Die Grundrentenbeträge nach § 31 BVG ab 01.07.2016

Ab dem 01.07.2016 sind neue Grundrentenfreibeträge in Kraft getreten, die in der Zeit von Juli 2016 bis Juni 2017 gelten. Die Grundrentenfreibeträge sind nach dem Grad der Schädigungsfolgen gestaffelt.

Mit den neuen, ab Juli 2016 geltenden Grundrentenfreibeträgen, werden diese relevanten Werte der Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird erreicht, dass die Sozialleistungen – aber auch das Sozialversicherungssystem insgesamt – für die Betroffenen den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden. Insbesondere wird durch die Erhöhung der Grundrentenfreibeträge der Inflation und dem Kaufkraftverlust entgegengewirkt.

Für die Gesetzliche Krankenversicherung haben die Grundrentenfreibeträge bei der Berechnung der Belastungsgrenze für die Zuzahlungen Relevanz. Versicherte haben nach § 62 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Zuzahlungen maximal in Höhe von zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (sogenannte Belastungsgrenze) zu leisten. Für bestimmte Versicherte liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Durch § 62 Abs. 2 Satz 4 SGB V ist geregelt, dass:

  • Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG),
  • Renten nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG und
  • Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG

nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen.

Sollte ein Versicherter eine der genannten Renten beziehen, dürfen nur die Beträge, die die monatliche Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG übersteigen, als Einnahme zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden.

Versichertenrenten aus der Gesetzlichen Unfallversicherung

Erhalten Versicherte eine Versichertenrente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung, werden diese bei den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nur dann berücksichtigt, wenn sie nicht dem Ausgleich eines unfallbedingten Mehrbedarfs dienen. Da keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, wird der zweckgebundene Teil ebenfalls nach der Höhe der maßgebenden BVG-Grundrente festgelegt.

Höhe der BVG-Grundrenten 07/2016 bis 06/2017

Folgende BVG-Grundrenten wurden für die Zeit ab 01.07.2016 bekannt gegeben:

Grad der Schädigungsfolge Monatliche Grundrente
30 138 Euro
40 189 Euro
50 253 Euro
60 320 Euro
70 444 Euro
80 537 Euro
90 645 Euro
100 722 Euro
Erhöhung der Grundrenten für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
50 und 60 28 Euro
70 und 80 35 Euro
mindestens 90 43 Euro

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