Grundrenten sind keine Einnahme zum Lebensunterhalt
Für die Berechnung der Belastungsgrenze im Sinne des § 62 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) werden die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt herangezogen. Danach haben Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung bis maximal zwei Prozent der jährlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt Zuzahlungen zu leisten; für chronisch Kranke beträgt die Belastungsgrenze ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Näheres kann unter Belastungsgrenze bei Zuzahlungen nachlesen werden.
Leider gibt es keine gesetzliche Definition zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt. In § 62 Abs. 2 Satz 4 SGB V wird allerdings geregelt, dass zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt nicht die Grundrenten gehören, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten. Dies gilt auch für Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz – BEG – für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz – BVG –.
Versichertenrenten, welche von der Gesetzlichen Unfallversicherung geleistet werden, werden bei den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nur insoweit berücksichtigt, als sie nicht dem Ausgleich eines unfallbedingten Mehrbedarfs dienen. Das bedeutet, dass der zweckgebundene Teil der Rente, welcher der Abdeckung des unfallbedingten Mehrbedarfs dient, unberücksichtigt bleibt. Der zweckgebundene Teil wird, da keine anderen Anhaltspunkte existieren, ebenfalls nach den Beträgen ermittelt, welche § 31 Abs. 1 BVG als Grundrente für Beschädigte vorsieht. Diese Verfahrensweise wurde vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 08.12.1992, Az. 1 RK 11/92, USK 9273 bestätigt.
Folgende monatliche Grundrentenbeträge gemäß § 31 Abs. 1 BVG gelten in der Zeit ab Juli 2013. Die Anpassung/Erhöhung erfolgte durch die 19. KOV-Anpassungsverordnung; die Bekanntgabe erfolgte am 17.08.2013 im Bundesgesetzblatt. Die Beträge sind nach dem Grad der Schädigungsfolgen gestaffelt.
Grad der Schädigungsfolge | Monatliche Grundrente |
30 | 127 Euro |
40 | 174 Euro |
50 | 234 Euro |
60 | 296 Euro |
70 | 410 Euro |
80 | 496 Euro |
90 | 596 Euro |
100 | 668 Euro |
Erhöhung der Grundrente für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. | |
50 und 60 | 26 Euro |
70 und 80 | 32 Euro |
mindestens 90 | 39 Euro |
Zu beachten ist, wie auch der Tabelle entnommen werden kann, dass sich die Grundrentenbeträge für Schwerbehinderte ab dem vollendeten 65. Lebensjahr erhöhen.
Hinweis: Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wurden ebenfalls zum 01.07.2013 dynamisiert. Näheres hierzu kann unter Rentendynamisierung 2013 nachlesen werden.