Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2024

Das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung ist in der Rechtsvorschrift des § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) definiert. Beim Arbeitsentgelt handelt es sich um alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Ohne Bedeutung ist dabei, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden. Das heißt, dass zum Arbeitsentgelt nicht nur der Lohn oder das Gehalt zählen, sondern auch Sachbezüge, welcher der Arbeitgeber kostenfrei oder vergünstigt seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt.

Stellt ein Arbeitgeber Sachbezüge zur Verfügung, muss hierfür ein entsprechender Entgeltwert zugrunde gelegt werden. Dieser Wert wird mit der „Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt“ (Sozialversicherungsentgeltverordnung | SvEV) festgelegt und jährlich aufgrund der Einkommensentwicklung bzw. an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.

Für die Festsetzung bzw. Erhöhung der Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2024 wird der Verbraucherpreisindex des Zeitraums von Juni 2022 bis Juni 2023 herangezogen.

Zu den Sachbezugswerten, welche mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung jährlich festgelegt werden und es sich damit um amtliche Werte handelt, gehören die freie Verpflegung und die freie Unterkunft (Unterkunft und Miete).

Die Sachbezugswerte für das Jahr 2024 für die freie Verpflegung und die freie Unterkunft können der folgenden Tabelle entnommen werden.

Sachbezugswerte 2024 für freie Verpflegung (bundeweit)

Per­so­nen­kreis Früh­stück Mit­tag­essen Abend­essen Ver­pfle­gung ins­ge­samt
Volljährige Ar­beit­neh­mer (ein­schließ­lich Ju­gend­li­che und Aus­zu­bil­den­de)
mo­nat­lich 65,00 Euro 124,00 Euro 124,00 Euro 313,00 Euro
ka­len­der­täg­lich 2,17 Euro 4,13 Euro 4,13 Euro 10,43 Euro
Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge (voll­jäh­rig)
mo­nat­lich 65,00 Euro 124,00 Euro 124,00 Euro 313,00 Euro
ka­len­der­täg­lich 2,17 Euro 4,13 Euro 4,13 Euro 10,43 Euro
Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge (vor Voll­en­dung des 18. Le­bens­jah­res)
mo­nat­lich 52,00 Euro 99,20 Euro 99,20 Euro 250,40 Euro
ka­len­der­täg­lich 1,74 Euro 3,30 Euro 3,304 Euro 8,34 Euro
Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge (vor Voll­en­dung des 14. Le­bens­jah­res)
mo­nat­lich 26,00 Euro 49,60 Euro 49,60 Euro 125,20 Euro
ka­len­der­täg­lich 0,87 Euro 1,65 Euro 1,65 Euro 4,17 Euro
Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge (vor Voll­en­dung des 7. Le­bens­jah­res)
mo­nat­lich 19,50 Euro 37,20 Euro 37,20 Euro 93,90 Euro
ka­len­der­täg­lich 0,65 Euro 1,24 Euro 1,24 Euro 3,13 Euro

Sachbezugswerte 2024 für freie Unterkunft (bundesweit)

Sachverhalt Un­ter­kunft all­ge­mein Auf­nah­me im Ar­beit­ge­ber­haus­halt/​
in Ge­mein­schafts­un­ter­kunft
Un­ter­kunft be­legt mit 1 Be­schäf­tig­ten (voll­jäh­ri­ger Ar­beit­neh­mer)
mo­nat­lich 278,00 Euro 236,30 Euro
ka­len­der­täg­lich 9,27 Euro 7,88 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit 2 Be­schäf­tig­ten (voll­jäh­ri­ge Ar­beit­neh­mer)
mo­nat­lich 166,80 Euro 125,10 Euro
ka­len­der­täg­lich 5,56 Euro 4,17 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit 3 Be­schäf­tig­ten (voll­jäh­ri­ge Ar­beit­neh­mer)
mo­nat­lich 139,00 Euro 97,30 Euro
ka­len­der­täg­lich 4,63 Euro 3,24 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit mehr als 3 Be­schäf­tig­ten (voll­jäh­ri­ge Ar­beit­neh­mer)
mo­nat­lich 111,20 Euro 69,50 Euro
ka­len­der­täg­lich 3,71 Euro 2,32 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit 1 Be­schäf­tig­ten (Ju­gend­li­cher und/​oder Aus­zu­bil­den­der)
mo­nat­lich 236,30 Euro 194,60 Euro
ka­len­der­täg­lich 7,88 Euro 6,49 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit 2 Be­schäf­tig­ten (Ju­gend­li­che und/​oder Aus­zu­bil­den­de)
mo­nat­lich 125,10 Euro 83,40 Euro
ka­len­der­täg­lich 4,17 Euro 2,78 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit 3 Be­schäf­tig­ten (Ju­gend­li­che und/​oder Aus­zu­bil­den­de)
mo­nat­lich 97,30 Euro 55,60 Euro
ka­len­der­täg­lich 3,24 Euro 1,85 Euro
Un­ter­kunft be­legt mit mehr als 3 Be­schäf­tig­ten (Ju­gend­li­che und/​oder Aus­zu­bil­den­de)
mo­nat­lich 69,50 Euro 27,80 Euro
ka­len­der­täg­lich 2,32 Euro 0,93 Euro

Unterschied zwischen Unterkunft und Wohnung

Die SvEV spricht von der „Unterkunft“. Diese Bezeichnung kann nicht mit einer Wohnung gleichgesetzt werden. Bei einer Wohnung handelt um eine abgeschlossene Einheit an Räumen. In der Wohnung kann ein Haushalt selbstständig geführt werden, indem eine Kochgelegenheit, eine Toilette und eine Wasserversorgung und Wasserentsorgung vorhanden sind.

Bei einer Unterkunft sind die genannten Merkmale der Wohnung nicht vorhanden und damit keine selbstständige Führung eines Haushalts möglich.

Wird mehreren Arbeitnehmern eine Wohnung vom Arbeitgeber zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt, handelt es sich hierbei um eine Unterkunft.

Sofern eine Wohnung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, kann hierfür der Sachbezugswert nach der SvEV nicht angesetzt werden. In diesem wird als Arbeitsentgelt der ortsübliche Mietpreis als Sachbezug herangezogen.

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