Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI

Das Pflegegeld ist eine bedeutende Leistung der Sozialen Pflegeversicherung und hat die Rechtsgrundlage in § 37 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Rechtslage ab 01.01.2017, also auf die Zeit ab der der Pflegebegriff neu definiert und die bisherigen Pflegestufen durch die (fünf) Pflegegrade ersetzt wurden.

Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Geldleistung. Mit dieser wird die Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung eines Pflegebedürftigen gestärkt, da damit die Pflegehilfen selbst gestaltet werden können. Der Gesetzgeber möchte mit der Leistung „Pflegegeld“ erreichen, dass ein Pflegebedürftiger seinen Pflegepersonen für die aufopferungsvolle Pflegetätigkeit und den Einsatz eine materielle Anerkennung zukommen lassen kann.

Das Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, für die mindestens der Pflegegrad 2 bestätigt wurde und die in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Nach § 37 Abs. 1 SGB XI können Pflegebedürftige das Pflegegeld anstelle der häuslichen Pflegehilfe beantragen, wenn mit diesem in dessen Umfang die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie die Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sichergestellt werden. Als häusliche Umgebung gilt der eigene Haushalt, der Haushalt der Pflegeperson oder ein Haushalt, in den der Pflegebedürftige aufgenommen wurde.

Höhe des Pflegegeldes

Die Höhe des Pflegegeldes ist vom Grad der Pflegebedürftigkeit abhängig.

Für die Zeit ab 01.01.2024 gelten die folgenden kalendermonatlichen Leistungsbeträge:

  • Pflegegrad 2: 332,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 573,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 765,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 947,00 Euro

Für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2023 gelten die folgenden kalendermonatlichen Leistungsbeträge:

  • Pflegegrad 2: 316,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 545,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 728,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 901,00 Euro

Das Pflegegeld wird (in Anlehnung an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.10.1994, Az.: 3/1 RK 51/93) immer monatlich im Voraus von der Pflegekasse überwiesen.

Häuslicher Bereich

Voraussetzung für die Leistung des Pflegegeldes ist, dass die Pflege im häuslichen Bereich des Pflegebedürftigen durchgeführt wird. Ein Ausschluss der häuslichen Pflege liegt auch dann nicht vor, wenn der Pflegebedürftige in einer Altenwohnung oder einem Altenwohnheim lebt. Diesbezüglich ist auch nicht von Bedeutung, ob die Haushaltsführung vom Pflegebedürftigen noch eigenverantwortlich geregelt werden kann oder nicht.

Ein Anspruch auf das Pflegegeld besteht auch dann, wenn ein pflegebedürftiger Schüler montags bis freitags in einer Einrichtung internatsmäßig untergebracht ist. Hierbei darf es sich allerdings nicht um Einrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI handeln; dies sind Krankenhäuser und stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinische Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen. Hier kann unterstellt werden, dass der Schwerpunkt der häuslichen Pflege erhalten bleibt.

Ist der Pflegebedürftige allerdings dauerhaft in einem Internat untergebracht und kommt nicht regelmäßig jedes Wochenende in den Haushalt der Familie zurück, ist von einem Lebensmittelpunkt im Internat auszugehen. Sollte sich allerdings der Pflegebedürftige im Haushalt der Familie aufhalten, kann für diese Zeiten ein anteiliges Pflegegeld geleistet werden. Dies sind beispielsweise Ferienzeiten oder Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, in denen der Pflegebedürftige sich nicht in dem Internat aufhält.

Handelt es sich bei der Einrichtung, in der sich der Pflegebedürftige aufhält, um ein Pflegeheim im Sinne des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 SGB XI, ist der Anspruch auf das Pflegegeld ausgeschlossen. Bei dieser Fallkonstellation kann ein Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen entsprechend § 43 SGB XI geprüft werden. Sollte es sich jedoch um eine nicht zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung handeln, besteht für die selbst sichergestellte Pflege ein Anspruch auf Pflegegeld.

Kürzung des Pflegegeldes

Sofern der Anspruch auf das Pflegegeld nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, wird dieses anteilig gekürzt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn erst im Laufe eines Kalendermonats die Pflegebedürftigkeit eintritt.

Das Pflegegeld für einen Teil-Monat wird errechnet, indem das kalendermonatliche Pflegegeld durch 30 dividiert und mit den Anspruchstagen multipliziert wird.

Beispiel:

Für einen Pflegebedürftigen wird ab dem 21.07.2017 das Vorliegen des Pflegegrades 4 bestätigt.

Berechnung:

728,00 Euro / 30 x 11 Tage = 266,93 Euro.

Der Pflegebedürftige hat damit für den Teil-Monat Juli 2017 einen Anspruch auf ein Pflegegeld in Höhe von 266,93 Euro.

Weiterzahlung des vollen Pflegegeldes

Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI ist das Pflegegeld für die ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (nach § 107 Abs. 2 SGB V) weiter zu zahlen. Das heißt, dass es bei diesen Maßnahmen/Behandlungen in den ersten vier Wochen zu keiner Kürzung des Pflegegeldes kommt.

Sollte während einer vollstationären Krankenhausbehandlung bzw. einer Maßnahme in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung Pflegebedürftigkeit eintreten, wird das Pflegegeld erst ab dem Tag geleistet, ab dem sich der Pflegebedürftige wieder in seiner häuslichen Umgebung befindet.

Beispiel:

Ein Pflegebedürftiger in Pflegegrad 3 befindet sich vom 22.03. bis 28.04.2017 in einer vollstationären Krankenhausbehandlung.

Folge:

Für den Monat März 2017 wird das volle Pflegegeld von 545,00 Euro geleistet.

Der 28. Tag der Krankenhausbehandlung ist der 18.04.2017. Daher wird das Pflegegeld bis 18.04.2017 geleistet. Ab dem 28.04.2017 besteht – aufgrund der Entlassung aus dem Krankenhaus – wieder ein Anspruch auf das Pflegegeld. Für die Zeit vom 01.04. bis 18.04.2017 (entspricht 18 Tage) und vom 28.04.2017 bis 30.04.2017 (entspricht 3 Tage) wird das Pflegegeld damit für (545,00 Euro / 30 x 21 Tage) 381,50 Euro geleistet.

Sofern ein Tatbestand, welcher die Weiterzahlung des Pflegegeldes begründet, zu einem anderen solchen Tatbestand hinzutritt oder sich anschließt, wird dennoch das Pflegegeld (nur einmal) für vier Wochen weitergeleistet. Wird zunächst eine vollstationäre Krankenhausbehandlung durchgeführt und schließt daran nicht direkt eine Anschlussrehabilitation an, ist von zwei Tatbeständen auszugehen.

Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes

Nimmt ein Pflegebedürftiger die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI oder die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI in Anspruch, wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Die Weiterzahlung erfolgt bei einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen und bei einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr.

Voraussetzung für die hälftige Weiterzahlung des Pflegegeldes ist, dass vor der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege ein Anspruch auf Pflegegeld bestand. Maßgebend für die Höhe des weiterzuzahlenden Pflegegeldes ist der Pflegegrad, welcher im Zeitpunkt des Beginns der Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege bestand.

Für den ersten und letzten Tag einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird das volle Pflegegeld geleistet, da an diesen Tagen noch eine häusliche Pflege erfolgt.

Beispiel:

Ein Pflegegeldbezieher ist dem Pflegegrad 3 zugeordnet. Er befindet sich vom 12.04. bis 21.04.2017 in Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI.

Folge:

Das Pflegegeld ist vom 01.04. bis 12.04.2017 und vom 21.04. bis 30.04.2017 in voller Höhe zu leisten. Für diese Zeiträume besteht damit ein Anspruch auf Pflegegeld für (545,00 Euro / 30 x 22 Tage =) 399,67 Euro. Zusätzlich besteht für die Zeit vom 13.04. bis 20.04.2017 ein Anspruch in halber Höhe; dies sind (545,00 Euro x 50 Prozent / 30 x 8 Tage =) 72,67 Euro. Insgesamt besteht damit im April 2017 ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von (399,67 Euro + 72,67 Euro =) 472,34 Euro.

Sollte zu Beginn der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege nur ein Anspruch auf ein gekürztes Pflegegeld bestehen, ist aus diesem (gekürzten) Leistungsbetrag das hälftige Pflegegeld zu leisten. Wurde also beispielsweise das Pflegegeld aufgrund eines nicht durchgeführten Beratungseinsatzes zu 50 Prozent gekürzt, wird das Pflegegeld während einer Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege in Höhe von 50 Prozent dieses gekürzten Leistungsbetrages (also in Höhe von einem Viertel des vollen Pflegegeldes) weitergezahlt.

Sofern vor Antritt der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI oder der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI kein Anspruch auf Pflegegeld bestand, besteht auch kein Anspruch auf das hälftige Pflegegeld.

Beispiel:

Ein Versicherter befindet sich vom 17.02. bis 19.03.2017 in stationärer Krankenhausbehandlung. Während der Krankenhausbehandlung werden am 20.02.2017 (erstmalig) Pflegeleistungen beantragt. Direkt im Anschluss an die Krankenhausbehandlung befindet sich der Versicherte bis einschließlich 05.04.2017 in Kurzzeitpflege. Da von der Pflegekasse das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit bestätigt wird, werden die Kosten für die Kurzzeitpflege vom 19.03. bis 05.04.2017 übernommen.

Folge:

Während der Kurzzeitpflege besteht kein Anspruch auf das hälftige Pflegegeld, da während der vollstationären Krankenhausbehandlung und damit zu Beginn der Kurzzeitpflege noch kein Anspruch auf Pflegegeld bestand. In diesem Fall wird die erste Pflegegeldzahlung mit dem 05.04.2017, also mit der Entlassung aus der Kurzzeitpflege, aufgenommen.

Pflegegeld im Sterbemonat

Das Pflegegeld wird nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB XI bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist. Das heißt, dass von der Pflegekasse ein Pflegegeld vom Sterbetag bis zum Monatsletzten nicht zurückgefordert werden darf.

Beispiel:

Ein Bezieher von Pflegegeld verstirbt am 17.03. Das Pflegegeld für März wurde bereits Ende Februar ausgezahlt.

Folge:

Für die Zeit vom 18.03. bis 31.03. erfolgt keine Rückforderung des bereits gezahlten Pflegegeldes.

Sollte für den Sterbemonat noch kein Pflegegeld überwiesen worden sein, erfolgt die Auszahlung an die Sonderrechtsnachfolger entsprechend § 56 SGB I. Sind keine Sonderrechtsnachfolger vorhanden, wird das Pflegegeld an die Erben ausgezahlt (§ 58 SGB I, §§ 1922 ff. BGB).

Auf das Pflegegeld besteht ab dem Todestag bis zum Monatsende allerdings nur dann ein Anspruch, wenn für mindestens einen Tag ein Anspruch auf Pflegegeld im Sterbemonat bestand.

Beispiel:

Ein Versicherter ist dem Pflegegrad 5 zugeordnet und bezieht Pflegegeld. Vom 06.06. bis 15.07.2017 befindet er sich in stationärer Krankenhausbehandlung. Am 15.07.2017 verstirbt er im Krankenhaus.

Folge:

Für die Zeit der vollstationären Krankenhausbehandlung wird das Pflegegeld für 28 Tage weitergeleistet (s. oben). Dies ist hier für die Zeit vom 06.06. bis 03.07.2017 der Fall. Ab dem 04.07.2017 ruht der Anspruch auf das Pflegegeld. Ab dem Todestag bis Monatsende (15.07. bis 31.07.2017) besteht wieder der Anspruch auf das Pflegegeld, sodass im Monat Juli 2017 ein Pflegegeld für insgesamt 20 Tage geleistet wird. Dies entspricht einen Leistungsbetrag von (901,00 Euro / 30 x 20 Tage =) 600,67 Euro.

Wäre der 28. der Leistungsfortzahlung bereits im Juni 2017 erreicht gewesen, weil die Krankenhausaufnahme beispielsweise am 02.06.2017 erfolgt ist, würde im Sterbemonat Juli 2017 kein Anspruch auf Pflegegeld mehr bestehen!

Kombination mit stationären Leistungen

Das Pflegegeld kann von Versicherten, die den Pflegegraden 2 bis 5 zugeordnet sind, mit stationären Leistungen kombiniert werden. Lebt ein Versicherter in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und erhält die vollstationären Pflegeleistungen nach § 43 SGB XI, wird für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich – beispielsweise an Wochenenden – ein Pflegegeld für die tatsächlichen Tage der häuslichen Pflege geleistet. In diesem Fall sind für die Berechnung des Pflegegeldes allerdings die Regelungen der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI zu beachten. Das bedeutet, dass der in der vollstationären Pflegeeinrichtung in Anspruch genommene Leistungsbetrag ins Verhältnis zum Sachleistungshöchstbetrag zu setzen ist. Daraus wird dann das anteilige Pflegegeld errechnet.

Bei Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 wird das volle/ungekürzte Pflegegeld für die Tage gleistet, in denen sich ein Versicherter, der grundsätzlich internatsmäßig in einer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen untergebracht ist und ein Pauschbetrag nach § 43a SGB XI geleistet wird, in der häuslichen Pflege befindet.

Verfassungsgemäß: Pflegegeld geringer als Sachleistung

Im Vergleich zu den Leistungsbeträgen bei der Pflegesachleistung ist das Pflegegeld deutlich geringer. Die ungleich hohen Leistungsbeträge verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes und auch nicht gegen den Schutz von Ehe und Familie. Dies entschied unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1133/12 das Bundesverfassungsgericht per Beschluss am 26.03.2014.

Zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe kam es, weil zwei Frauen eine Verfassungsbeschwerde einlegten. Diese hatten ihren Vater bis zum Tod gepflegt. Die zuständige Pflegekasse hatte ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 665,00 Euro (damals gültiger Leistungsbetrag) geleistet. Wäre die Pflegesachleistung, also die häusliche Pflegehilfe durch Leistungserbringer der Pflegekasse, in Anspruch genommen worden, hätte die Pflegekasse einen Betrag von 1.432,00 Euro zahlen müssen. Dieser Betrag ist mehr als doppelt so hoch im Vergleich zum Pflegegeld.

In dem Beschluss führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass das Pflegegeld kein „Entgelt“ ist, welches für die Pflege leistet wird. Die Leistung dient vielmehr dafür, dass ein Pflegebedürftiger eine „materielle Anerkennung“ für die familiäre, nachbarschaftliche bzw. ehrenamtliche Pflege leisten kann. Der Gesetzgeber muss davon ausgehen können, dass diese Pflege auch unabhängig von der Vergütungshöhe erfolgt, die für eine professionelle Pflegekraft geleistet wird.

Die geringere Höhe des Pflegegeldes im Vergleich zur Pflegesachleistung wird auch durch die gesetzlich gebotene Beistandspflicht unter Familienangehörigen gerechtfertigt. Zudem hat jeder Pflegebedürftige die freie Wahl, ob er sich von Angehörigen pflegen lassen und damit das Pflegegeld beziehen möchte oder ob die Pflegesachleistung beansprucht wird, für die dann auch die höheren Leistungsbeträge gezahlt werden.

Beratungseinsatz

§ 37 Abs. 3 SGB XI verpflichtet Pflegegeldbezieher, in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz in Anspruch zu nehmen. Hierbei handelt es sich um eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit, welche durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder durch eine Pflegefachkraft erbracht werden kann.

Näheres zu den Beratungseinsätzen nach § 37 Abs. 3 SGB XI kann unter Pflegegeld | Beratungseinsatz nachgelesen werden.

Nichtanrechnung als Einkommen

Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI zählt weder als Einnahme zum Lebensunterhalt als auch als Gesamteinkommen, welches bei der Berechnung der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V oder bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 SGB V berücksichtigt werden darf. Dies gilt auch in Bezug auf die Pflegeperson.

Anders verhält es sich allerdings, wenn das Pflegegeld aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses geleistet wird, welches zwischen dem Pflegebedürftigen und der Pflegeperson besteht. Die notwendige Berücksichtigung bestimmt sich bei der Anwendung des § 10 SGB V und des § 62 SGB V nach dem vom Pflegebedürftigen gezahlten Arbeitsentgelts im Sinne des § 14 SGB IV.

Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Pflegegeldes

Wird das Pflegegeld nach § 37 SGB XI an eine Pflegeperson weitergeleitet, bleibt dieses entsprechend § 13 Abs. 6 SGB XI bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen unberücksichtigt. Damit soll sichergestellt werden, dass eine Pflegeperson das Pflegegeld möglichst nicht gemindert erhält.

Rechtsprechung

Bundessozialgericht vom 25.02.2015, Az. B 3 P 6/13 R

Das Pflegegeld wird grundsätzlich nur bei einem Aufenthalt in Deutschland gezahlt. Sollte sich der Pflegebedürftige aller in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder Schweiz aufhalten, steht dies dem Aufenthalt in Deutschland gleich. In diesem Fall wird das Pflegegeld auch für die Dauer des Aufenthalts in diesen Mitgliedstaaten geleistet (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a SGB XI). Sollte sich der Berechtigte in einem anderen Staat aufhalten, wird das Pflegegeld entsprechend § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 SGB XI nur für die Dauer von bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

Sollte sich ein Versicherter in der Türkei aufhalten, kommt die Weiterzahlung des Pflegegeldes aus o. g. Gründen für die Dauer von bis zu sechs Wochen in Betracht. Eine längere Leistungsdauer ist nicht möglich, wie auch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 25.02.2015 unter dem Aktenzeichen B 3 P 6/13 R bestätigte. Zu dem Urteil kam es, weil eine türkische Staatsangehörige das Pflegegeld für die Dauer ihres viermonatigen Aufenthalts in der Türkei weitergezahlt haben wollte.

Wie die Richter des Bundessozialgerichts ausführten, verstoßen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften weder gegen europäisches Primär- und gegen europäisches Sekundärrecht.

Das Pflegegeld wird unabhängig von der Staatsangehörigkeit nicht in die Türkei gezahlt. Insoweit kommt es auch nicht zu einem Verstoß gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit.

Eine Zahlung des Pflegegeldes auf Grundlage des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei vom 02.11.1984 kommt auch nicht in Frage. Die in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zusatzabkommens genannten deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung können jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass hiervon auch die Pflegeversicherung erfasst wird. Die Soziale Pflegeversicherung wurde erst im Jahr 1995 etabliert, also nach Abschluss des Abkommens/Zusatzabkommens.

Bundessozialgericht vom 13.03.2001, Az. B 3 P 20/00 R

Mit Urteil vom 13.03.2001, Az. B 3 P 20/00 R hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Pflegekasse kein Recht auf Einstellung von Pflegeleistungen hat, wenn sich der Pflegebedürftige weigert, eine Nachuntersuchung durchführen zu lassen. Dies gilt für den Fall, wenn es keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Pflegebedarfs gibt.

Die Klägerin erhielt bereits aufgrund einer angeborenen Querschnittserkrankung seit dem Jahr 1993 Pflegeleistungen (nach den damaligen §§ 53 ff SGB V) und wurde bei Einführung der Sozialen Pflegeversicherung zum 01.04.1995 in die Pflegestufe II überführt.

Nachdem der (damals) Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine erneute Begutachtung im häuslichen Bereich der Klägerin aufgrund einer vollen Erwerbstätigkeit für erforderlich hielt, weigerte sich die Klägerin, diese durchführen zu lassen. Aufgrund dessen stellte die zuständige Pflegekasse die Zahlung des Pflegegeldes ein.

Die Einstellung der Pflegegeldzahlung erfolgte nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.03.2001, Az. B 3 P 20/00 R zu Unrecht. Die Richter führten in ihrem Urteil aus, dass eine langjährige Empfängerin von Pflegeleistungen nicht ohne Anhaltspunkte für Änderungen in den Verhältnissen zu einer Nachuntersuchung aufgefordert werden kann. In dem vom Bundessozialgericht zu beurteilenden Fall war eine Verringerung des Pflegebedarfs ersichtlich ausgeschlossen.

Hessisches Landessozialgericht vom 30.10.2008, Az. L 8 P 19/07

Mit Urteil vom 30.10.2008 hat das Hessische Landessozialgericht entschieden, dass das Pflegegeld nach § 37 SGB XI nicht zwingend am Monatsersten auf dem Konto des Versicherten gutgeschrieben sein muss. Zu dem Urteil kam es, weil eine Pflegebedürftige ihre Pflegekasse verklagt hatte. Die Pflegebedürftige hatte bemängelt, dass das Pflegegeld nicht am Monatsersten auf dem Konto war und dadurch zusätzliche Fahrkosten zur Bank entstanden, um das Geld dort abzuheben.

Die Richter führten in ihrem Urteil aus, dass Geld bereits dann pünktlich von der Pflegekasse geleistet wird, wenn – wie in dem hier zu beurteilenden Fall – bereits vor Fristablauf der Überweisungsauftrag von der Pflegekasse bei der Bank eingegangen ist. Wann es tatsächlich zu einer Gutschrift auf dem Konto des Pflegebedürftigen kommt, hat im Zusammenhang mit der pünktlichen Zahlung des Pflegegeldes keine Bedeutung.

Sozialgericht Gießen vom 12.10.2018, Az. S 7 P 23/18

Auch das Sozialgericht Gießen musste sich mit dem Thema der pünktlichen Auszahlung des Pflegegeldes beschäftigen. Über eine Klage wurde per Gerichtsbescheid vom 12.10.2018, Az. S 7 P 23/18 entschieden. Dabei kam das Sozialgericht zu dem Ergebnis, dass das Pflegegeld nicht vor dem Monatsersten ausgezahlt werden muss, wenn der Monatserste auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Geklagt hatte ein Pflegebedürftiger mit dem Ziel, das Pflegegeld bereits vor dem Monatsersten auf dem Konto zu haben, sofern dieser ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.

Zunächst stellte das Sozialgericht fest, dass die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Fälligkeit des Pflegegeldes keine ausdrücklichen Regelungen enthalten. Daher muss auf die ausdrücklichen Regelungen im § 40 Abs. 1 und § 41 SGB I zurückgegriffen werden.  Ansprüche auf Sozialleistungen werden danach mit ihrem Entstehen fällig.

Da das Bundessozialgericht entschieden hat, dass das Pflegegeld immer am Monatsanfang und nicht am Monatsende fällig wird, bedeutet dies nicht, dass das Pflegegeld grundsätzlich am ersten Kalendertag auf dem Konto zur Verfügung stehen muss. Entscheidend für die pünktliche Zahlung ist der fristgerechte Überweisungsauftrag seitens der Pflegekasse und nicht der Eintritt des Leistungserfolges. Daher kommt die Pflegekasse ihrer pünktlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Pflegegeldbezieher nach, wenn das Pflegegeld am Ersten eines Kalendermonats angewiesen wird. Die Pflegekasse kommt auch dann ihrer pünktlichen Zahlungsverpflichtung nach, wenn der Erste eines Kalendermonats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt und das Pflegegeld daher am ersten Werktag des Monats angewiesen wird.

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