Die Grundrentenbeträge nach § 31 BVG ab 01.07.2019

Zum 01.07.2019 gelten wieder neuen Grundrentenbeträge, welche nach dem Grad der Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz gestaffelt sind. Die Anpassung erfolgt im Rahmen der 25. Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz 2019 (25. KOV-Anpassungsverordnung 2019).

Relevant für Belastungsgrenze nach § 62 SGB V

Bedeutung haben die Grundrentenbeträge insbesondere bei der Ermittlung der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, welche wiederum für die Ermittlung der Belastungsgrenze für die Zuzahlungen zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung eine Rolle spielen.

Der Gesetzgeber hat die Zuzahlungen zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung auf zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, kurz: SGB V). In diesem Zusammenhang spricht man von der sogenannten „Belastungsgrenze“, welche in bestimmten Fällen auch nur ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt betragen kann. Näheres hierzu kann unter: Belastungsgrenze bei Zuzahlungen nachgelesen werden.

Berechnung der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt

Bei der Berechnung der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt werden nach § 62 Abs. 2 Satz 4 SGB V die Grundrenten, welche Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG erhalten, nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für Renten oder Beihilfen, die nach dem BEG für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren BVG-Grundrente.

Damit werden Renten bzw. Beihilfen nach dem BEG nur mit dem Betrag bei der Berechnung der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt berücksichtigt, der die monatliche Grundrente übersteigt.

Werden aus der Gesetzlichen Unfallversicherung Versichertenrente geleistet, werden diese ebenfalls nur insoweit bei der Berechnung der Einnahmen zum Lebensunterhalt berücksichtigt, als sie nicht dem Ausgleich eines unfallbedingten Mehrbedarfs dienen. Das heißt, dass der Teil der Versichertenrente nicht berücksichtigt wird, der zur Abdeckung des unfallbedingten Mehrbedarfs und zweckgebunden geleistet wird. Da die gesetzlichen Vorschriften hierüber keine explizite Regelung enthalten, wird in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die BVG-Grundrenten abgestellt.

Höhe der BVG-Grundrenten 07/2019 bis 06/2020

Folgende Beträge werden für die Zeit vom 01.07.2019 bis 30.06.2020 als Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG geleistet:

Grad der Schädigungsfolge Monatliche Grundrente
30 151,00 Euro
40 205,00 Euro
50 274,00 Euro
60 348,00 Euro
70 482,00 Euro
80 583,00 Euro
90 700,00 Euro
100 784,00 Euro
Erhöhung der Grundrenten für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
50 und 60 um 31,00 Euro
70 und 80 um 38,00 Euro
mindestens 90 um 46,00 Euro

Zu beachten ist, dass die aufgeführten Beträge bei der Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt nur bei Versichertenrenten in Abzug zu bringen sind. Sofern nach dem BVG Hinterbliebenenrenten geleistet werden, darf keine Reduzierung des Zahlbetrags um den BVG-Grundrentenbetrag erfolgen. Das heißt, dass die BVG-Hinterbliebenenrente in voller Höhe bei der Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt anzusetzen ist.

Beispiel:

Ein Versicherter erhält eine Versichertenrente nach dem BVG. Diese wird in folgender (monatlicher) Höhe geleistet:

  • Januar bis Juni 2019: 760,00 Euro
  • Juli bis Dezember 2019: 784,00 Euro

Als Schädigungsfolge wurde ein Grad von 80 Prozent festgelegt. Die BVG-Grundrente betrug bis Juni 2019 bei einem Grad der Schädigungsfolge von 80 Prozent 565,00 Euro.

Berechnung:

01 bis 06/2019: 760,00 Euro abzgl. 565,00 Euro x 6 Monate = 1.170,00 Euro
07 bis 12/2019: 784,00 Euro abzgl. 583,00 Euro x 6 Monate = 1.206,00 Euro

Insgesamt wird die BVG-Rente im Jahr 2019 mit (1.170,00 Euro + 1.206,00 Euro) 2.376,00 Euro bei den Einnahmen zum Lebensunterhalt berücksichtigt.

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