Die Grundrentenbeträge nach § 31 BVG ab 01.07.2018
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung müssen im Regelfall zu den Leistungen, welche beansprucht werden, Zuzahlungen leisten. Die Zuzahlungen sind jedoch nach § 62 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auf zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt – auf die sogenannte Belastungsgrenze – begrenzt, womit eine finanzielle Überforderung der Versicherten durch die Zuzahlungen vermieden werden soll. In bestimmten Fällen beträgt die Belastungsgrenze „nur“ ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Zu welchen Leistungen konkret Zuzahlungen zu entrichten sind, kann unter: Zuzahlungen zu Leistungen der GKV nachgelesen werden.
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
Die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, aus denen die Belastungsgrenze für die Zuzahlungen berechnet wird, wurden vom Gesetzgeber nicht definiert bzw. nicht näher erläutert. Jedoch wird mit § 62 Abs. 2 Satz 4 geregelt, dass Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG erhalten, nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören. Gleiches gilt auch für Renten oder Beihilfen, die nach dem BEG für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG.
Werden von der Gesetzlichen Unfallversicherung Versichertenrenten geleistet, werden diese bei den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nur dann berücksichtigt, wenn sie nicht dem Ausgleich eines unfallbedingten Mehrbedarfs dienen. In diesem Zusammenhang wird zur Ermittlung des zweckgebundenen Teils auch auf die Grundrenten nach dem BVG abgestellt. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.12.1992, Az. 1 RK 11/92 ist der Betrag der Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG bei Versichertenrenten der Gesetzlichen Unfallversicherung in Abzug zu bringen, welcher bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit dem Beschädigten als BVG-Grundrente – ggf. einschließlich der Aufstockungsbeträge für ältere Schwerbeschädigte – zu gewähren wäre.
Höhe der BVG-Grundrenten 07/2018 bis 06/2019
Die Grundrenten nach § 31 Abs. 1 BVG werden jährlich zum 01.07. angepasst. Folgende und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegebenen monatlichen Grundrenten gelten ab dem 01.07.2018:
Grad der Schädigungsfolge | Monatliche Grundrente |
30 | 146 Euro |
40 | 199 Euro |
50 | 266 Euro |
60 | 337 Euro |
70 | 467 Euro |
80 | 565 Euro |
90 | 678 Euro |
100 | 760 Euro |
Erhöhung der Grundrenten für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben | |
50 und 60 | 30 Euro |
70 und 80 | 37 Euro |
mindestens 90 | 45 Euro |
Nur bei Versichertenrenten: Bei der Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt sind die genannten monatlichen BVG-Grundrentenbeträge nur bei den betroffenen Versichertenrenten in Abzug zu bringen. Erhalten Hinterbliebene nach dem BVG eine Rente, wird der Zahlbetrag nicht um die genannten Grundrentenbeträge reduziert; für Hinterbliebene wird als Einnahme zum Lebensunterhalt stets die volle Rente berücksichtigt.
Beispiel:
Monatliche Versichertenrente nach dem BVG Januar bis Juni 2018: 840 Euro
Monatliche Versichertenrente nach dem BVG Juli bis Dezember 2018: 868 Euro
Grad der Schädigungsfolge (GdS): 70
Grundrentenbetrag monatlich (01 bis 06/2017): 452,00 Euro
Grundrentenbetrag monatlich (07 bis 12/2017): 467,00 Euro
Berechnung:
01 bis 06/2018: 840,00 Euro abzgl. 452,00 Euro x 6 Monate = 2.328,00 Euro
07 bis 12/2018: 868,00 Euro abzgl. 467,00 Euro x 6 Monate = 2.406,00 Euro
Insgesamt wird die BVG-Rente im Jahr 2018 mit (2.328,00 Euro + 2.406,00 Euro) 4.734,00 Euro bei den Einnahmen zum Lebensunterhalt berücksichtigt.