Grundrentenbeträge nach § 31 BVG ab 01.07.2015

Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung müssen nach § 62 SGB V Zuzahlungen bis maximal zur Belastungsgrenze leisten. Die Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, unter bestimmten Voraussetzungen nur ein Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt werden unter anderem auch Renten berücksichtigt, welche nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) an Beschädigte ausgezahlt werden. Allerdings werden diese Renten bei den Einnahmen zum Lebensunterhalt nur mit dem Betrag berücksichtigt, der die monatliche Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG übersteigt.

Bei Versichertenrenten aus der Gesetzlichen Unfallversicherung wird ebenfalls nur der Betrag berücksichtigt, der nicht dem Ausgleich eines unfallbedingten Mehrbedarfs dient. In analoger Anwendung werden diese Versichertenrenten nach dem BVG als Einnahme zum Lebensunterhalt berücksichtigt, soweit sie die monatliche Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG übersteigt.

Folgend sind die Grundrentenbeträge aufgelistet, welche für die Zeit ab 01.07.2015 gelten:

Grad der Schädigungsfolge Monatliche Grundrente
30 132 Euro
40 181 Euro
50 243 Euro
60 307 Euro
70 426 Euro
80 515 Euro
90 619 Euro
100 693 Euro
Erhöhung der Grundrenten für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
50 und 60 27 Euro
70 und 80 34 Euro
mindestens 90 41 Euro

Für Schwerbeschädigte wird eine Aufstockung des Grundrentenbetrages vorgesehen. Die Aufstockung kommt für Versicherte in Betracht, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Auch diese Aufstockung ist, soweit auf diese ein Anspruch besteht, bei der Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen, also in Abzug zu bringen. Ab Juli 2015 beträgt diese Erhöhung bzw. Aufstockung bei einem Grad der Schädigungsfolge von 50 oder 60 monatlich 27,00 Euro, bei einem Grad der Schädigungsfolge von 70 oder 80 monatlich 34,00 Euro und ab einem Grad der Schädigungsfolge von mindestens 90 monatlich 41,00 Euro.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass bei der Festlegung der Einnahmen zum Lebensunterlang nur die Versichertenrenten abgezogen werden können. Sollten also Hinterbliebene eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, wird der Grundrentenbetrag nicht in Abzug gebracht. Das heißt, dass bei Hinterbliebenen stets die volle Rente als Einnahme zum Lebensunterhalt anzusetzen ist.

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