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Landessozialgericht Hessen 18.11.2011,  L 9 U 66/07

  • Aktenzeichen: L 9 U 66/07
  • Spruchkörper: 9. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 1 U 863/04
  • Instanzgericht: Sozialgericht Wiesbaden
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Rechtskraft: rechtskräftig
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2011

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer beidseitigen Kniegelenksarthrose als "Wie"- Berufskrankheit, nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebes Buch (SGB VII) streitig.

Der Kläger ist 1952 geboren und von Beruf Fliesenleger. Seit 1967 war er in diesem Beruf ununterbrochen tätig. Mit am 12. September 2002 bei der Beklagten eingegangenem Arztbrief des Dr. PR. wurde der Verdacht des Bestehens einer Berufskrankheit angezeigt mit der Begründung, dass der Kläger im Jahre 1973 während der Arbeit beim Aufstehen starke Schmerzen im linken Kniegelenk verspürt habe, die durch einen Meniskusriss entstanden seien. Der Meniskusriss sei nunmehr operiert worden. In der Folge habe sich eine sekundäre Arthrose des medialen Gelenkabschnitts am linken Kniegelenk entwickelt. Die Beklagte leitete ein Verfahren wegen des Verdachts des Bestehens einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) ein, in welchem der Kläger angab, in der Zeit von 1967 bis 1971 eine Ausbildung zum Fliesenleger absolviert, von 1972 bis 1973 Wehrdienst geleistet und von 1974 bis ins Jahr 2002 beruflich mit der Verlegung von Wand und Bodenfliesen beschäftigt gewesen zu sein, wobei er zirka 40 Prozent der Arbeitszeit kniend verbracht habe. Im Zeitraum von 1958 bis 1978 habe er in der Freizeit Fußball und Handball gespielt. Beschwerden seien erstmals 1976 aufgetreten. Die Beklagte veranlasste eine Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 18. Oktober 2002, derzufolge der Kläger von 1970 bis 2002 beruflich überdurchschnittlich den Meniskus belastend tätig gewesen sei, so dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK der Nr. 2102 erfüllt seien. Dr. XY. vertrat in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 7. Februar 2003 die Auffassung, dass im Bereich des rechten Kniegelenks eine sekundäre Meniskopathie vorliege, die für eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV irrelevant sei. Es ließen sich eine deutliche Chondropathie am medialen Tibiakopf und am femoropatellaren Gleitlager sowie deutliche bis schwere Knorpelschäden II bis III gradig an der medialen Femurrolle finden. Am linken Kniegelenk fänden sich flächenhaft ausgeprägte arthrotische Veränderungen. Hinsichtlich des Innenmeniskusschadens vom August 1997 würden medizinische Daten fehlen. Damals sei eine Anerkennung als Arbeitsunfall nicht erfolgt und kein BK-Verfahren eingeleitet worden. Da der Kläger bis 1978 Fußball gespielt habe, sei die Meniskopathie vermutlich außerberuflich erworben. Der Landesgewerbearzt schloss sich der Stellungnahme des medizinischen Beraters der Beklagten an.

Durch Bescheid vom 1. April 2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2102 der Anlage zur BKV mit der Begründung ab, dass im Bereich des rechten Kniegelenks die vorliegende Meniskopathie Folge schwerer Knorpelschäden und daher sekundär sei. Durch die Arthrose und die Knorpelschäden bedingt sei es zu gestörter Gelenkmechanik mit hochgradig erhöhter Gleitreibung zwischen den Gelenkflächen untereinander und zwischen den Gelenkflächen und den zwischengelagerten Menisken zu einem Verschleiß der Menisken gekommen, so dass auch insoweit eine primäre Meniskopathie nicht vorliege. Im Rahmen des daraufhin durchgeführten Widerspruchsverfahrens vertrat Dr. PR. mit Schreiben vom 24. April 2003 die Auffassung, aus dem OP-Bericht vom 18. September 2002 ergebe sich bezüglich des linken Kniegelenks, dass zum Zeitpunkt der OP kein Meniskusgewebe mehr im linken Kniegelenk medialseitig vorgelegen habe, so dass sich der zu erwartende ausgeprägte Knorpelschaden sekundär nach Innenmeniskektomie entwickelt habe. Bezüglich des rechten Kniegelenks sei aufgrund langjähriger Zwangsbelastung als Fliesenleger eine degenerative Veränderung des Innenmeniskus entstanden. Eine solche degenerative berufsbedingte Meniskopathie könne als Folgeschaden auch zur Arthrosis deformans führen. Der von der Beklagten angehörte Beratungsarzt NH. vertrat in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2003 die Auffassung, dass mangels medizinischer Unterlagen für die Zeit ab 1977 eine Anerkennung des Schadens im Bereich des linken Kniegelenks als BK Nr. 2102 ausscheide. Bezüglich des rechten Kniegelenks führte er aus, dass bei degenerativen Veränderungen üblicherweise das mediale Kompartiment früher bzw. stärker betroffen sei, als das laterale. Lägen kombinierte Schäden von Meniskus und Knorpel im medialen Kompartiment vor, so müsse geprüft werden, welcher Schaden zuerst eingetreten sei. Aus dem OP-Bericht vom 21. Februar 2001 ergebe sich, dass degenerative Veränderungen des lateralen Knorpels ersten Grades gegeben seien, während der Meniskus keine Degenerationszeichen aufgewiesen habe. Damit sei offenkundig, dass zunächst der Gelenkknorpel und dann erst in einem zweiten Schritt der Meniskus degeneriert sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch in dem Verfahren auf Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV zurück.

Im Rahmen eines daraufhin eingeleiteten Klageverfahrens (Aktenzeichen S 1 U 719/03) holte die Kammer sodann ein fachorthopädisches Gutachten bei Dr. RK. ein, der bezüglich der Funktionseinschränkungen ausführte, die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks liege bezüglich Streckung/Beugung bei 0-0-130 Grad und links bei 0-0-120 Grad. Konkurriende Faktoren für die Meniskusschäden seien beim Kläger die konstitutionell bedingte varische Beinachse (O-Beine), die dazu geführt habe, dass der innere Gelenkanteil während der Belastung beim Gehen mehr belastet werde, als der äußere. Weiterhin sei die sportliche Betätigung bis zum Jahre 1978 im Handball und Fußballsport als ein prädisponierender Faktor für eine Kniegelenksdegeneration anzusehen. Es sei davon auszugehen, dass auch ohne die jahrelange Belastung der Kniegelenke durch Fliesenlegerarbeiten im zeitlichen Rahmen eine Kniegelenksarthrose entstanden wäre. Auszuschließen sei jedoch nicht eine erhöhte Belastung des Meniskus mit fortschreitender Degeneration, die bei dem Prozess im rechten Kniegelenk mitgewirkt habe. Im Bereich des linken Kniegelenks sei von einer degenerativen Meniskopathie auszugehen, die früh durch eine totale Meniskektomie im Jahre 1977 therapiert worden sei (Gutachten vom 13. Dezember 2004). Durch Beschluss vom 28. April 2006 hat das Sozialgericht das Klageverfahren S 1 U 719/03 ruhend gestellt.

Durch Bescheid vom 1. April 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit der Kniearthrose im Sinne einer Gonarthrose ab, da weder eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit der BKV noch eine Krankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII vorliege. Neue medizinisch wissenschaftliche Erkenntnisse, die belegen würden, dass Fliesenleger aufgrund besonderer Einwirkungen bei ihrer beruflichen Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung an Kniegelenksarthrosen erkrankten, lägen nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 20. April 2004 Widerspruch, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2004 zurückwies.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 4. Juni 2004. Im Laufe des Verfahrens teilte mit Schreiben vom 20. Juni 2005 das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung dem Gericht mit, dass der ärztliche Sachverständigenbeirat, Sektion Berufskrankheiten, zwischenzeitlich eine wissenschaftliche Empfehlung für eine neue Berufskrankheit bezüglich der Verursachung der Gonarthrose durch Tätigkeiten im Knien beschlossen habe. Aufgrund dieser Empfehlung hat der TAD der Beklagten unter dem 28. Mai 2006 eine Stellungnahme zur Frage des Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen einer solchen Berufskrankheit abgegeben. Darin stellt er fest, dass die Tätigkeit des Klägers mit einer belastenden Tätigkeit von 17.526,20 Stunden mit einer Stunde pro Schicht geeignet sei, eine derartige Berufskrankheit auszulösen.

Das Gericht veranlasste ein fachorthopädisches Sachverständigengutachten bei Dr. C. vom 18. September 2006, in welchem dieser die Auffassung vertrat, dass die sportliche Betätigung des Klägers im Hinblick auf ihren zeitlichen Umfang und die Rolle als Torwart gegenüber der Belastung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu vernachlässigen sei, zumal sie im Zeitpunkt des ersten Meniskusschadens im linken Kniegelenk 1977 lediglich vier Jahre gegenüber acht Jahren beruflicher Tätigkeit umfasst habe. Aus der Anamnese des Klägers lasse sich weder eine familiäre Belastung von Gelenkarthrosen erkennen, noch bestünden beim Kläger Arthrosen anderer Gelenke als der Kniegelenke. Die O Bein-Fehlstellung sei nicht Ursache, sondern Folge der weitgehend medialen Kniegelenksarthrose. Dies folge aus dem Umstand, dass bis zum Untersuchungstag die Beinachse nur leicht varisch beidseitig sei und zu diesem Zeitpunkt schon eine mediale Kniegelenksarthrose vorgelegen habe. Die varische Beinachse müsse als Folge des medialen Knorpelschadens und der damit verbundenen Gewebsreduktion im Bereich des inneren Kniegelenks gewertet werden. Als weitere prädisponierende Ursache für das Eintreten von Kniegelenksarthrosen käme eine Adipositas in Betracht. Der Kläger liege jedoch nur geringfügig über dem Body-Mass-Index (BMI), so dass bei ihm keine Adipositas, sondern lediglich ein Übergewicht bestehe, und eine erforderliche wesentliche Adipositas als arthrosefördernde Ursache ausscheide. Im Bereich des linken Kniegelenks sei aufgrund der Meniskusverletzung von 1977 mit einer totalen Meniskusentfernung ein wesentlicher Vorschaden, der auch ohne kniebelastende Tätigkeit im Laufe des Lebens die Degeneration gefördert hätte, gegeben. Jedoch habe das andere Kniegelenk, wie durch den arthroskopischen Untersuchungsbefund von 2001 nachgewiesen, eine mediale und retropatellare Knorpelschädigung im Sinne einer Kniegelenksarthrose erlitten, ohne dass dort ein Meniskusschaden seit 1977 vorgelegen habe. Daher könne der mediale Meniskusschaden nicht als alleinige Ursache für die eingetretene, medial betonte Kniegelenksarthrose des linken Kniegelenks herangezogen werden. Angesichts der belegten erheblichen beruflichen Belastung müsse diese als wesentliche Ursache für die in beiden Kniegelenken aufgetretene Kniegelenksarthrose verantwortlich gemacht werden. Im Bereich des linken Kniegelenks stelle der Meniskusschaden von 1977 eine primäre Meniskopathie dar, die sekundär die Entstehung einer Arthrose gefördert habe. Jedoch wäre es auch im linken Kniegelenk ohne diesen primären Meniskusschaden zu einer Arthrose gekommen, wie der Vergleich mit dem rechten Kniegelenk zeige. Der festgestellte Meniskusschaden im Innenmeniskushinterhornbereich des medialen Gelenkanteils lasse sich nur schwer von den parallel einhergehenden kniegelenks-arthrotischen Veränderungen differenzieren. Die festgestellten Knorpelveränderungen befänden sich in der Hauptbelastungszone, also in dem Kontaktbereich Oberschenkel-/Unterschenkelknochen bei gestrecktem Kniegelenk im Stand, währen bei hockender und kniender Tätigkeit oder auch im Fersensitz das Innenmeniskushinterhorn erheblichen Belastungen ausgesetzt sei. Knorpelschäden und Meniskusschäden würden sich gegenseitig bedingen und seien somit nur schwer voneinander zu differenzieren. Der Vergleich zum lateralen Gelenkkompartiment helfe dabei wenig, da der äußere Meniskus aufgrund seiner Anatomie wesentlich geringeren Schwerkräften ausgesetzt sei, weil er nicht im gesamten Verlauf mit der Gelenkkapsel fest verwachsen sei. Aufgrund des bradytrophen Meniskusgewebes durch die nur in der Basis vorhandene Blutgefäßversorgung komme es im Bereich der Menisken zeitlich eher zu Gewebsschädigungen. Somit spreche einiges für den zeitlichen Vorsprung eines degenerativen Meniskusschadens gegenüber einem degenerativen Knorpelschaden. Im Ergebnis sei die feststellte Kniegelenksarthrose eindeutig Folge der kumulativen Einwirkdauer von kniebelastenden Tätigkeiten währen des Berufslebens. Aufgrund der Kniegelenksarthrose bestünden beim Kläger Schmerzen beim Gehen mit Einschränkung der Gesamtgehstrecke. Betont würden diese Schmerzen beim Treppensteigen oder hockender Tätigkeit. Die Kniebeugung sei für die Tätigkeiten des alltäglichen Lebens nur unwesentlich beidseits eingeschränkt bei einer Kniebeugefähigkeit von 120 Grad beidseits. Im Hinblick auf diese Beugefähigkeit sei eine MdE von 20 v. H. angemessen.

Die Beklagte legte daraufhin eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes auf unfallchirurgisch-orthopädischem Fachgebiet von Prof. Dr. NH. vom 25. Januar 2007 vor, der darin die Auffassung vertrat, dass beim Kläger zwei außerberufliche Risikofaktoren vorlägen: Zum einen ein deutliches Übergewicht und zum anderen chronischer Nikotinabusus. Darüber hinaus sei von einer vorbestehenden angedeuteten O-Bein-Fehlstellung beidseits auszugehen, die keinesfalls nur Folge der aktuell sich darstellenden Kniegelenksarthrose sei. Die varische Stellung des rechten Kniegelenks sei bereits im Jahre 2000 bei noch regelrecht vorhandener Gelenkspaltweite medial wie lateral dokumentiert. Die im linken Kniegelenk gegebene Meniskopathie in Folge des Meniskusrisses im Jahre 1977 stelle per definitionem eine präarthrotische Deformität dar, auf deren Boden sich eine posttraumatische Gonarthrose entwickele. Eine solche posttraumatische Gonarthrose sei per definietionem keine Gonarthrose im Sinne einer zu diskutierenden Berufskrankheit. Die gelenkverformenden Veränderungen im linken Kniegelenk erfüllten die Definition einer posttraumatischen Gonarthrose nach komplettem Innenmeniskusverlust. Auch im Bereich des rechten Kniegelenks sei keine Gonarthrose im Sinne einer Berufskrankheit gegeben. Das Vorliegen der sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen alleine erbringe nicht den Vollbeweis. Auch im Bereich des rechten Kniegelenks sei im Jahre 2001 eine spontane Ruptur eines massiv degenerativ veränderten Innenmeniskus erfolgt, wobei sich zu dieser Zeit weit fortgeschrittene Knorpelschäden am medialen Femurkondylus und am medialen Tibiaplateau gefunden hätten, während im lateralen Kompartiment des Femorotibialgelenks nur erstgradige Knorpelschäden vorgelegen hätten. Gerade diese stark geschädigten Bereiche seien jedoch nicht Hauptbelastungszone beim Arbeiten im Knien und Hocken.

Durch Urteil vom 2. März 2007 hat das Sozialgericht Wiesbaden die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2004 verurteilt, die Gonarthrose des Klägers im Bereich beider Kniegelenke als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII anzuerkennen und dem Kläger wegen der Folgen dieser Berufskrankheit Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. ab August 2006 zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass beim Kläger zum einen die im Rahmen des Sachverständigenbeirats geforderten 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht vorgelegen hätten. Aus der Stellungnahme des TAD der Beklagten folge, dass der Kläger einer Einwirkungsdauer von 17.526 Stunden und 20 unterlegen habe bei einer täglichen Einwirkung von mindestens 1,5 Stunden. Auch die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen seien gegeben. Sowohl aus dem Gutachten des Dr. RK. wie aus dem Gutachten des Dr. C. ergebe sich, dass an den seit Jahren bestehende Kniegelenksbeschwerden angesichts der erfolgten Eingriffe in den Jahren 1977 und 2001 kein Zweifel bestehe. Die Beweglichkeit bei Beugung und Streckung im rechten und linken Kniegelenk von jeweils 0-0-120 Grad und eine eingeschränkte Kniebeugefähigkeit seien gegeben. Schließlich sei auch die Diagnose einer Gonarthrose und die damit verbundenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Kniegelenke röntgenologisch gesichert. Auch dies folge insbesondere aus dem Gutachten von Dr. C ... Schließlich sei zur Überzeugung der Kammer das gegebene Krankheitsbild einer Gonarthrose im Sinne der in Rede stehenden Berufskrankheit mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich auf die Arbeitsbelastung zurückzuführen. Das Gericht schloss sich hierbei den Gutachten von Dr. C. voll inhaltlich an. Zwar sei mit dem Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen und dem erforderlichen Krankheitsbild nicht automatisch auch der Beweis für die Ursächlichkeit des Zusammenhangs gegeben, jedoch habe sich Dr. C. überzeugend mit den in Rede stehenden konkurrierenden Ursachen auseinandergesetzt und gleichwohl die Ursächlichkeit der arbeitsbedingten Belastungen bejaht. Insbesondere habe er dargelegt, dass beim Kläger ein geringgradig erhöhter Body-Maß-Index jedoch keine Adipositas gegeben sei. Auch die Bewertung der Fehlstellung der Beine, die in der medizinischen Wissenschaft umstritten sei, habe Dr. C. überzeugend nicht als Ursache für die Kniegelenksarthrose qualifiziert. Des Weiteren habe Dr. C. überzeugend ausgeführt, dass die festgestellten Knorpelveränderungen sich laut Arthroskopiebericht in der Hauptbelastungszone der Knie und damit im Kontaktbereich Oberschenkel-/Unterschenkelknochen bei gestrecktem Kniegelenk im Stand befänden, während bei hockender und kniender Tätigkeit oder auch im Fersensitz das Innenmeniskushinterhorn erheblichen Belastungen ausgesetzt sei, die eine Zermürbung ausreichend begründeten. Dies folge auch aus dem Operationsbericht vom 21. Februar 2001. Schließlich habe Dr. C. zu der als konkurrierenden Faktor angeführten Meniskektomie aus dem Jahre 1977 überzeugend ausgeführt, dass diese zwar die Entstehung einer Gonarthrose begünstigt habe, jedoch dass auch im Bereich des rechten Kniegelenks eine Gonarthrose gegeben und daher davon auszugehen sei, dass auch ohne die Entfernung des Meniskus im linken Kniegelenk gleichwohl mit der Entstehung einer Gonarthrose zu rechnen gewesen sei. Die sportlichen Aktivitäten seien als konkurrierende Faktoren zu vernachlässigen. Schließlich bestehe auch keine familiäre Disposition. Die bestehende Restbeweglichkeit beider Kniegelenke mit 0-0-120 Grad rechtfertige angesichts der Funktionseinbuße eine MdE von 20 v. H ...

Gegen das beiden Beteiligten am 13. März 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. März 2007 und der Kläger am 12. April 2007 Berufung eingelegt.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die beim Kläger bestehende Gonarthrose auf außerberufliche Faktoren zurückzuführen sei, und bezieht sich hierzu auf die Stellungnahmen ihres Beratungsarztes. Zumindest könne der Kausalzusammenhang zwischen beruflicher Einwirkung und Erkrankung nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 2. März 2007 aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 2. März 2007 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2004 zu verurteilen, dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. bereits ab 1. November 2003 zu bewilligen.

Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angegriffene Entscheidung sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme. Es sei jedoch nicht einzusehen, warum die Erkrankung nicht bereits seit seiner Antragstellung als rentenberechtigend akzeptiert worden sei, weil diese bereits damals bestanden habe.

Medizinische Stellungnahmen der Beklagten durch Dr. RS. und Dr. RT. vom 22. Februar 2008 wurden als nicht verwertbar unter Verschluss genommen und aus der Akte entfernt.

Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme durch den Gerichtssachverständigen Dr. C. vom 14. Januar 2010 eingeholt, in welcher dieser dem beratenden Arzt der Beklagten Prof. Dr. NH. insofern zustimmt, als dass die gelenkverformenden Veränderungen am linken Kniegelenk die Definition einer posttraumatischen Kniegelenksarthrose nach komplettem Innenmeniskusverlust erfüllten, wobei auch hier die berufliche Exposition des Klägers die nunmehr vorliegende Kniegelenksarthrose beschleunigt haben dürfte. In allen dem Gutachter vorliegenden Studien im Zusammenhang zwischen kniebelastender Tätigkeit und Entstehung einer Kniegelenksarthrose werde das Krankheitsbild aber nie auf Teilkompartimente des Kniegelenks begrenzt, was der Auffassung des Beratungsarztes entgegenstehe, dass, da die festgestellten Knorpelveränderungen sich laut Arthroskopiebericht in der Hauptbelastungszone im Kontaktbereich Oberschenkel-/Unterschenkelknochen bei gestrecktem Kniegelenk im Stand befänden, keine Kausalität gegeben sei. Ohne die langjährige Exposition als Fliesen- und Natursteinverleger wäre es bei dem Kläger weder zwangsläufig zu einer Arthrose des rechten Kniegelenkes gekommen, noch hätte die Ausprägung der Kniegelenksarthrose links in diesem Maße zum heutigen Zeitpunkt stattgefunden.

Der Senat veranlasste eine weitere ergänzende Stellungnahme bei Dr. C. vom 24. Januar 2011, in welcher dieser einräumte, es sei medizinisch richtig, dass eine komplette Meniskusentfernung, wie sie aus 2002 bei der Rearthroskopie habe festgestellt werden können, eine Präarthrose darstelle. Es könne jedoch auch nicht ignoriert werden, dass insgesamt 17.526 Stunden kniebelastende Tätigkeit das linke Knie stärker geschädigt habe, als es der Zustand durch die Meniskusentfernung am linken Kniegelenk allein erbracht hätte. Die Befunde am rechten Kniegelenk entsprächen nach der arthroskopischen Klassifikation von Outerbrige II bis III im Bereich des medialen Femurcondylus dem Stadium II im Bereich des medialen Tibiakopfes sowie im Bereich des femoropatellaren Gleitlagers. Diese Klassifikation erfolge nach anderen Kriterien als die angeführte Klassifikation nach Kellgren. Die Klassifikation nach Kellgren sei eine Einteilung des radiologischen Status des arthrotisch veränderten Gelenkes, wobei die gefundenen Veränderungen eindeutig dem Stadium III nach Kellgren zuzuordnen seien.

Hierzu hat die Beklagte eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. EK. vom 3. Mai 2011 vorgelegt, in welcher dieser im Wesentlichen ausführt, dass beim Kläger nicht berücksichtigt worden sei, dass die Operation von 1977 Folge der sportlichen Betätigung des Klägers sei. Außerdem seien die Veränderungen im rechten Knie in logischer Weise nicht nachzuvollziehen, weil die Veränderungen im linken Knie erheblich stärker gewesen seien als rechts. Des Weiteren müsse man bei der beruflichen Belastung verstärkt die Knorpeldegeneration im hinteren Teil erwarten und nicht in der Hauptbelastungszone bei normaler Kniebelastung beim Gehen oder Stehen. Die epidemiologischen Berichte, die Dr. FB. anführe, seien nicht verwertbar. Des Weiteren seien weitere Ko-Faktoren zu berücksichtigen. Dies gelte insbesondere für die vom Kläger verrichteten Ballsportarten. Es müssten zudem bei meniskusbelastenden Tätigkeiten nach so vielen Jahren am Außenmeniskus Veränderungen zu finden sein, wenn auch aus anatomischen Gründen in geringerem Maße. Dies sei nicht der Fall, da bei der kniebelastenden Tätigkeit alle Menisci belastet würden. Zusammenfassend bestünden beim Kläger auf der linken Seite eine durch die Meniskusexstirpation ausgelöste medial betonte Gonarthrose. Rechts sei die Arthrose auf die verschiedenen beschriebenen nicht berufsbedingten Ursachen zurückzuführen.

Hierzu hat der Senat eine weitere ergänzende Stellungnahme bei Dr. C. vom 12. September 2011 veranlasst, in welcher dieser ausführt, dass es möglich sei, dass der Meniskusschaden des linken Kniegelenks im Alter von 25 Jahren Folge der sportlichen Betätigung als Torwart im Fußball gewesen sei, dass es jedoch genügend gleichaltrige Menschen gebe, die ohne eine sportliche Betätigung ebenfalls einen Meniskusschaden aufwiesen. Somit sei die Behauptung, dass die sportliche Betätigung des Klägers damals die Ursache für den Meniskusschaden im linken Kniegelenk gewesen sei, eine Vermutung, die sich retrospektiv überhaupt nicht beweisen lasse. Aus seiner Sicht sei auch richtig, dass die Arthrose im linken Kniegelenk durch die berufsbedingte Belastung plus der stattgehabten Meniskusoperation einen weiter fortgeschrittenen Befund ergebe als dies am rechten Gelenk zu erwarten gewesen sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass am rechten Kniegelenk keine Arthrose vorliege; dort liege sehr wohl eine Arthrose vor, die den geforderten Voraussetzungen einer Berufskrankheit entspreche. Letztlich habe auch Dr. EK. hinsichtlich des belastungskonformen Schadensbildes eingeräumt, dass es unbestritten sei, dass mechanische Druckbelastungen zu Knorpelschäden führen würden. In den über 17.000 Stunden beruflicher Tätigkeit habe der Kläger sicherlich nicht nur gehockt, sondern auch gekniet, und die Vielfältigkeit der Kniebewegungen bei einem Beruf als Fliesenleger lasse sich nicht auf ein oder zwei Knieoperationen beschränken. Die außerberuflich bedingten konkurrierenden Faktoren träten seiner Meinung nach immer noch eindeutig hinter die berufsbedingten Belastungen der Kniegelenke während der Lebensarbeitszeit zurück. Außerdem müsse man ansonsten, wenn die Argumentation des Dr. EK. greife, bei jedem Breitensportler, der vier Jahre den Fußball- oder Handballsport in der Jugend ausübe, einen Meniskusschaden und eine Kniegelenksarthrose im Alter erwarten, was nicht der Fall sei. Die Biomechanik und die bio- mechanische Belastung des Außenmeniskus unterliege ganz anderen Prinzipien als die des Innenmeniskus, da der Außenmeniskus im hinteren Bereich nicht fest mit der Kapsel verwachsen sei und somit allein schon andere anatomische Bedingungen im Bereich des lateralen Gelenkkompartimentes bestünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten und Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Beklagtenakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

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