regelung, wie dies auch für die Ausschlagung einer Erbschaft für die Erben nach §§ 1942 ff. BGB möglich ist. Hierbei ist zu beachten, dass der Verzicht auf die Sonderrechtsnachfolge und die Ausschlagung einer Erbschaft zwei unterschiedliche Erklärungen sind, welche unabhängig voneinander – sofern dies gewünscht ist – abgegeben werden müssen.

Wird ein Verzicht auf die Sonderrechtsnachfolge erklärt, gehen die Leistungsansprüche nicht auf den Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I über; zugleich gelten die Ansprüche als von Anfang an nicht übergegangen. Mit der Möglichkeit des Verzichts auf die Sonderrechtsnachfolge können die Betroffenen eine entstehende Haftung nach § 59 Abs. 2 SGB I (s. unten) vermeiden. Durch einen Verzicht kann jedoch auch erreicht werden, dass nachrangige oder auch gleichrangige Sonderrechtsnachfolger begünstigt werden.

Die Leistungsansprüche des verstorbenen Leistungsberechtigten stehen bei einem Verzicht des (grds.) Sonderrechtsnachfolgers den Personen zu, welche hierauf ohne den Verzichtenden einen Anspruch hätten. Dies können sowohl weitere Sonderrechtsnachfolger als auch Erben sein.

Die Sechs-Wochen-Frist, innerhalb derer auf die Sonderrechtsnachfolge verzichtet werden kann, beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte Kenntnis von der Sonderrechtsnachfolge erlangt. Im Regelfall erhalten die Berechtigten von der Sonderrechtsnachfolge vom zuständigen Sozialversicherungsträger Kenntnis.

Der Verzicht auf die Sonderrechtsnachfolge muss gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger schriftlich mit einer eigenhändigen Unterschrift (§ 126 BGB) erklärt werden. Alternativ kommt die elektronische Erklärung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder auch eine Erklärung zur Niederschrift in Frage. Wirksam wird der Verzicht mit dem fristgemäßen Zugang der Erklärung. Dadurch, dass der Verzicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger zur erklären ist, wirkt dieser auch nur gegenüber diesem Täger. Sofern gegenüber mehreren Sozialversicherungsträgern Ansprüche aufgrund der Sonderrechtsnachfolge bestehen, müssen die Verzichtserklärungen, sofern dies der Sonderrechtsnachfolger wünscht, gegenüber jedem einzelnen Träger gesondert abgegeben werden.

Haftung der Sonderrechtsnachfolger

Mit § 59 Abs. 2 SGB I wird die Haftung der Sonderrechtsnachfolger in Bezug auf die Verbindlichkeiten des verstorbenen Versicherten geregelt. Die Verbindlichkeiten beziehen sich auf die Verbindlichkeiten, die der Versicherte zum Zeitpunkt des Todes gegenüber dem zuständigen Leistungsträger hatte. Insoweit sind die Erben von der Haftung ausgeschlossen. Das heißt, die Erben sind in Bezug auf die Nachlassverbindlichkeiten entlastet, sofern der bzw. die Rechtsnachfolger hierfür haften.

Als Verbindlichkeiten kommen rückständige bzw. geschuldete Sozialversicherungsbeiträge, offene Erstattungsansprüche des Leistungsträgers (nach § 50 SGB X) und Regressansprüche (nach § 116 SGB X) in Betracht.

Durch die Formulierung in § 59 Abs. 2 SGB I („Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach dem SGB I bestehenden Verbindlichkeiten …“) wird geregelt, dass ein Sonderrechtsnachfolger nur in Höhe der übergegangenen Leistungsansprüche haftet. Sollten die Nachlassverbindlichkeiten die Ansprüche aus der Sonderrechtsnachfolge übersteigen, haften hierfür die Erben nach dem bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen.

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