Die Grundrentenbeträge im Sinne des § 31 BVG ab 01.07.2023
Zur Jahresmitte werden jedes Jahr die Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) der Einkommensentwicklung angepasst. Damit werden auch die Renten nach dem BVG zum gleichen Zeitpunkt der Einkommensentwicklung angepasst (dynamisiert), wie auch die Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung erhöht werden. Eine Rente nach dem BVG (BVG-Rente) erhalten diejenigen, die durch die Ausübung eines militärischen oder militärähnlichen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
Die Anpassung der BVG-Grundrenten wird zum 01.07.2023 mit der 28. KOV-Anpassungsverordnung (Achtundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz) umgesetzt. Der 28. KOV-Anpassungsverordnung (28. KOV-AnpV) stimmte am 16.06.2023 der Bundesrat zu.
Die neuen, dynamisierten BVG-Grundrentenbeträge gelten für die Zeit vom 01.07.2023 bis 31.12.2023.
Ab dem 01.01.2024 wurde das Bundesversorgungsgesetz in das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) überführt. Damit gelten ab dem 01.01.2024 hinsichtlich des Abzugs bei den Einnahmen zum Lebensunterhalt die Vorschriften des § 83 SGB XIV.
Höhe der BVG-Grundrenten 07/2023 bis 12/2023
Die folgenden Beträge nach § 31 Abs. 1 BVG gelten in der Zeit vom 01.07.2023 bis 31.12.2023:
Grad der Schädigungsfolge | Monatliche Grundrente |
30 | 171,00 Euro |
40 | 233,00 Euro |
50 | 311,00 Euro |
60 | 396,00 Euro |
70 | 549,00 Euro |
80 | 663,00 Euro |
90 | 797,00 Euro |
100 | 891,00 Euro |
Erhöhung der Grundrenten für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben | |
50 und 60 | um 35,00 Euro |
70 und 80 | um 43,00 Euro |
mindestens 90 | um 53,00 Euro |
Höhe der Entschädigungsleistungen ab 01.01.2024
Ab dem 01.01.2024 gelten nach § 83 SGB XIV folgende Beträge für Entschädigungsleistungen, welche entsprechend dem Grad der Schädigungsfolge bei den Einnahmen in Abzug zu bringen sind. Hierbei ist noch anzumerken, dass sich die Entschädigungszahlung für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent erhöht (§ 83 Abs. 2 SGB IXV).
Grad der Schädigungsfolge | Betrag |
30 und 40 Prozent | 400,00 Euro |
50 und 60 Prozent | 800,00 Euro |
70 und 80 Prozent | 1.200,00 Euro |
90 Prozent | 1.600,00 Euro |
100 Prozent | 2.000,00 Euro |
Auswirkung auf Zuzahlungsbefreiung bei Gesetzlicher Krankenversicherung
Die BVG-Grundrentenbeträge haben auch Auswirkungen auf den Leistungsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung. Im Bereich der Befreiung von den Zuzahlungen werden bei der Berechnung der Zuzahlungs-/Belastungsgrenze die Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG) nicht berücksichtigt. Um die Renten nach „anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG“ handelt es sich um die Renten und Beihilfen, die nach dem „Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung“ (BEG) geleistet werden.
Erhält ein Versicherter eine BVG-Rente bzw. eine vergleichbare Rente, wird diese Rente entsprechend dem Grad der Schädigungsfolge nicht als Einnahmen zum Lebensunterhalt berücksichtigt. Dies gilt allerdings nur für die Renten, welche Versicherte erhalten. Wird eine BVG-Rente (oder vergleichbare Rente) als Hinterbliebenenrente geleistet, muss diese bei der Berechnung der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V als Einnahme zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden.
Schwerstbeschädigtenzulage wird ebenfalls erhöht
Wurde für Beschädigte nach dem BVG ein Grad der Schädigungsfolgen von 100 festgestellt und sind die Betroffenen durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen, wird eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage geleistet. Diese ist in insgesamt sechs Stufen untergliedert, welche sich ebenfalls ab dem 01.07.2023 erhöhen:
Stufe | Monatlicher Leistungsbetrag |
Stufe I | 103,00 Euro |
Stufe II | 212,00 Euro |
Stufe III | 316,00 Euro |
Stufe IV | 424,00 Euro |
Stufe V | 527,00 Euro |
Stufe VI | 636,00 Euro |
Weitere (ausgewählte) Werte des BVG, welche zum 01.07.2023 angepasst werden
Beigefügt sind noch weitere (ausgewählte) Werte, welche nach dem BVG zum 01.07.2022 erhöht werden.
bis 30.06.2022 | ab 01.07.2023 | |
Bestattungsgeld, § 36 Abs. 4 BVG | 2.063,00 Euro | 2.154,00 Euro |
Bestattungsgeld, § 36 Abs. 6 BVG | 1.035,00 Euro | 1.080,00 Euro |
Grundrente Witwe | 514,00 Euro | 537,00 Euro |
Ausgleichsrente Witwe, § 41 Abs. 2 BVG | 567,00 Euro | 592,00 Euro |
Grundrente bei Halbwaisen | 224,00 Euro | 234,00 Euro |
Grundrente bei Vollwaisen | 393,00 Euro | 410,00 Euro |
Unterhalt für Führhund, § 14 BVG | 193,00 Euro | 201,00 Euro |
Elternrente bei einem Elternpaar | 695,00 Euro | 726,00 Euro |
Elternrente bei einem Elternteil | 485,00 Euro | 506,00 Euro |