Grundrentenbeträge im Sinne § 31 BVG ab 01.07.2021
Immer zum 01.07. eines Jahres werden die Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (kurz: BVG) angepasst/dynamisiert. Mit der Anpassung werden die Renten, welche aufgrund einer gesundheitlichen Schädigung geleistet werden, die durch die Ausübung eines militärischen oder militärähnlichen Dienstes entstanden sind, der Einkommensentwicklung angepasst.
Zum 01.07.2021 gab es – wie auch bei den gesetzlichen Renten, die im Westen zum 01.07.2021 nicht erhöht wurden (Nullrunde) – keine Änderungen, sodass die gleichen BVG-Grundrentenbeträge gelten, welche bereits in der Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 gegolten haben. Eine KOV-Anpassungsverordnung hat es damit im Jahr 2021 nicht gegeben.
Grundrentenbeträge auch für Belastungsgrenze bei GKV-Zuzahlungen relevant
Die Grundrentenbeträge haben auch für die Gesetzliche Krankenversicherung Bedeutung. Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze, bis zu welchem Betrag maximal Zuzahlungen zu den Leistungen aufzubringen sind, wird die Grundrente von Beschädigten nach dem BVG oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG nicht berücksichtigt. Gleiches gilt nach § 62 Abs. 2 Satz 4 SGB V auch für Renten und Beihilfen, die nach dem BEG (Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung) für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren BVG-Rente.
Erhalten Versicherte eine Rente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung, werden als Einnahme zum Lebensunterhalt nur der Rentenanteil berücksichtigt, welcher nicht dem Ausgleich eines unfallbedingten Mehrbedarfs entspricht. Bei dieser Berechnung wird vom Rentenbetrag (der Rente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung) der Betrag der BVG-Grundrente in Abzug gebracht (entsprechend dem Grad der Schädigungsfolge).
Bedeutung hatte die BVG-Grundrente darüber hinaus bei den Anrechnungsvorschriften nach § 93 SGB VI. Diese Rechtsvorschrift wurde jedoch zum 01.07.2021 modifiziert. Bis zum 30.06.2021 wurde der BVG-Grundrentenbetrag von der Verletztenrente abgezogen, sodass diese rechnerisch gemindert wurde und damit ein geringerer Rentenbetrag bei der Anrechnung zum Tragen kam. Ab dem 01.07.2021 werden die Beträge, welche in Abzug zu bringen sind, anhand eines Vielfachen des aktuellen Rentenwertes bestimmt. Näheres zu dieser Einkommensanrechnung kann unter: Zusammentreffen Renten aus GRV und GUV nachgelesen werden.
Höhe der BVG-Grundrenten 07/2021 bis 06/2022
In der Zeit vom 01.07.2021 bis 30.06.2022 gelten für die Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG folgende Beträge:
Grad der Schädigungsfolge | Monatliche Grundrente |
30 | 156,00 Euro |
40 | 212,00 Euro |
50 | 283,00 Euro |
60 | 360,00 Euro |
70 | 499,00 Euro |
80 | 603,00 Euro |
90 | 724,00 Euro |
100 | 811,00 Euro |
Erhöhung der Grundrenten für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben | |
50 und 60 | um 32,00 Euro |
70 und 80 | um 39,00 Euro |
mindestens 90 | um 48,00 Euro |
Bei der Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt werden die BVG-Grundrentenbeträge nur bei den Versichertenrenten in Abzug gebracht. Für Hinterbliebenenrente erfolgt diese Minderung nicht. Das heißt, dass eine BVG-Rente, welche Hinterbliebene beziehen, die Einnahmen zum Lebensunterhalt nicht mindern; bei Hinterbliebenenrenten wird der ungeminderte Rentenbetrag berücksichtigt.
Die BVG-Grundrenten werden das nächste Mal zum 01.07.2022 angepasst.
Beispiel:
Ein Versicherter erhält nach dem BVG eine Rente, welche in folgender Höhe geleistet wird:
Januar 2021 bis Dezember 2021: 780,00 Euro/monatlich
Als Schädigungsfolge wurde ein Grad von 70 Prozent festgelegt. Die BVG-Grundrente beträgt bei einer MdE von 70 Prozent das gesamte Jahr 2021 499,00 Euro monatlich.
Berechnung:
01/2021 bis 12/2021: 780,00 Euro abzgl. 499,00 Euro x 12 Monate = 3.372,00 Euro
Folglich wird die BVG-Rente im Kalenderjahr 2021 in Höhe von 3.372,00 Euro bei den Einnahmen zum Lebensunterhalb berücksichtigt.