Die Grundrentenbeträge nach § 31 BVG ab 01.07.2018

Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung müssen im Regelfall zu den Leistungen, welche beansprucht werden, Zuzahlungen leisten. Die Zuzahlungen sind jedoch nach § 62 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auf zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt – auf die sogenannte Belastungsgrenze – begrenzt, womit eine finanzielle Überforderung der Versicherten durch die Zuzahlungen vermieden werden soll. In bestimmten Fällen beträgt die Belastungsgrenze „nur“ ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Zu welchen Leistungen konkret Zuzahlungen zu entrichten sind, kann unter: Zuzahlungen zu Leistungen der GKV nachgelesen werden.

Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt

Die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, aus denen die Belastungsgrenze für die Zuzahlungen berechnet wird, wurden vom Gesetzgeber nicht definiert bzw. nicht näher erläutert. Jedoch wird mit § 62 Abs. 2 Satz 4 geregelt, dass Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG erhalten, nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören. Gleiches gilt auch für Renten oder Beihilfen, die nach dem BEG für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG.

Werden von der Gesetzlichen Unfallversicherung Versichertenrenten geleistet, werden diese bei den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nur dann berücksichtigt, wenn sie nicht dem Ausgleich eines unfallbedingten Mehrbedarfs dienen. In diesem Zusammenhang wird zur Ermittlung des zweckgebundenen Teils auch auf die Grundrenten nach dem BVG abgestellt. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.12.1992, Az. 1 RK 11/92 ist der Betrag der Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG bei Versichertenrenten der Gesetzlichen Unfallversicherung in Abzug zu bringen, welcher bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit dem Beschädigten als BVG-Grundrente – ggf. einschließlich der Aufstockungsbeträge für ältere Schwerbeschädigte – zu gewähren wäre.

Höhe der BVG-Grundrenten 07/2018 bis 06/2019

Die Grundrenten nach § 31 Abs. 1 BVG werden jährlich zum 01.07. angepasst. Folgende und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegebenen monatlichen Grundrenten gelten ab dem 01.07.2018:

Grad der Schädigungsfolge Monatliche Grundrente
30 146 Euro
40 199 Euro
50 266 Euro
60 337 Euro
70 467 Euro
80 565 Euro
90 678 Euro
100 760 Euro
Erhöhung der Grundrenten für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
50 und 60 30 Euro
70 und 80 37 Euro
mindestens 90 45 Euro

Nur bei Versichertenrenten: Bei der Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt sind die genannten monatlichen BVG-Grundrentenbeträge nur bei den betroffenen Versichertenrenten in Abzug zu bringen. Erhalten Hinterbliebene nach dem BVG eine Rente, wird der Zahlbetrag nicht um die genannten Grundrentenbeträge reduziert; für Hinterbliebene wird als Einnahme zum Lebensunterhalt stets die volle Rente berücksichtigt.

Beispiel:

Monatliche Versichertenrente nach dem BVG Januar bis Juni 2018: 840 Euro
Monatliche Versichertenrente nach dem BVG Juli bis Dezember 2018: 868 Euro

Grad der Schädigungsfolge (GdS): 70

Grundrentenbetrag monatlich (01 bis 06/2017): 452,00 Euro
Grundrentenbetrag monatlich (07 bis 12/2017): 467,00 Euro

Berechnung:

01 bis 06/2018: 840,00 Euro abzgl. 452,00 Euro x 6 Monate = 2.328,00 Euro
07 bis 12/2018: 868,00 Euro abzgl. 467,00 Euro x 6 Monate = 2.406,00 Euro

Insgesamt wird die BVG-Rente im Jahr 2018 mit (2.328,00 Euro + 2.406,00 Euro) 4.734,00 Euro bei den Einnahmen zum Lebensunterhalt berücksichtigt.

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