Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2024
Das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung ist in der Rechtsvorschrift des § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) definiert. Beim Arbeitsentgelt handelt es sich um alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Ohne Bedeutung ist dabei, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden. Das heißt, dass zum Arbeitsentgelt nicht nur der Lohn oder das Gehalt zählen, sondern auch Sachbezüge, welcher der Arbeitgeber kostenfrei oder vergünstigt seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt.
Stellt ein Arbeitgeber Sachbezüge zur Verfügung, muss hierfür ein entsprechender Entgeltwert zugrunde gelegt werden. Dieser Wert wird mit der „Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt“ (Sozialversicherungsentgeltverordnung | SvEV) festgelegt und jährlich aufgrund der Einkommensentwicklung bzw. an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.
Für die Festsetzung bzw. Erhöhung der Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2024 wird der Verbraucherpreisindex des Zeitraums von Juni 2022 bis Juni 2023 herangezogen.
Zu den Sachbezugswerten, welche mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung jährlich festgelegt werden und es sich damit um amtliche Werte handelt, gehören die freie Verpflegung und die freie Unterkunft (Unterkunft und Miete).
Die Sachbezugswerte für das Jahr 2024 für die freie Verpflegung und die freie Unterkunft können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Sachbezugswerte 2024 für freie Verpflegung (bundeweit)
Personenkreis | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Verpflegung insgesamt |
Volljährige Arbeitnehmer (einschließlich Jugendliche und Auszubildende) | ||||
monatlich | 65,00 Euro | 124,00 Euro | 124,00 Euro | 313,00 Euro |
kalendertäglich | 2,17 Euro | 4,13 Euro | 4,13 Euro | 10,43 Euro |
Familienangehörige (volljährig) | ||||
monatlich | 65,00 Euro | 124,00 Euro | 124,00 Euro | 313,00 Euro |
kalendertäglich | 2,17 Euro | 4,13 Euro | 4,13 Euro | 10,43 Euro |
Familienangehörige (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) | ||||
monatlich | 52,00 Euro | 99,20 Euro | 99,20 Euro | 250,40 Euro |
kalendertäglich | 1,74 Euro | 3,30 Euro | 3,304 Euro | 8,34 Euro |
Familienangehörige (vor Vollendung des 14. Lebensjahres) | ||||
monatlich | 26,00 Euro | 49,60 Euro | 49,60 Euro | 125,20 Euro |
kalendertäglich | 0,87 Euro | 1,65 Euro | 1,65 Euro | 4,17 Euro |
Familienangehörige (vor Vollendung des 7. Lebensjahres) | ||||
monatlich | 19,50 Euro | 37,20 Euro | 37,20 Euro | 93,90 Euro |
kalendertäglich | 0,65 Euro | 1,24 Euro | 1,24 Euro | 3,13 Euro |
Sachbezugswerte 2024 für freie Unterkunft (bundesweit)
Sachverhalt | Unterkunft allgemein | Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt/ in Gemeinschaftsunterkunft |
Unterkunft belegt mit 1 Beschäftigten (volljähriger Arbeitnehmer) | ||
monatlich | 278,00 Euro | 236,30 Euro |
kalendertäglich | 9,27 Euro | 7,88 Euro |
Unterkunft belegt mit 2 Beschäftigten (volljährige Arbeitnehmer) | ||
monatlich | 166,80 Euro | 125,10 Euro |
kalendertäglich | 5,56 Euro | 4,17 Euro |
Unterkunft belegt mit 3 Beschäftigten (volljährige Arbeitnehmer) | ||
monatlich | 139,00 Euro | 97,30 Euro |
kalendertäglich | 4,63 Euro | 3,24 Euro |
Unterkunft belegt mit mehr als 3 Beschäftigten (volljährige Arbeitnehmer) | ||
monatlich | 111,20 Euro | 69,50 Euro |
kalendertäglich | 3,71 Euro | 2,32 Euro |
Unterkunft belegt mit 1 Beschäftigten (Jugendlicher und/oder Auszubildender) | ||
monatlich | 236,30 Euro | 194,60 Euro |
kalendertäglich | 7,88 Euro | 6,49 Euro |
Unterkunft belegt mit 2 Beschäftigten (Jugendliche und/oder Auszubildende) | ||
monatlich | 125,10 Euro | 83,40 Euro |
kalendertäglich | 4,17 Euro | 2,78 Euro |
Unterkunft belegt mit 3 Beschäftigten (Jugendliche und/oder Auszubildende) | ||
monatlich | 97,30 Euro | 55,60 Euro |
kalendertäglich | 3,24 Euro | 1,85 Euro |
Unterkunft belegt mit mehr als 3 Beschäftigten (Jugendliche und/oder Auszubildende) | ||
monatlich | 69,50 Euro | 27,80 Euro |
kalendertäglich | 2,32 Euro | 0,93 Euro |
Unterschied zwischen Unterkunft und Wohnung
Die SvEV spricht von der „Unterkunft“. Diese Bezeichnung kann nicht mit einer Wohnung gleichgesetzt werden. Bei einer Wohnung handelt um eine abgeschlossene Einheit an Räumen. In der Wohnung kann ein Haushalt selbstständig geführt werden, indem eine Kochgelegenheit, eine Toilette und eine Wasserversorgung und Wasserentsorgung vorhanden sind.
Bei einer Unterkunft sind die genannten Merkmale der Wohnung nicht vorhanden und damit keine selbstständige Führung eines Haushalts möglich.
Wird mehreren Arbeitnehmern eine Wohnung vom Arbeitgeber zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt, handelt es sich hierbei um eine Unterkunft.
Sofern eine Wohnung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, kann hierfür der Sachbezugswert nach der SvEV nicht angesetzt werden. In diesem wird als Arbeitsentgelt der ortsübliche Mietpreis als Sachbezug herangezogen.