Rechtsprechung | Bundessozialgericht | GPV

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der GPV

Das Bundessozialgericht (BSG) entscheidet als höchstes Sozialgericht in Deutschland in letzter Instanz – Revisionsinstanz – auch über Rechtstreitigkeiten auf dem Gebiet der Sozialen bzw. Gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV).

Die Urteile können das Beitrags- und Versicherungsrecht betreffen. Zahlreiche Urteile ergehen jedoch auch auf dem Gebiet des Leistungsrechts, mit denen über den Anspruch auf die Pflegeleistungen entschieden wird, welche der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung vorsieht. Auch das Vertragsrecht, welches das Rechtsverhältnis zwischen den Leistungserbringern und den Pflegekassen betrifft, ist Gegenstand der Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht.

Ein zentraler Aspekt der BSG-Rechtsprechung betrifft die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Einordnung in Pflegegrade. Wichtige Fragen sind dabei die Definition der Pflegebedürftigkeit (§ 14 SGB XI), die Berücksichtigung besonderer Krankheitsbilder und der Streit um Pflegegrade. Oftmals gibt es in der Praxis auch sozialgerichtliche Rechtstreitigkeiten darüber, ab welchen Zeitpunkt ein Pflegegrad bzw. ein höherer Pflegegrad zu bewilligen ist, worüber das Bundessozialgericht eine abschließende Entscheidung treffen muss.

Im Leistungsrecht der Sozialen Pflegeversicherung werden durch das Bundessozialgericht beispielsweise Entscheidungen darüber getroffen, ob ein Anspruch auf ambulante Pflegeleistungen (z. B. Pflegegeld, Kombinationsleistung, Pflegesachleistung, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen) oder ein Anspruch auf stationäre Pflegeleistungen (z. B. vollstationäre Pflegeleistungen, Leistungszuschlag nach § 43c SGB X, Tages-/Nachpflege, Kurzzeitpflege) besteht.

Durch die Rechtsprechung durch das BSG auf dem Gebiet der Sozialen Pflegeversicherung wird für Versicherte, Pflegekassen und Leistungserbringer Klarheit im Recht des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) geschaffen und auch das Pflegeversicherungsrecht – im jüngsten Zweig der Sozialversicherung – kontinuierlich weiterentwickelt.

Das BSG trägt maßgeblich dazu bei, die Soziale Pflegeversicherung als wichtige Säule der Sozialversicherung zu konkretisieren und permanent weiterzuentwickeln.