Die Grundrentenbeträge nach § 31 BVG ab 01.07.2020
Zur Jahresmitte – und damit zum 01.07.2020 – kommt es wieder zur Anpassung/Dynamisierung der Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Mit der 26. Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (26. KOV-Anpassungsverordnung 2020) werden zum 01.07.2020 die Grundrentenbeträge nach dem Bundesversorgungsgesetz angepasst. Die Anpassung der BVG-Grundrentenbeträge erfolgt zeitgleich mit der Dynamisierung der gesetzlichen Renten, welche ebenfalls zur Jahresmitte angepasst werden.
Bedeutung für Belastungsgrenze bei GKV-Zuzahlungen
Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung haben die Grundrentenbeträge nach § 31 BVG bei der Berechnung der Belastungsgrenze bei Zuzahlungen Bedeutung. Erhalten Versicherte eine Grundrente, bleibt diese Grundrente, welche für Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG geleistet werden, unberücksichtigt. Analog gilt dies auch für Renten oder Beihilfen, die nach dem BEG für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren BVG-Grundrente (§ 62 Abs. 2 Satz 4 SGB V).
Sofern Versicherte eine Rente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung erhalten, wird bei den Einnahmen zum Lebensunterhalt nur der Rententeil berücksichtigt, welcher nicht dem Ausgleich eines unfallbedingten Mehrbedarfs dient. Diesbezüglich wird auf die BVG-Grundrenten abgestellt, da die gesetzlichen Vorschriften diesbezüglich keine speziellen Regelungen enthalten.
Höhe der BVG-Grundrenten 07/2020 bis 06/2021
In der Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 gelten für die Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG folgende Beträge:
Grad der Schädigungsfolge | Monatliche Grundrente |
30 | 156,00 Euro |
40 | 212,00 Euro |
50 | 283,00 Euro |
60 | 360,00 Euro |
70 | 499,00 Euro |
80 | 603,00 Euro |
90 | 724,00 Euro |
100 | 811,00 Euro |
Erhöhung der Grundrenten für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben | |
50 und 60 | um 32,00 Euro |
70 und 80 | um 39,00 Euro |
mindestens 90 | um 48,00 Euro |
Wichtig: Die Einnahmen zum Lebensunterhalt werden um die o. g. Werte nur bei Versichertenrenten in Abzug gebracht. Wird eine Hinterbliebenenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet, erfolgt diese Minderung nicht. Bei BVG-Hinterbliebenenrenten kommt wird bei den Einnahmen zum Lebensunterhalt der volle Rentenbetrag berücksichtigt!
Beispiel:
Ein Versicherter erhält nach dem BVG eine Rente, welche in folgender Höhe geleistet wird:
- Januar 2020 bis Juni 2020: 740,00 Euro/monatlich
- Juli 2020 bis Dezember 2020: 765,00 Euro/monatlich
Als Schädigungsfolge wurde ein Grad von 70 Prozent festgelegt. Bis Juni 2020 betrug die monatliche BVG-Grundrente bei diesem Grad der Schädigungsfolge 482,00 Euro.
Berechnung:
01 bis 06/2020: 740,00 Euro abzgl. 482,00 Euro x 6 Monate = 1.548,00 Euro
07 bis 12/2020: 765,00 Euro abzgl. 499,00 Euro x 6 Monate = 1.596,00 Euro
Folglich wird die BVG-Rente im Kalenderjahr 2020 in Höhe von (1.548,00 Euro + 1.596,00 Euro) 3.144,00 Euro bei den Einnahmen zum Lebensunterhalb berücksichtigt.
Weitere ausgewählte Werte des BVG, welche zum 01.07.2020 angepasst werden
Beigefügt sind noch weitere (ausgewählte) Werte, welche nach dem BVG zum 01.07.2020 erhöht werden.
bis 30.06.2020 | ab 01.07.2020 | |
Bestattungsgeld, § 36 Abs. 4 BVG | 1.893,00 Euro | 1.958,00 Euro |
Bestattungsgeld, § 36 Abs. 6 BVG | 920,00 Euro | 949,00 Euro |
Grundrente Witwe | 472,00 Euro | 488,00 Euro |
Ausgleichsrente Witwe, § 41 Abs. 4 BVG | 520,00 Euro | 538,00 Euro |
Grundrente bei Halbwaisen | 200,00 Euro | 206,00 Euro |
Grundrente bei Vollwaisen | 350,00 Euro | 361,00 Euro |
Unterhalt für Führhund, § 14 BVG | 177,00 Euro | 183,00 Euro |
Elternrente bei einem Elternpaar | 638,00 Euro | 660,00 Euro |
Elternrente bei einem Elternteil | 445,00 Euro | 460,00 Euro |