Landessozialgericht Hessen 30.10.2008, L 8 P 19/07
- Spruchkörper: 8. Senat
- Aktenzeichen: L 8 P 19/07
- Instanzenaktenzeichen: S 12 P 2239/04
- Instanzgericht: Sozialgericht Kassel
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 30.08.2008
- Rechtskraft: rechtskräftig
Tatbestand:
Der Kläger ist Erbe seiner 1919 geborenen Mutter E. M. (M.), die 2008 verstarb. Sie hatte gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 57,60 EUR zuzüglich Zinsen wegen aus ihrer Sicht verspäteter Bezahlung von Pflegegeld geltend gemacht. Frau M. erhielt seit Jahren Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen nach § 37 Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) nach der Pflegestufe 3, wobei der Kläger als Pflegeperson und Prozessbevollmächtigter wirkte.
Frau M. erhob am 11. August 2004 gegen die Beklagte beim Amtsgericht in Bad Homburg vor der Höhe Klage auf Leistung von Schadensersatz zuzüglich Zinsen, wobei sie geltend machte, die Beklagte überweise das ihr zustehende Pflegegeld regelmäßig nicht zeitgerecht. Es stehe ihr nicht am 1. des jeweiligen Monats um 0.00 Uhr zur Verfügung. Sie lasse regelmäßig am letzten Bankarbeitstag des Vormonats ihr Konto durch ihren Sohn abfragen und sich mit Bargeld versorgen. Wenn, wie so oft, an diesem Tag die Gutschrift des Pflegegeldes nicht erfolgt sei, mache dies weitere Fahrten zur Bank erforderlich, wodurch regelmäßig weitere Fahrkosten entstünden, die sich als Vermögensschaden darstellten und sich pro Fahrt (hin und zurück) auf 4,80 EUR (8 km x 2 x 0,30 EUR) beliefen. Von März bis Mai 2003 seien insoweit 6 zusätzliche Fahrten zur Bank angefallen, von November 2003 bis Februar 2004 nochmals 6, was bei insgesamt 12 Fahrten einem Betrag von 57,60 EUR entspreche.
Ähnliche vorgerichtlich geltend gemachte Ansprüche hatte die Beklagte mit Schreiben vom 01.06.2004 abgelehnt. Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch leitete Frau M. aus §§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) her.
Das Amtsgericht verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. September 2004 an das Sozialgericht Kassel, da der Rechtsweg zu den Ordentlichen Gerichten nicht gegeben sei. Bei dem Anspruch auf Zahlung des Pflegegeldes handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Sozialleistungsträger. Das Vermögen sei kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 BGB, so dass deliktische Ansprüche nicht ersichtlich seien. Dem klägerischen Vortrag sei auch nicht zu entnehmen, dass Amtshaftungsansprüche geltend gemacht würden.
In dem vor dem Sozialgericht fortgeführten Prozess machte Frau M. geltend, die Beklagte müsse um eine rechtzeitige Zahlung des Pflegegeldes zu bewirken die Überweisungsakte so gestalten, dass die Gutschrift auf ihrem Konto am letzten Bankarbeitstag des dem Zahlungsmonat vorangehenden Monats eingehe. Eine solche Anweisungspraxis werde auch in dem Kommentar von Hauck/Noftz zum Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) gefordert (§ 41 RdNr. 7).
Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat geltend gemacht, die zitierte Kommentarstelle beziehe sich ausschließlich auf die Auszahlung laufender Geldleistungen durch die Rentenversicherungsträger bzw. die Unfallversicherung. Vergleichbare Vorschriften existierten für die gesetzliche Pflegeversicherung nicht. Hier würden die allgemeinen Vorschriften über die Fälligkeit sowie über die Rechtzeitigkeit der Leistungshandlung gelten, insbesondere die §§ 270, 271 BGB. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 25. Oktober 1994 (Az.: 3/1 RK 51/93) entschieden, dass Pflegegeld zu Beginn des Monats zu zahlen sei, was von ihr auch nicht bestritten werde. Dies bedeute jedoch nicht, dass das Pflegegeld abweichend von den Vorschriften über die Leistungszeit und den Leistungsort in den §§ 270, 271 BGB zum Monatsbeginn auf dem Konto des Versicherten gutgeschrieben sein müsste. Das Frau M. zustehende Pflegegeld habe sie für den Monat März 2003 am 24. Februar 2003 angewiesen, für den Monat April 2003 am 28. März 2003, für den Monat Mai 2003 am 6. Mai 2003, für den November 2003 am 28. Oktober 2003, für den Dezember 2003 am 3. Dezember 2003, für Januar 2004 am 29. Dezember 2003 und für Februar 2004 am 29. Januar 2004. Soweit es im März 2003 und im November 2003 zunächst zu Kürzungen nach § 34 Abs. 2 SGB XI wegen stationärer Krankenhausaufenthalte gekommen sei, seien die entsprechenden Nachzahlungen dann am 26. März 2003 bzw. am 3. Dezember 2003 angewiesen worden. Hätte die Klägerin jeweils zu einem Zeitpunkt die Bank aufgesucht, zu dem unter Einrechnung üblicher Banklaufzeiten das Pflegegeld dem Konto hätte gutgeschrieben sein müssen, so wären ihr die zusätzlichen Fahrten erspart geblieben. Durch die jeweils zeitversetzte Gutschrift des Pflegegeldes zu Beginn des Monats habe auch kein finanzieller Engpass für Frau M. eintreten können; es sei unerheblich, ob z.B. das Pflegegeld am letzten Tag des Vormonats auf dem Konto sei oder zu Beginn des Fälligkeitsmonats, wenn sich die Zeitspanne im darauf folgenden Monat entsprechend darstelle.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Mai 2007 abgewiesen, jedoch die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Argumentation der Beklagten in ihrer Klageerwiderung sei zutreffend und werde übernommen, wobei in entsprechender Anwendung von § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung abgesehen werde. Weiter hat das Sozialgericht auf das Urteil des Landessozialgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2003 (L 6(16) P 40/02) Bezug genommen. Darin sei ausführlich und überzeugend dargelegt worden, dass das SGB XI selbst keine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit des Anspruches auf Pflegegeld enthalte. Weder aus § 41 SGB I noch aus der Rechtsprechung des BSG zur Fälligkeit des Pflegegeldes erschließe sich, dass das Pflegegeld grundsätzlich auch genau am 1. Kalendertag des Monas zur Verfügung stehen müsse. Ein Vergleich mit anderen Leistungsgesetzen, die den Zahlungszeitpunkt ausdrücklich regelten, verdeutliche dies. Auch diene das Pflegegeld im Gegensatz zu den Renten- und Versorgungsbezügen nicht der Deckung des laufenden Lebensunterhaltes. Es sei sogar bewusst so bemessen worden, dass es im Regelfall nicht einmal sämtliche für die Pflege anfallenden Kosten abdecke. Mit der Gewährung von Pflegegeld wolle der Gesetzgeber indirekt vor allem die Motivation von Familienangehörigen, Freunden oder Bekannten des Pflegebedürftigen stärken, um eine sonst drohende vermehrte Inanspruchnahme von stationärer Pflege zu vermeiden. Insoweit stelle das Pflegegeld wegen seiner relativ geringen Höhe letztlich nur eine Anerkennung oder einen Anreiz dar, nicht aber eine echte Gegenleistung für Pflegedienste. Die Berufung sei zugelassen worden, da eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu den hier streitigen Fragen nach wie vor fehle.
Gegen das ihr am 22. Juni 2007 zugestellte Urteil hat Frau M. am 13. Juli 2007 Berufung eingelegt. Sie hat mitgeteilt, eine über den bisherigen Vortrag hinausgehende Begründung sei nicht beabsichtigt.
Ihr Sohn und Prozessbevollmächtigter hat mit Schreiben vom 25. April 2008 mitgeteilt, dass seine Mutter am 8. April 2008 verstorben sei. Er sei Alleinerbe. Diese Angabe hat das Amtsgericht, Nachlassgericht Melsungen, auf Anfrage des Senats bestätigt.
Der nunmehrige Kläger beantragt
als Rechtsnachfolger seiner Mutter, das Urteil des Sozialgerichtes Kassel vom 23. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm als Schadensersatz 57,60 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 4 v. H. seit dem 11. August 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben übereinstimmend einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, verwiesen.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG über die Berufung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben.
Die Berufung ist zulässig, auch wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a. F. SGG vorgegebenen Wert des Beschwerdegegenstandes von 500,- EUR nicht überstritten hat. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen. Gemäß § 144 Abs. 3 SGG ist das Landessozialgericht an die Zulassung gebunden.
Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte ist nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Kläger die von seiner verstorbenen Mutter im Klagewege geltend gemachten Schadensersatzansprüche durch Fortführung des Rechtsstreites weiterverfolgen kann. Es liegt zwar kein Fall einer Sonderrechtsnachfolge nach § 56 Abs. 1 SGB I vor, da es sich bei der geltend gemachten Schadenssumme nicht um laufende Geldleistungen handelt. Gemäß § 58 SGB I werden aber fällige Ansprüche auf Geldleistungen, soweit sie nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, nach den Vorschriften des BGB vererbt. Der Kläger ist nach der Auskunft des Nachlassgerichts Alleinerbe seiner Mutter, so dass gemäß § 1922 BGB deren Vermögen und damit auch etwaige Ansprüche auf ihn übergegangen sind und somit von ihm geltend gemacht werden können.
Der Mutter des nunmehrigen Klägers standen jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Auszahlung des ihr bewilligten Pflegegeldes nicht zu. Grundvoraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wäre eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Auszahlung des Pflegegeldes in dem streitgegenständlichen Zeitraum. Eine solche Pflichtverletzung ist jedoch nicht erfolgt, da die Beklagte die Zahlung des Pflegegeldes in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben vorgenommen hat. Dementsprechend kann auch offen bleiben, welche Anspruchsgrundlagen für die geltend gemachte Schadensersatzforderung in Betracht kämen, ob sich etwa der beanspruchte Schadensersatzanspruch auf die Verletzung von Nebenpflichten bei der Sozialleistungsgewährung stützen lässt. Dass eine deliktische Haftung nicht in Betracht kommt, hat bereits das Amtsgericht in seinem Verweisungsbeschluss zutreffend dargetan.
Frau M. stützte den geltend gemachten Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr das bewilligte Pflegegeld nicht so zeitgerecht überweise, dass es ihr bereits am 1. des jeweiligen Monats, für das es gezahlt werde, um 0.00 Uhr zur Verfügung stehe. Ein Bezieher von Pflegegeld hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass ihm das Pflegegeld in jedem Monat bereits am 1. Kalendertag zur Verfügung steht.
Das SGB XI enthält keine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit des hier streitigen Anspruchs auf Pflegegeld. Anzuwenden sind daher die allgemeinen Regelungen in § 41 SGB I i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB I. Gemäß § 41 SGB I werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile des Sozialgesetzbuches – wie hier das SGB XI – keine Regelung enthalten. Gemäß § 40 Abs. 1 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Danach hängt die Fälligkeit des Pflegegeldes davon ab, wann die in § 37 SGB XI genannten Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Für die bis zum Inkrafttreten des Leistungsrechts des SGB XI geltende Vorschrift des § 57 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) zur Gewährung von Pflegegeld bei Schwerpflegebedürftigkeit hat das Bundessozialgericht angenommen, dass der Anspruch jeweils am Anfang und nicht erst am Ende eines Kalendermonats fällig wird (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1994, 3/1 RK 51/93). Zur Begründung hat das BSG darauf verwiesen, dass Voraussetzung des Anspruchs auf Pflegegeld lediglich das Vorliegen von Schwerpflegebedürftigkeit und die Sicherstellung der Pflege sei. Nicht hingegen könne die tatsächliche Erbringung einer Pflegeleistung als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung angenommen und daraus abgeleitet werden, dass das Pflegegeld erst nach Ablauf des Tages der Leistungserbringung bzw. am Ende des jeweiligen Monats fällig werde. Darüber hinaus seien monatlich bemessene laufende Geldleistungen im Sozialrecht durchweg am Monatsanfang fällig und Ausnahmen von diesem Grundsatz jeweils ausdrücklich geregelt. Diese Ausführungen treffen auf das gemäß § 37 SGB XI zu zahlende Pflegegeld gleichermaßen zu. Auch diese Leistungen werden daher am Monatsanfang fällig (vgl. Mühlenbruch, in: Hauck/Wilde, SGB XI, Kommentar, K § 37 Rd.Ziff. 11; Leitherer in: Kassler Kommentar, § 37 SGB XI Rd.Ziffer 31).
Aus diesem Fälligkeitszeitpunkt ergibt sich indes nicht, dass das Pflegegeld grundsätzlich auch genau am 1. Kalendertag des Monats, für das es gezahlt wird, zur Verfügung stehen muss. Fälligkeit bezeichnet im Sozialrecht wie im Zivilrecht (§ 271 Abs. 2 BGB) den Zeitpunkt, ab dem der Berechtigte die Möglichkeit hat, die Leistung sofort beim Versicherungsträger – mit Erfolg – geltend zu machen (BSG, Urteil vom 13. Oktober 1983, 11 RA 49/82) bzw. den Zeitpunkt, in dem der Schuldner die Leistung spätestens bewirken muss (BSG, Urteil vom 22. Februar 1995, 4 RA 88/94). Bei Geldschulden ist der Wohnsitz des Schuldners gemäß § 269 Abs. 1 i.V.m. § 270 Abs. 4 BGB Leistungsort. Somit ist für die Rechtzeitigkeit der Leistung entscheidend, wann der Schuldner das zur Übermittlung des Geldes seinerseits erforderliche getan hat, also wann die Leistungshandlung erfolgt ist. Die Verzögerungsgefahr, d.h. das Risiko verspäteten Eingangs des Geldes trotz rechtzeitiger Leistungshandlung, geht zu Lasten des Gläubigers (vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 67. Auflage § 270 RdNr. 6 m.w.N.). Bei Zahlung durch Überweisung ist die Leistungshandlung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut eingeht und auf dem Konto der überweisenden Deckung vorhanden ist. Seit Neuregelung des Überweisungsrechtes in § 676a BGB ist die Leistungshandlung dann vollendet, wenn die Bank den Überweisungsantrag durch Bearbeitung konkludent angenommen hat. Da die Leistungshandlung und nicht der Eintritt des Leistungserfolges entscheidend ist, kommt es auf die Abbuchung vom Schuldnerkonto oder die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto nicht an (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.0. Rd.Ziffer 6). Danach genügt die Beklagte ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber einem Bezieher von Pflegegeld bereits dann, wenn sie das Pflegegeld am Ersten eines Kalendermonats anweist und zwar unabhängig davon, wann dieses Geld auf dem Konto des Versicherten gutgeschrieben wird. Fällt der Erste des Kalendermonats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag und wird dadurch die Leistungsbewirkung faktisch unmöglich, genügt die Beklagte in diesen Fällen ihrer Leistungsverpflichtung, wenn sie das Pflegegeld am erstmöglichen Termin nach Fälligkeit, also dem ersten Werktag im Monat, anweist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Mai 2003, L 6(16) P 40/02).
Insbesondere war die Beklagte nicht verpflichtet der Mutter des Klägers einen Zugriff auf das Pflegegeld bereits um 0.00 Uhr des 1. Tages des Monats zu ermöglichen, für den das Pflegegeld bestimmt war. Bei bargeldloser Zahlung bedeutete eine solche Verpflichtung praktisch, dass das Geld spätestens am letzten Bankarbeitstag des vorangegangenen Kalendermonats dem Konto des Leistungsberechtigten gutgeschrieben sein müsste. Eine solche zeitlich vorverlagerte Zahlungsverpflichtung sieht weder das Gesetz vor, noch führt eine gesetzeskonforme Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Zahlung des Pflegegeldes nach dem SGB XI am 1. Kalendertag bewirkt sein müsse. Der Vergleich mit anderen Leistungsgesetzen, die den Zahlungszeitpunkt ausdrücklich regeln, verdeutlicht vielmehr, dass eine Zahlung des Pflegegeldes am 1. Kalendertag nicht geboten ist. So enthielt § 96 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) bis zum Ende Februar 2004 die Regelung, dass "laufende Geldleistungen mit Ausnahme von Übergangsgeld bzw. Verletzten- und Übergangsgeld zum letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt werden, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden". Diese Regelung gilt nur noch für sogenannte Altfälle und wurde mit Wirkung vom 1. März 2004 durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3019) dahingehend abgeändert, dass die Zahlung der laufenden Leistung nicht ab Beginn des Anspruchsmonats zu erfolgen habe, sondern erst zum Ende dieses Monats vorzunehmen sei (sog. nachschüssige Zahlung). Auch für § 118 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ist eine gleichartige Entwicklung festzustellen. Die mit Gesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I 939) erfolgte Neufassung des Abs. 1 stellte zwar seinerzeit sicher, dass die Rentner auf den Eingang ihrer Rentenzahlung am letzten Bankarbeitstag des Vormonats vertrauen konnten. Allerdings ist auch diese damals angeordnete vorschüssige Zahlung bereits zum letzten Bankarbeitstag des Vormonats des Monats, für den die Rentenzahlung bestimmt war, durch das Gesetz vom 27. Dezember 2003 mit einer Übergangsregelung für Altfälle beseitigt worden. Die derzeitige Fassung des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sieht gleichfalls vor, dass laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes am Ende des Monats fällig werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Die zitierten alten Fassungen des § 118 SSGB VI und des § 96 Abs. 1 SGB VII erweisen, dass der Gesetzgeber im Gesetzestext durch eine eindeutige Formulierung zum Ausdruck brachte, wenn er bei einer Versicherungsleistung eine Auszahlungsverpflichtung vor Fälligkeit wollte. Wenn dies auch im Hinblick auf das Pflegegeld beabsichtigt gewesen wäre, hätte es nahe gelegen, eine entsprechende eindeutige Regelung zu treffen. Die Gesetzesentwicklung der zitierten Vorschriften erweist zudem, dass der Gesetzgeber in den letzten Jahren von der vorschüssigen Zahlung zu einer nachschüssigen Zahlung überging.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber es bei der Schaffung des SGB XI lediglich versehentlich unterlassen habe, eine Zahlungsverpflichtung der Pflegekasse in dem von der Mutter des Klägers gewünschten Sinne zu normieren. Wäre dies der Fall, so hätte in den Jahren seit Inkrafttreten des SGB XI am 01.04.1995 ausreichend Zeit und Gelegenheit bestanden, gesetzgeberische Klarheit durch eine entsprechende Nachbesserung des § 37 SGB XI zu schaffen. Dass der Gesetzgeber sich durchaus mit der Frage des Auszahlungszeitpunktes von Pflegeleistungen befasst hat, erweist die Neuschaffung des § 87a SGB XI im Rahmen des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320), das ausdrücklich eine Regelung über die Fälligkeit des von den Pflegekassen unmittelbar an das Pflegeheim zu entrichtenden Heimentgelts normiert hatte. In Abs. 3 Satz 3 des § 87a SGB XI wurde geregelt, dass die von den Pflegekassen zu zahlenden Leistungsbeträge bei vollstationärer Pflege zum 15. eines jeden Monats fällig werden.
Schließlich ergeben Sinn und Zweck des Pflegegeldes keine Notwendigkeit der Gestalt, dass das Pflegegeld dem Pflegebedürftigen immer bereits am 1. Kalendertag des Monats zur Verfügung stehen müsse. Im Gegensatz zu den Renten- und Versorgungsbezügen dient das Pflegegeld nämlich nicht der Deckung des laufenden Lebensunterhaltes. Wegen seiner relativ geringen Höhe stellt das Pflegegeld nur eine Anerkennung oder einen Anreiz, nicht aber eine echte Gegenleistung für Pflegedienste dar (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1994, 3/1 RK 51/93).
Die Beklagte war somit der Mutter des Klägers gegenüber nicht verpflichtet, ihr das zustehende Pflegegeld so auszuzahlen, dass dieses bereits am letzten Bankarbeitstag des Vormonats des Monats für den es bestimmt war, deren Konto gutgeschrieben war. Folglich trifft sie auch keine Verpflichtung, die Aufwendungen für weitere Fahrten zur Bank in denjenigen Fällen zu übernehmen, in denen eine am letzten Bankarbeitstag des Vormonats erfolgte Fahrt zur Bank zwecks Kontoabfragung und Abhebung von Bargeld mangels Gutschrift des Pflegegeldes für den darauffolgenden Monat fruchtlos war. Soweit die Beklagte bei vollstationären Aufenthalten der Mutter des Klägers, von denen sie durch Aufnahmeanzeigen der behandelnden Vertragskrankenhäuser Kenntnis erhielt, durch entsprechende Programmierung ihres EDV-Systems bei einer noch offenen Krankenhauszeit den Weiterzahlungszeitraum nach § 34 Abs. 2 S. 2 SGB XI von 4 Wochen maschinell berechnete und für die darüber hinausgehende Zeit das Pflegegeld zunächst kürzte, ist dies nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Eine Ermittlung des tatsächlichen Kürzungsbetrages war ihr erst nach Meldung des Entlassungstages durch das Krankenhaus möglich. Das dann noch zustehende Pflegegeld ist sodann durch Einzelüberweisung nachgezahlt worden.
Die Beklagte trifft somit kein Fehlverhalten, das zu einer Schadensersatzpflicht führen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 17 b Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Für die verstorbene Mutter des Klägers war das Verfahren vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht gemäß § 183 S. 1 SGG kostenfrei, weil sie es in ihrer Eigenschaft als Versicherte und Leistungsempfängerin und zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche aus dem Pflegeversicherungsverhältnis betrieb. Da der Kläger als Erbe das Klageverfahren aufgenommen hat, bleibt für ihn gemäß § 183 S. 2 SGG das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei.
Revisionszulassungsgründe in Sinne des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
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