Grundrentenbeträge im Sinne § 31 BVG ab 01.07.2022

Die Grundrenten von dem Bundesversorgungsgesetz werden jährlich zum 01.07. angepasst und damit zum gleichen Zeitpunkt wie die gesetzlichen Renten dynamisiert. Erhält jemand eine Rente, weil durch die Ausübung eines militärischen oder auch militärähnlichen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung eingetreten ist, wird auch diese Rente der Einkommensentwicklung angepasst.

Die Anpassung der BVG-Grundrenten erfolgt im Jahr 2022 mit der 27. KOV-Anpassungsverordnung (Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, kurz: KOVAnpV). § 56 Abs. 1 BVG schreibt vor, dass die Versorgungsbezüge durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend dem Prozentsatz anzupassen sind, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.

Zum 01.07.2022 erfolgt eine deutliche Erhöhung der gesetzlichen Renten; das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz sieht eine Rentenerhöhung von 5,35 Prozent im Rechtskreis West (alte Bundesländer) vor. Hierdurch wird der aktuelle Rentenwert von bisher 34,19 Euro auf 36,02 Euro angehoben. Damit kommt es auch bei den BVG-Grundrenten und weiteren BVG-Leistungen zu einer deutlichen Anhebung (nachdem zum 01.07.2021 keine Erhöhung erfolgte, da auch die Renten im Westen im Jahr 2021 eine Null-Runde erfahren haben).

BVG-Grundrente hat auch für Zuzahlungsgrenze in GKV Bedeutung

Die BVG-Grundrente hat auch für die Zuzahlungsgrenze bzw. Belastungsgrenzte bei den Zuzahlungen zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung Bedeutung. Die Zuzahlungs- bzw. Belastungsgrenze wird ohne die Grundrenten von Beschädigten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG berücksichtigt. Renten und Beihilfen, die nach dem „Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung“ (BEG) geleistet werden, werden bis zur Höhe der vergleichbaren BVG-Rente ebenfalls nicht berücksichtigt.

Als Fazit ist damit festzuhalten, dass von der Gesetzlichen Krankenversicherung bei der Ermittlung der „Einnahmen zum Lebensunterhalt“, welche für die Ermittlung der Zuzahlungs-/Belastungsgrenze maßgebend sind, BVG-Renten bzw. die o. g. Renten bis zur BVG-Rente unberücksichtigt bleiben. Dies gilt jedoch nur für den Versichertenrenten und nicht für Hinterbliebenenrenten, welche nach dem BVG geleistet werden.

Keine Bedeutung mehr bei Zusammentreffen Renten aus Unfall- und Rentenversicherung

Erhält ein Versicherter eine Rente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung, wird diese im Regelfall auf die Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Eine Unfallrente reduziert damit beispielsweise eine Erwerbsminderungs- oder Altersrente.

In der Vergangenheit wurde von der Unfallrente noch der BVG-Grundrentenbetrag bei der Berechnung der Anrechnung in Abzug gebracht. Zum 01.07.2021 ist der in Abzug zu bringende Betrag direkt in § 93 SGB VI geregelt; hierbei handelt es sich nach der neuen gesetzlichen Regelung jeweils um ein Vielfaches des aktuellen Rentenwertes. Der Bezug zur BVG-Rente wurde damit zum 30.06.2021 gelöst, sodass die Höhe der BVG-Rente bei den Anrechnungsvorschriften keine Bedeutung mehr hat (s. hierzu auch: Zusammentreffen Renten aus GRV und GUV).

Höhe der BVG-Grundrenten 07/2022 bis 06/2023

Die folgenden Beträge nach § 31 Abs. 1 BVG gelten in der Zeit vom 01.07.2022 bis 30.06.2023:

Grad der Schädigungsfolge Monatliche Grundrente
30 164,00 Euro
40 223,00 Euro
50 298,00 Euro
60 379,00 Euro
70 526,00 Euro
80 635,00 Euro
90 763,00 Euro
100 854,00 Euro
Erhöhung der Grundrenten für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
50 und 60 um 34,00 Euro
70 und 80 um 41,00 Euro
mindestens 90 um 51,00 Euro

Weitere ausgewählte Werte des BVG, welche zum 01.07.2022 angepasst werden

Beigefügt sind noch weitere (ausgewählte) Werte, welche nach dem BVG zum 01.07.2022 erhöht werden.

  bis 30.06.2021 ab 01.07.2022
Bestattungsgeld, § 36 Abs. 4 BVG 1.958,00 Euro 2.063,00 Euro
Bestattungsgeld, § 36 Abs. 6 BVG 982,00 Euro 1.035,00 Euro
Grundrente Witwe 488,00 Euro 514,00 Euro
Ausgleichsrente Witwe, § 41 Abs. 4 BVG 538,00 Euro 567,00 Euro
Grundrente bei Halbwaisen 213,00 Euro 224,00 Euro
Grundrente bei Vollwaisen 373,00 Euro 393,00 Euro
Unterhalt für Führhund, § 14 BVG 183,00 Euro 193,00 Euro
Elternrente bei einem Elternpaar 660,00 Euro 695,00 Euro
Elternrente bei einem Elternteil 460,00 Euro 485,00 Euro

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