Die Grundrentenbeträge nach § 31 BVG ab 01.07.2020

Zur Jahresmitte – und damit zum 01.07.2020 – kommt es wieder zur Anpassung/Dynamisierung der Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Mit der 26. Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (26. KOV-Anpassungsverordnung 2020) werden zum 01.07.2020 die Grundrentenbeträge nach dem Bundesversorgungsgesetz angepasst. Die Anpassung der BVG-Grundrentenbeträge erfolgt zeitgleich mit der Dynamisierung der gesetzlichen Renten, welche ebenfalls zur Jahresmitte angepasst werden.

Bedeutung für Belastungsgrenze bei GKV-Zuzahlungen

Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung haben die Grundrentenbeträge nach § 31 BVG bei der Berechnung der Belastungsgrenze bei Zuzahlungen Bedeutung. Erhalten Versicherte eine Grundrente, bleibt diese Grundrente, welche für Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG geleistet werden, unberücksichtigt. Analog gilt dies auch für Renten oder Beihilfen, die nach dem BEG für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren BVG-Grundrente (§ 62 Abs. 2 Satz 4 SGB V).

Sofern Versicherte eine Rente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung erhalten, wird bei den Einnahmen zum Lebensunterhalt nur der Rententeil berücksichtigt, welcher nicht dem Ausgleich eines unfallbedingten Mehrbedarfs dient. Diesbezüglich wird auf die BVG-Grundrenten abgestellt, da die gesetzlichen Vorschriften diesbezüglich keine speziellen Regelungen enthalten.

Höhe der BVG-Grundrenten 07/2020 bis 06/2021

In der Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 gelten für die Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG folgende Beträge:

Grad der Schädigungsfolge Monatliche Grundrente
30 156,00 Euro
40 212,00 Euro
50 283,00 Euro
60 360,00 Euro
70 499,00 Euro
80 603,00 Euro
90 724,00 Euro
100 811,00 Euro
Erhöhung der Grundrenten für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
50 und 60 um 32,00 Euro
70 und 80 um 39,00 Euro
mindestens 90 um 48,00 Euro

Wichtig: Die Einnahmen zum Lebensunterhalt werden um die o. g. Werte nur bei Versichertenrenten in Abzug gebracht. Wird eine Hinterbliebenenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet, erfolgt diese Minderung nicht. Bei BVG-Hinterbliebenenrenten kommt wird bei den Einnahmen zum Lebensunterhalt der volle Rentenbetrag berücksichtigt!

Beispiel:

Ein Versicherter erhält nach dem BVG eine Rente, welche in folgender Höhe geleistet wird:

  • Januar 2020 bis Juni 2020: 740,00 Euro/monatlich
  • Juli 2020 bis Dezember 2020: 765,00 Euro/monatlich

Als Schädigungsfolge wurde ein Grad von 70 Prozent festgelegt. Bis Juni 2020 betrug die monatliche BVG-Grundrente bei diesem Grad der Schädigungsfolge 482,00 Euro.

Berechnung:

01 bis 06/2020: 740,00 Euro abzgl. 482,00 Euro x 6 Monate = 1.548,00 Euro
07 bis 12/2020: 765,00 Euro abzgl. 499,00 Euro x 6 Monate = 1.596,00 Euro

Folglich wird die BVG-Rente im Kalenderjahr 2020 in Höhe von (1.548,00 Euro + 1.596,00 Euro) 3.144,00 Euro bei den Einnahmen zum Lebensunterhalb berücksichtigt.

Weitere ausgewählte Werte des BVG, welche zum 01.07.2020 angepasst werden

Beigefügt sind noch weitere (ausgewählte) Werte, welche nach dem BVG zum 01.07.2020 erhöht werden.

  bis 30.06.2020 ab 01.07.2020
Bestattungsgeld, § 36 Abs. 4 BVG 1.893,00 Euro 1.958,00 Euro
Bestattungsgeld, § 36 Abs. 6 BVG 920,00 Euro 949,00 Euro
Grundrente Witwe 472,00 Euro 488,00 Euro
Ausgleichsrente Witwe, § 41 Abs. 4 BVG 520,00 Euro 538,00 Euro
Grundrente bei Halbwaisen 200,00 Euro 206,00 Euro
Grundrente bei Vollwaisen 350,00 Euro 361,00 Euro
Unterhalt für Führhund, § 14 BVG 177,00 Euro 183,00 Euro
Elternrente bei einem Elternpaar 638,00 Euro 660,00 Euro
Elternrente bei einem Elternteil 445,00 Euro 460,00 Euro

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