Grundrentenbeträge nach § 31 BVG ab 01.07.2017
Zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung müssen die Versicherten im Regelfall Zuzahlungen entrichten. Eine Übersicht, in welchen Fällen und in welcher Höhe Zuzahlungen zu leisten sind, kann unter: Zuzahlungen zu Leistungen der GKV aufgerufen werden.
Die Versicherten werden allerdings nicht unbegrenzt – insbesondere wenn diese umfangreiche Leistungen in Anspruch nehmen müssen – mit Zuzahlungen belastet. So sieht § 62 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vor, dass die Zuzahlungen bis zu einer Belastungsgrenze aufzubringen sind. Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. In bestimmten Fällen kann die Belastungsgrenze auf ein Prozent gesenkt werden.
Bezieht ein Versicherter eine Rente, welche nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) geleistet wird, wird diese nur mit dem Betrag als Einnahme zum Lebensunterhalt berücksichtigt, der den Grundrentenbetrag übersteigt. Der Grundrentenbetrag wird jährlich zum 01.07. – zur Jahresmitte kommt es zu den jährlichen Rentendynamisierungen – angepasst.
Die o. g. Ausführungen gelten auch für Renten, welche nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG geleistet werden. Gleiches gilt auch für Renten und Beihilfen, welche nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Körper und Gesundheit geleistet werden.
Ebenfalls ist der Grundrentenbetrag bei Versichertenrenten aus der Gesetzlichen Unfallversicherung in Abzug zu bringen. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt kann bei diesen Versichertenrenten nur der unfallbedingte Mehrbedarf angesetzt werden. Da keine anderen Anhaltspunkte für die Berechnung vorliegen, werden nach Punkt 3.5.3.3 des Gemeinsamen Rundschreibens zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt die Beträge nach § 31 Abs. 1 BVG angesetzt.
Folgend sind die Grundrentenbeträge aufgelistet, welche für die Zeit ab 01.07.2017 gelten:
Grad der Schädigungsfolge | Monatliche Grundrente |
30 | 141 Euro |
40 | 193 Euro |
50 | 258 Euro |
60 | 326 Euro |
70 | 452 Euro |
80 | 547 Euro |
90 | 657 Euro |
100 | 736 Euro |
Erhöhung der Grundrenten für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben | |
50 und 60 | 29 Euro |
70 und 80 | 36 Euro |
mindestens 90 | 44 Euro |
Hinweis: Die Grundrentenbeträge gelten lediglich für die Versichertenrenten selbst. Das heißt, dass die Hinterbliebenenrenten nach dem BVG nicht um den Grundbetrag zu reduzieren sind. Sollte es sich also um eine Hinterbliebenenrente nach dem BVG handeln, wird die volle Rente als Einnahme zum Lebensunterhalt berücksichtigt.
Beispiel:
Monatliche Versichertenrente nach dem BVG Januar bis Juni 2017: 800 Euro
Monatliche Versichertenrente nach dem BVG Juli bis Dezember 2017: 816 Euro
Grad der Schädigungsfolge (GdS): 50
Grundrentenbetrag monatlich (01 bis 06/2017): 253,00 Euro
Grundrentenbetrag monatlich (07 bis 12/2017): 258,00 Euro
Berechnung:
01 bis 06/2017: 800,00 Euro abzgl. 253,00 Euro x 6 Monate = 3.282,00 Euro
07 bis 12/2017: 816,00 Euro abzgl. 258,00 Euro x 6 Monate = 3.348,00 Euro
Insgesamt wird die BVG-Rente im Jahr 2017 mit (3.282,00 Euro + 3.348,00 Euro) 6.630,00 Euro bei den Einnahmen zum Lebensunterhalt berücksichtigt.