Landessozialgericht Hessen,  L 2 SF 112/05 P

Urteil über den Stundsatz für eine Gutachtenerstellung für die Soziale Pflegeversicherung.

  • Spruchkörper: 2. Senat
  • Aktenzeichen:  L 2 SF 112/05 P
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Beschluss
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2007
  • Rechtskraft: rechtskräftig

Die Entschädigung der Antragstellerin für das im Rechtsstreit L 8/14 P 26/04 erstattete Gutachten zur Pflegebedarfsermittlung vom 7. September 2005 wird auf insgesamt 1.521,95 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin, eine Diplom-Pflegewirtin, wurde in dem Rechtsstreit vor dem Hessischen Landessozialgericht L 8/14 P 26/04 durch Beweisanordnung vom 10. Mai 2005 mit in der Erstellung eines Gutachtens zur Pflegebedarfsermittlung beauftragt. Das Gutachten wurde nach ambulanter Exploration des Klägers in dessen häuslicher Umgebung und Befragung von Bezugspersonen (einschließlich des Hausarztes) sowie Auswertung übersandter Akten (164 Blatt Gerichtsakte, 47 Blatt Beklagtenakte) unter dem 7. September 2005 erstattet.

Mit Rechnung vom 5. Oktober 2005 beanspruchte die Sachverständige eine Gesamtvergütung von insgesamt 2.067,45 EUR. Dabei berechnete sie folgende Positionen:

  • 1.980,- EUR Leistungsentschädigung geführt 33 Stunden zu je 60,- EUR
  • 8,80 EUR Auslagenersatz für Porto
  • 0,50 EUR Briefumschlag und Verpackung
  • 35,40 EUR Fahrtkosten mit PKW (Hin- und Rückweg von A-Stadt nach Grasellenbach von 118 km zu 0,30 EUR)
  • 21,75 EUR Pauschale für die schriftliche Erstellung des Originalgutachtens (28.660 Anschläge zu je 0,75 EUR pro angefangene 1000 Anschläge)
  • 21,- EUR Auslagenersatz für zwei Mehrausfertigungen des Gutachtens (2 x 21 x 0,50 EUR)

Der Zeitaufwand von 33 Stunden gliedert sich in die Leistungsabschnitte:

  • 4,0 Stunden Akteneinsicht
  • 2,5 Stunden für Befragungen und Feststellung des Pflegebedarfs und der Versorgungssituation vor Ort
  • 19,5 Stunden Abfassung einer schriftlichen Beurteilung
  • 4,0 Stunden Diktat und Korrektur der Gutachtensreinschrift
  • 3,0 Stunden Wegezeiten

Der Kostenbeamte vergütete insgesamt 1.345,65 EUR. Den Zeitaufwand für die Leistungsentschädigung berechnete er mit insgesamt 21 Stunden bei einem Stundensatz von 60,- EUR = 1.260,- EUR. Die Kürzungen betrafen die Tätigkeitsabschnitte "Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten" und insbesondere "Abfassung der schriftlichen Beurteilung". An Portoauslagen ersetzte er 7,50 EUR ohne Kostenansatz für "Briefumschlag, Verpackung". Für die Abfassung der schriftlichen Beurteilung legte er eine Standardseite (zu je 1.800 Anschlägen) von einer Stunde zugrunde und sah 9 Stunden als ausreichend an.

Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 informiert, auf das wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 hat sich die Antragstellerin gegen die vorgenommene Honorarkürzung gewandt. Sie macht geltend, sie habe ihrer Berechnung die Senatsentscheidung vom 7. Juni 2004 (L 9 SF 72/02) zugrunde gelegt. Selbst bei dem vom Kostenbeamten verwendeten Maßstab von 1.800 Anschlägen pro Seite wären noch 19,5 Seiten zu vergüten gewesen. Im Übrigen sei die Kürzung bei der Abfassung der schriftlichen Beurteilung zu Unrecht erfolgt, da ein Gutachten gedanklich nachvollziehbar sein müsse. Die Ausführungen ab Seite 3 des Gutachtens seien keine einfache Beschreibung der Pflegesituation, sondern gewichtete Informationen über Sachverhalte für eine Plausibilitätsprüfung und unverzichtbarer Bestandteil zur Beantwortung der Beweisfragen. Ein Vergleich mit einem medizinischen Sachverhalt greife hier zu kurz, da pflegerische Phänome sehr komplex und kaum messbar seien, also auch nicht beliebig wiederholbar und in Textbausteinen zusammenfassbar. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 31. Oktober 2005 und 25. Januar 2007 Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

die Sachverständigenvergütung für das von ihr im Rechtsstreit L 8/14 P 26/04 erstattete Gutachten zur Pflegebedarfsermittlung vom 17. September 2005 auf insgesamt 2.067,45 EUR festzusetzen.

Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß),

die Vergütung für das Gutachten auf insgesamt 1.521,95 EUR festzusetzen.

Der Antragsgegner hält ebenso wie der Kostenbeamte die in Rechnung gestellte Sachverständigenleistung für überhöht. Allerdings könne der Stundensatz von 60,- EUR zugrunde gelegt werden. Der Betrag entspreche - bei Einstufung der Sachverständigenleistung als nicht medizinisches Gutachten - der Honorargruppe 3 nach § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG und führe zu der gleichen Vergütung, die ein ärztlicher Sachverständiger nach Honorargruppe M2 für ein medizinisches Zustandsgutachten erhalten würde. Diese Zuordnung folge der schon bisher zum § 3 Abs. 2 ZSEG angewandten früheren Praxis.

Beim Zeitaufwand sei für den Tätigkeitsabschnitt "Durchsicht der Akten und gutachtensvorbereitende Arbeiten" ein Durchschnittswert von ca. 75 Aktenblätter pro Stunde anzusetzen, binnen der regelmäßig Akten durchgesehen und fachgerecht zur Verwertung im zu fertigenden Gutachten aufbereitet werden könnten. Bei 211 Blatt Akten leite sich daraus einen Zeitaufwand von 2,8 Stunden ab. Das Diktieren bzw. das unmittelbare Eingeben eines Aktenauszuges in den Computer werde hingegen - wie im Übrigen für alle anderen Gutachtensteile auch - im Rahmen des (abschließenden) Tätigkeitsabschnitts "Diktat und Korrektur der Gutachtensreinschrift" gesondert abgegolten, wobei das reine Schreiben des Originalgutachtens bereits Teil des Aufwendungsersatzes nach § 12 Abs.1 Nr. 3 JVEG sei.

Die Dauer des Hausbesuches könne mit 2,5 Stunden antragsmäßig berücksichtigt werden.

Der Bewertungsmaßstab für die "Abfassung der schriftlichen Beurteilung" sei am Textumfang der Beurteilung orientiert. Dazu werde auf den Senatsbeschluss vom 11. April 2004 (L 2/9 SF 82/04) hingewiesen, der den Umfang einer Standardseite nach den Vorgaben des JVEG mit 1.800 Anschlägen definiert habe. Die Seiten drei bis fünf (oberes Drittel) des vorliegenden Gutachtens stellten noch keine gutachtliche Beurteilung dar, sondern die Wiedergabe der Befragung des Klägers und sonstiger beim Hausbesuch getroffener Feststellungen. Die Auswertung dieser Erkenntnisse könne vorliegend mit 0,5 Stunden zusätzlich vergütet werden. Der verbleibende Textteil der Beurteilung umfasse - abzüglich der Fußnoten - rund 21.600 Anschläge, was bei dem anzulegenden Wert von 1.800 Anschlägen pro Standardseite einer Anzahl von 12 Stunden entspreche. Dabei seien die Ausführungen ab Seite fünf (zweites Drittel) als gutachtliche Beurteilung zu Grunde gelegt worden, obwohl darin in nennenswertem Umfang auch auf vorformatierte Tabellen zurückgegriffen worden sei.

Der abschließende Tätigkeitsabschnitt "Diktat und Korrektur der Gutachtensreinschrift", dessen Umfang die Antragstellerin mit 28.660 Anschlägen in ihrer Rechnung angegeben habe, entspreche bei einer Rechengröße von 1.800 Anschlägen dem Umfang von 15,9 Standardseiten. Nach der Rechtsprechung des Senats könne ein Sachverständiger pro Stunde fünf bis sechs Gutachtensseiten diktieren und anschließend korrigieren. Hieraus leite sich ein Durchschnittswert von 5,5 Standardseiten pro Stunde ab, der regelmäßig zu Grunde zu legen sei. Dies ergebe vorliegend einen Zeitaufwand von 2,9 Stunden.

Bei den Fahrtzeiten könnten 3 Stunden - trotz gewisser zeitlicher Reserven - antragsgemäß zu Gunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden.

Aus den Leistungsabschnitten folge ein zu vergütender Gesamtzeitaufwand von höchstens (2,8 + 2,5 + 0,5 + 12,0 + 2,9 + 3,0 =) 23,7 Stunden, der für die Leistungsvergütung gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 JVEG auf 24 Stunden zu runden sei. Bei einem Stundensatz von 60,- EUR errechne sich daraus eine Leistungsvergütung nach §§ 8, 9 JVEG von 1.440,00 EUR.

Der Auslagenersatz für die schriftliche Erstellung des Originalgutachtens bestimme sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG. Die Pauschale von 0,75 EUR pro angefangene 1.000 Anschläge, die 29 mal angefallen sei, ergebe den Betrag von 21,75 EUR. Für die vom Gericht erbetenen Mehrausfertigungen, deren Vergütung sich nach der Anzahl der Standardseiten richte (hier 15,9), seien weitere (16 x 2 x 0,5 =) 16,00 EUR zu ersetzen. Die PKW-Fahrtkosten zum Hausbesuch seien mit 35,40 EUR antragsgemäß zu vergüten. Hinzu zu rechnen seien die Portokosten mit 8,80 EUR. Nicht zu vergüten seien die Auslagen für einen Briefumschlag bzw. Verpackung (0,50 EUR). Insoweit handele es sich um Gemeinkosten.

Aus den Einzelposten ergebe sich eine Vergütung mit Auslagenersatz von höchstens (1.440 + 21,75 + 16 + 35,40 + 8,8 =) 1.521,95 EUR.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Antragsakte sowie die Gerichtsakte L 8/14 P 26/04 Bezug genommen, die vorgelegen haben.

Der Senat hat gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG in voller Besetzung entschieden, nachdem der Berichterstatter das Antragsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat. Der Kostensenat hat unter Geltung des JVEG noch keine Entscheidung über die Höhe des Stundensatzes für die Vergütung von Sachverständigengutachten zur Pflegebedarfsermittlung getroffen.

Das rechtzeitig nach § 2 Abs. 1 JVEG von der Antragstellerin geltend gemachte Honorar für ihr Gutachten zur Pflegebedarfsermittlung vom 7. September 2005 ist auf 1.521,95 EUR festzusetzen.

Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung u. a. ein Honorar für ihre Leistungen, Fahrtkostenersatz, eine Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen; nach Abs. 2 der Vorschrift wird, soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, dies für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt. Dabei wird die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Das Honorar für die Leistung der Sachverständigen bestimmt sich nach § 9 JVEG. Danach ist die von der Antragstellerin erbrachte Leistung mit 60,- EUR je Stunde zu vergüten. Der zu beurteilende Sachverhalt betraf den pflegerischen Bedarf. Dazu wurde die Antragstellerin als Sachverständige aufgrund ihrer qualifizierten Ausbildung und umfassenden Berufserfahrung bei einem nicht einfach gelagerten Sachverhalt herangezogen. Die Zuordnung der Sachverständigenleistung - als nichtmedizinisches Gutachten - zur Honorargruppe 3 nach § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG wie ein medizinisches Sachverständigengutachten nach M2 entspricht der vom Senat schon nach dem ZSEG (damals 38,50 EUR) angewandten Praxis (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2004, L 9 SF 72/82).

Zur Berechnung des für die Erstattung eines Gutachtens erforderlichen Zeitaufwandes wird die Gutachtenserstellung in Leistungsabschnitte gegliedert. Der von Sachverständigen geltend gemachte Zeitaufwand für die Gutachtenserstellung wird nach den von der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätzen überprüft und dann korrigiert, wenn wesentliche Abweichungen gegeben sind. Die Grundsätze sind der Antragstellerin aus ihrem früheren Antragsverfahren bekannt (L 9 SF 72/02, Senatsbeschluss vom 7. Juni 2004). Dieser erging allerdings nach dem damals geltenden ZSEG. Die Rechtsprechung des Senats ist zwischenzeitlich bei der Vergütung des Zeitaufwandes nach dem JVEG weiterentwickelt worden (zuletzt Senatsbeschluss vom 18. August 2006, L 2 SF 11/05 R).

Beim Zeitaufwand für den Tätigkeitsabschnitt "Durchsicht der Akten und gutachtensvorbereitende Arbeiten" ist vorliegend bei einem Rahmen von 50 bis 100 Aktenblättern ein Durchschnittswert von 75 Blatt Akten anzusetzen, die regelmäßig pro Stunde durchgesehen und zur Verwertung im zu fertigenden Gutachten aufbereitet werden konnten. Für die insgesamt 211 Blatt Akten, davon 164 Blatt Gerichtsakten und 47 Blatt Akten der Pflegekasse, errechnet sich eine Vergütung von 2,8 Stunden. Den Bewertungsmaßstab für den Textumfang der Beurteilung hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. April 2005 (L 2/9 SF 82/04) nach dem JVEG pro Standardseite mit 1.800 Anschlägen bestimmt. Der objektiv erforderliche Zeitaufwand richtet sich damit nach der Anzahl der Standardseiten, die die gutachtliche Beurteilung im Einzelfall ausmacht. Dabei kann nicht der gesamte Text des Gutachtens berücksichtigt werden, sondern nur solche Textteile, die tatsächlich eine gutachtliche Beurteilung im Sinne bewertender und schlussfolgernder Sachverständigentätigkeit enthalten. Vorliegend werden bis Seite drei die Beweisfragen wiederholt; die Seiten drei bis fünf (oberes Drittel) des vorliegenden Gutachtens enthalten auch keine gutachtliche Beurteilung, sondern eine Situationsbeschreibung - ähnlich wie die Anamnese oder das Ergebnis von Exploration und Untersuchung in einem medizinischen Gutachten. Soweit der Antragsgegner für die Auswertung und Aufbereitung der Explorationsergebnisse einen zusätzlichen Zeitaufwand von 0,5 Stunden angesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Ausgehend von der Zuordnung der Ausführungen ab Seite fünf des Gutachtens (zweites Drittel) als gutachtliche Beurteilung, einschließlich des sehr großzügig beschrifteten, vorformatierten Tabellenteils, sind 12 Stunden für diesen Leistungsabschnitt sehr gut bemessen. Grundlage dafür ist ein Textteil ab Seite 5 (letztes Drittel) des Gutachtens von rund 21.600 Anschlägen, also bei 1.800 Anschlägen pro Standardseite insgesamt 12 vergütungsfähige Standardseiten.

Für den Tätigkeitsabschnitt "Diktat und Korrektur der Gutachtensreinschrift" ist ein weiterer Zeitaufwand von 3 Stunden zu berücksichtigen. Ausgehend von den Angaben der Antragstellerin in ihrer Rechnung von einem Gesamttext des Gutachtens von 28.660 Anschlägen ergibt sich auf der Grundlage von 1.800 Anschlägen pro Standardseite ein Umfang von 15,9 Standardseiten. Auf der Berechnungsgrundlage von 5 bis 6 Seiten, die ein Sachverständiger pro Stunde durchsehen kann, errechnen sich rund 3 Stunden für diesen Leistungsabschnitt.

Die geltend gemachten Rechnungspositionen für Hausbesuch (2,5 Stunden) und für Fahrtzeiten (3 Stunden) sind antragsgemäß zu berücksichtigen, obwohl die Fahrzeit reichlich bemessen erscheint. Die zu vergütende Gesamtleistung beträgt danach (2,8 + 0,5 + 12 + 3 + 2,5 + 3 =) 23,8 Stunden, aufgerundet (nach § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG) auf 24 Stunden.

Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes, der sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG bestimmt, ist der Berechnung des Antragsgegners uneingeschränkt zu folgen. Neben der Kostenpauschale für die Erstellung des Originalgutachtens von (0,75 EUR pro angefangene 1.000 Anschläge x 29 =) 21,75 EUR ist Ersatz für die verlangten 2 Mehrausfertigungen zu leisten. Dabei sind 15,9 Standardseiten zugrunde zu legen. Daraus errechnen sich (16 x 2 x 0, 50 =) 16,- EUR.

Die Fahrtkosten zum Hausbesuch sind antragsgemäß mit 35,40 EUR anzusetzen, die Portokosten antragsgemäß mit 8,80 EUR. Die Auslagen für Briefumschlag bzw. Verpackung mit 0,50 EUR sind als Allgemeinkosten nicht abrechnungsfähig, wie der Antragstellerin aus dem Senatsbeschluss vom 7. Juni 2004 bekannt ist.

Der Auslagenersatz beträgt daher insgesamt (21,75 + 16 + 35,40 + 8,80 =) 81,75 EUR.

Damit ergibt sich eine Gesamtvergütung für das Gutachten von (1.440 + 81,75 =) 1.521,95 EUR.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).

Die Veröffentlichung des Urteils erfolgt nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Eine Nutzung dieses Urteils von Sozialversicherung-kompetent.de zur gewerblichen Nutzung ist untersagt.

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