Grundrentenbeträge nach dem BVG

Die BVG-Grundrentenbeträge im Überblick

Die Grundrentenbeträge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), die jährlich zum 01.07. dynamisiert (der Einkommensentwicklung angepasst) wurden, waren unter anderem für die Gesetzliche Krankenversicherung von Bedeutung. Die Höhe der Grundrentenbeträge, welche Geschädigte erhalten haben, wurden bei den Einnahmen zum Lebensunterhalt nicht berücksichtgt. Die Einnahmen zum Lebensunterhalt haben für die Berechnung der Belastungsgrenze (§ 62 SGB V) im Zusammenhang mit den maximal aufzubringenden Zuzahlungen Bedeutung.

Das BVG wurde zum 01.01.2024 durch das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) abgelöst. Damit gelten seit dem 01.01.2024 die in § 83 SGB XIV aufgeführten Beträge, welche bei den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nach § 62 SGB V in Abzug zu bringen sind. Diese Beträge werden auch bei den Renten oder Beihilfen nach dem BEG für Schäden an Körper und Gesundheit sowie den Versichertenrenten aus der Gesetzlichen Unfallversicherung in Abzug gebracht, wenn die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt im Zusammenhang mit der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V zu berechnen sind.

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