Grundrentenbeträge im Sinne § 31 BVG ab 01.07.2022
Die Grundrenten von dem Bundesversorgungsgesetz werden jährlich zum 01.07. angepasst und damit zum gleichen Zeitpunkt wie die gesetzlichen Renten dynamisiert. Erhält jemand eine Rente, weil durch die Ausübung eines militärischen oder auch militärähnlichen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung eingetreten ist, wird auch diese Rente der Einkommensentwicklung angepasst.
Die Anpassung der BVG-Grundrenten erfolgt im Jahr 2022 mit der 27. KOV-Anpassungsverordnung (Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, kurz: KOVAnpV). § 56 Abs. 1 BVG schreibt vor, dass die Versorgungsbezüge durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend dem Prozentsatz anzupassen sind, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.
Zum 01.07.2022 erfolgt eine deutliche Erhöhung der gesetzlichen Renten; das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz sieht eine Rentenerhöhung von 5,35 Prozent im Rechtskreis West (alte Bundesländer) vor. Hierdurch wird der aktuelle Rentenwert von bisher 34,19 Euro auf 36,02 Euro angehoben. Damit kommt es auch bei den BVG-Grundrenten und weiteren BVG-Leistungen zu einer deutlichen Anhebung (nachdem zum 01.07.2021 keine Erhöhung erfolgte, da auch die Renten im Westen im Jahr 2021 eine Null-Runde erfahren haben).
BVG-Grundrente hat auch für Zuzahlungsgrenze in GKV Bedeutung
Die BVG-Grundrente hat auch für die Zuzahlungsgrenze bzw. Belastungsgrenzte bei den Zuzahlungen zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung Bedeutung. Die Zuzahlungs- bzw. Belastungsgrenze wird ohne die Grundrenten von Beschädigten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG berücksichtigt. Renten und Beihilfen, die nach dem „Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung“ (BEG) geleistet werden, werden bis zur Höhe der vergleichbaren BVG-Rente ebenfalls nicht berücksichtigt.
Als Fazit ist damit festzuhalten, dass von der Gesetzlichen Krankenversicherung bei der Ermittlung der „Einnahmen zum Lebensunterhalt“, welche für die Ermittlung der Zuzahlungs-/Belastungsgrenze maßgebend sind, BVG-Renten bzw. die o. g. Renten bis zur BVG-Rente unberücksichtigt bleiben. Dies gilt jedoch nur für den Versichertenrenten und nicht für Hinterbliebenenrenten, welche nach dem BVG geleistet werden.
Keine Bedeutung mehr bei Zusammentreffen Renten aus Unfall- und Rentenversicherung
Erhält ein Versicherter eine Rente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung, wird diese im Regelfall auf die Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Eine Unfallrente reduziert damit beispielsweise eine Erwerbsminderungs- oder Altersrente.
In der Vergangenheit wurde von der Unfallrente noch der BVG-Grundrentenbetrag bei der Berechnung der Anrechnung in Abzug gebracht. Zum 01.07.2021 ist der in Abzug zu bringende Betrag direkt in § 93 SGB VI geregelt; hierbei handelt es sich nach der neuen gesetzlichen Regelung jeweils um ein Vielfaches des aktuellen Rentenwertes. Der Bezug zur BVG-Rente wurde damit zum 30.06.2021 gelöst, sodass die Höhe der BVG-Rente bei den Anrechnungsvorschriften keine Bedeutung mehr hat (s. hierzu auch: Zusammentreffen Renten aus GRV und GUV).
Höhe der BVG-Grundrenten 07/2022 bis 06/2023
Die folgenden Beträge nach § 31 Abs. 1 BVG gelten in der Zeit vom 01.07.2022 bis 30.06.2023:
Grad der Schädigungsfolge | Monatliche Grundrente |
30 | 164,00 Euro |
40 | 223,00 Euro |
50 | 298,00 Euro |
60 | 379,00 Euro |
70 | 526,00 Euro |
80 | 635,00 Euro |
90 | 763,00 Euro |
100 | 854,00 Euro |
Erhöhung der Grundrenten für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben | |
50 und 60 | um 34,00 Euro |
70 und 80 | um 41,00 Euro |
mindestens 90 | um 51,00 Euro |
Weitere ausgewählte Werte des BVG, welche zum 01.07.2022 angepasst werden
Beigefügt sind noch weitere (ausgewählte) Werte, welche nach dem BVG zum 01.07.2022 erhöht werden.
bis 30.06.2021 | ab 01.07.2022 | |
Bestattungsgeld, § 36 Abs. 4 BVG | 1.958,00 Euro | 2.063,00 Euro |
Bestattungsgeld, § 36 Abs. 6 BVG | 982,00 Euro | 1.035,00 Euro |
Grundrente Witwe | 488,00 Euro | 514,00 Euro |
Ausgleichsrente Witwe, § 41 Abs. 4 BVG | 538,00 Euro | 567,00 Euro |
Grundrente bei Halbwaisen | 213,00 Euro | 224,00 Euro |
Grundrente bei Vollwaisen | 373,00 Euro | 393,00 Euro |
Unterhalt für Führhund, § 14 BVG | 183,00 Euro | 193,00 Euro |
Elternrente bei einem Elternpaar | 660,00 Euro | 695,00 Euro |
Elternrente bei einem Elternteil | 460,00 Euro | 485,00 Euro |