Landessozialgericht Hessen vom 26.11.2010, Az. L 5 R 363/08 KN

  • Akteinzeichen: L 5 R 363/08 KN
  • Spruchkörper: 5. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 6 KN 82/05
  • Instanzgericht: Sozialgericht Gießen
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2010

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch sechstes Buch (SGB VI).

Der 1955 geborene Kläger ist als Spätaussiedler am 18. Oktober 1989 von Polen in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. In Polen hat er nach eigenen Angaben den Beruf des Zimmermanns und Tischlers erfolgreich erlernt und bis 1984 ausgeübt (davon ein Jahr als Zimmermann im Kohlebergbau); hiernach war er bis zu seiner Ausreise als Rangierer im Bahnbetrieb beschäftigt. In der Bundesrepublik Deutschland ist er von August 1990 bis August 1992 einer Tätigkeit als Hochbaufachwerker nachgegangen. Im August 1992 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall. Das letzte Arbeitsverhältnis des Klägers wurde nach vorangegangener Arbeitsunfähigkeit mit Aufhebungsvertrag vom 30. Juni 1994 mit Wirkung zum 31. Juli 1994 beendet, wobei sich die Vertragsparteien einig waren, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte, weil der Kläger seiner bisherigen Tätigkeit als Hochbaufachwerker aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen könne. Seitdem ist der Kläger einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgegangen.

Einen im Jahre 1995 vom Kläger gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte die damals zuständige Landesversicherungsanstalt Hessen (nunmehr Deutsche Rentenversicherung – DRV – Hessen) nach medizinischen Ermittlungen und Einholung einer Anfrage an den letzten Arbeitgeber des Klägers - wonach er als Hochbaufachwerker mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten tätig war - mit der Begründung ab (Bescheid vom 4. Dezember 1995 und Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 1996), ein zeitlich herabgesunkenes Leistungsvermögen sei bei dem Kläger nicht festzustellen. Das nachfolgende Klageverfahren blieb für den Kläger erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. März 1998, Az.: S 7 J 115/97). In einem Vergleich der Beteiligten vom 24. April 1999, der das sich anschließende Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht beendete, verpflichtete sich die damalige Beklagte, dem Kläger berufliche Leistungen zur Rehabilitation zu bewilligen, bevor über einen Rentenanspruch von der damaligen Beklagten abschließend entschieden werden sollte. Die Teilnahme an der sodann mit Bescheid vom 2. Mai 2000 bewilligten zehnmonatigen beruflichen Integrationsmaßnahme im Berufsförderungswerk ZW. lehnte der Kläger in der Folge jedoch ab, da er sich aus gesundheitlichen Gründen zur Teilnahme nicht im Stande sah. Mit abschließenden Bescheiden vom 5. Juli 2000 und 18. September 2001 lehnte die Landesversicherungsanstalt Hessen die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ab; der den gegen die Ablehnungsbescheide gerichteten Widerspruch des Klägers zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 19. August 2002 blieb unangefochten.

Mit seinem am 14. Juni 2004 bei der Beklagten gestellten Antrag begehrte der Kläger Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung. In einem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten gelangte ihr Sozialmedizinischer Dienst (Dr. U.) am 8. November 2004 nach Untersuchung des Klägers zu der Einschätzung, der Kläger sei noch in der Lage, wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich erwerbstätig zu sein. Sein Leistungsvermögen sei lediglich durch ein leichtes degeneratives Hals- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom, eine leichtgradige Periarthropathie der linken Schulter, durch eine Belastungshypertonie, durch eine Presbyopie und eine Hypercholesterinämie herabgemindert. Dies begründe nur qualitative Einschränkungen seines Leistungsvermögens. Mit Bescheid vom 12. Januar 2005 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Auch sei der Kläger nicht berufsunfähig, da er – selbst wenn er seinen zuletzt ausgeübten Hauptberuf als Hochbaufachwerker nicht mehr ausüben könne – auch als Serienprüfer im Wareneingang, als Auslieferungsfahrer im Arzneimittelgroßhandel oder als Auszeichner und Kontrollierer von Waren nach einfachen Ordnungsmerkmalen im Groß- und Außenhandel tätig sein könne. Mit seinem am 10. Februar 2005 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass seine schwere Depression zur vollen Erwerbsminderung geführt habe. Zudem könne er den Beruf des Hochbaufachwerkers nicht mehr ausüben und sei bereits aufgrund seines Lebensalters arbeitspsychologisch nicht mehr in der Lage, sich auf andere Tätigkeiten umzustellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2005 wies die Beklagte ohne weitere Ermittlungen den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

Der Kläger erhob am 23. Mai 2005 Klage zum Sozialgericht Gießen. Das Sozialgericht hat von Amts wegen Befundberichte des Facharztes für Orthopädie Dr. IM. vom 18. August 2005 und des ambulanten Neuro-Zentrums A. (Dr. Z.) vom 24. August 2005 beigezogen. Mit Urteil vom 21. Oktober 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nach dem vom Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten am 8. November 2004 erstellten und überzeugenden Gutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin Dr. U. in der Lage, wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Auch sei der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI.

Gegen das am 10. November 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Dezember 2008 Berufung eingelegt.

Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen zwei fachärztlich-medizinische Sachverständigengutachten über den Kläger auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet und ferner ein psychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. In seinem nach körperlicher Untersuchung des Klägers am 23. Juni 2009 erstatteten Sachverständigengutachten vom 6. Juli 2009 hat der Facharzt für Orthopädie Dr. C. die Diagnosen eines chronifizierten Schmerzsyndromes, eines nativradiologischen Verdachtes auf Osteopenie und einen Zustand nach Frakturen des Lendenwirbelkörpers 2/1 und des Brustwirbelkörpers 12 bzw. Sinterungen und darüber hinaus eine arterielle Hypertonie sowie – nach Angaben des Klägers selbst – eine ekzematische Hauterkrankung sowie ferner nach Aktenlage eine Depression gestellt. Nach dem weitgehend auf orthopädischem Fachgebiet unauffälligen Untersuchungsbefund des Klägers seien ihm noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden und mehr arbeitstäglich mit qualitativen Einschränkungen zuzumuten, wobei der Kläger lediglich Arbeiten ohne das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 7 kg und ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule durchführen könne. Allerdings sei der Kläger in seinem Beruf als Zimmermann bzw. Tischler nicht mehr leistungsfähig. Im Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D. vom 10. September 2009 nach einer Untersuchung des Klägers am 4. September 2009 gelangte der neurologisch-psychiatrische Sachverständige unter Berücksichtigung eines psychologischen Zusatzgutachtens der Dipl.-Psychologin F. nach psychologischer Testdurchführung am 8. September 2009 zu der Einschätzung, der Kläger leide an einer somatoformen Schmerzstörung und an einer leichten depressiven Symptomatik, wobei beiden Erkrankungen ein erwerbsmindernder Dauereinfluss nicht zukomme, der Kläger somit noch in der Lage sei, wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich erwerbstätig zu sein. Die Untersuchung habe auf ein leichtes hirnorganisches Psychosyndrom hingewiesen, wobei jedoch lediglich Fehler im Bereich der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses aufgefallen seien. Probleme seien beim Kläger im Umgang mit numerischem Material aufgetreten sowie aufgrund des bei ihm festzustellenden niedrigen Intelligenzniveaus. Nach den Befunden der psychologischen Testung sei der Kläger als überdurchschnittlich gehemmt, emotional labil, empfindlich und ängstlich einzustufen. Anhaltspunkte für eine organische Störung im neurologischen Bereich hätten sich nicht ergeben. Das chronifizierte somatoforme Schmerzerleben sei nicht derart gravierend, dass es dem Kläger eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gestatte. In seinem psychologischen Sachverständigengutachten vom 28. April 2010 nach Befragung und psychologischer Testung des Klägers am 9. Dezember 2009 gelangte der Dipl.-Psych. E. zu der Einschätzung, dass der Kläger auf psychologischem Fachgebiet bedeutsame Hinweise auf Störungen in der sozialen Anpassungsfähigkeit, auf eine verminderte emotionale Belastbarkeit, auf depressiv gereizte Verstimmungszustände, auf einen deutlichen intellektuellen Leistungsmangel mit drastisch reduzierter Umstellfähigkeit sowie erhebliche konzentrative Leistungseinschränkungen aufweise. Der Kläger verfüge nicht mehr über eine ausreichende Fähigkeit, sich auch nur auf eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes umzustellen bzw. sich an solch eine Tätigkeit anzupassen. Diese Beurteilung erstrecke sich auf den Zeitraum seit Rentenantragstellung im Juni 2004. Auch bestünden keine begründeten Aussichten, dass sich die auf psychologischem Fachgebiet festgestellten Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf das Leistungsvermögen beheben oder bessern ließen.

Zur Begründung der Berufung nimmt der Kläger Bezug auf seine bereits bei der Beklagten im Laufe des Klageverfahrens geäußerte Auffassung, dass ihm Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zumutbar seien. Die bei ihm bestehende Depression, das chronifizierte Schmerzsyndrom sowie seine orthopädischen Erkrankungen und seine Beeinträchtigung auf internistischem Fachgebiet stünden einer Arbeitsleistung insgesamt entgegen. Darüber hinaus bestünde keine Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Insgesamt sei er daher in vollem Umfange bereits seit Rentenantragstellung erwerbsgemindert. Die gegenteilige Einschätzung der Beklagten, die sich auf die Ausführungen ihrer Beratungsärztin Dr. med. G. stütze, sei hingegen nicht zutreffend, denn der Kläger sei nicht in der Lage, willentlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit steuern zu können.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 21. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2005 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juni 2004 Rente wegen voller,

hilfsweise

wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält zum einen an ihrem Vorbringen im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren fest. Auch durch die weiteren Ermittlungen des Berufungsgerichtes sei eine Erwerbsminderung des Klägers nicht erwiesen. Nach den Ausführungen ihres beratungsärztlichen Dienstes (Dr. med. G., Fachärztin für Innere Medizin, Sozialmedizin und Ernährungsmedizin), die sich die Beklagte für ihren Vortrag zu eigen macht, sei der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Sachverständigengutachten in der Lage, wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Insbesondere das psychologische Zusatzgutachten der Dipl.-Psychologin F. zum Sachverständigengutachten des Dr. med. D. lasse eine verminderte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei dem Kläger nicht erkennen, woran auch das psychologische Gutachten des Dipl.-Psych. E. vom 28. April 2010 nichts ändern könne. Denn dieser setze sich mit den Feststellungen der Vorsachverständigen nur in unzureichender Weise auseinander. Zutreffend sei vielmehr die Leistungseinschätzung von Dr. med. D. in seinem Sachverständigengutachten, so dass die Feststellungen des psychologischen Sachverständigen Dipl.-Psych. E. nicht geeignet seien, den Nachweis darüber zu führen, dass eine Erwerbsminderung des Klägers aufgrund mangelnder Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit eingetreten sei. Der Kläger könne vielmehr willentlich eine Steuerung seiner Erwerbstätigkeit herbeiführen. Zur weiteren Klärung sei daher zumindest eine ergänzende Stellungnahme des nervenärztlichen Gutachters Dr. med. D. in das Ermessen des Gerichts zu stellen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Die statthafte und zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 21. Oktober 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2005 sind zu ändern, weil der Kläger im Laufe der Berufungsverfahren voll erwerbsgemindert geworden ist. Denn der Kläger verfügt seit dem 9. Dezember 2009 auf Dauer nicht mehr über die erforderliche Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, um sich auf die Verrichtung einer anderen als die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit als Hochbaufachwerker umzustellen. Dies zieht einen Anspruch des Klägers auf unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI ab dem 1. Januar 2010 nach sich. Hingegen hat der Kläger für die Zeit ab Rentenantragstellung am 14. Juni 2004 bis Ende Dezember 2009 keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI in hier maßgeblichen – ab dem 1. Januar 2001 geltenden – Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie

  1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
  2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
  3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI demgegenüber Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch

  1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
  2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Erwerbsgemindert ist der Vorschrift des § 43 Abs. 3 SGB VI zufolge nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach der vom Senat durchgeführten Sachermittlung ist der Kläger seit dem 9. Dezember 2009 in vollem Umfange erwerbsgemindert, da ihm seit diesem Zeitpunkt die erforderliche Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in jeglicher Hinsicht fehlt. Die mangelnde Fähigkeit eines Versicherten wie dem Kläger, sich auf andere als zuvor ausgeübte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes umstellen und sich an diese anpassen zu können, führt zur Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SGB VI. Es kann dahinstehen, über welches zeitliche Restleistungsvermögen der Kläger bezogen auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2009 in medizinischer Hinsicht noch verfügt, denn aufgrund des von Dipl.-Psych. E. vorgelegten Sachverständigengutachtens vom 28. April 2010 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger in psychologischer Hinsicht nicht mehr über die erforderliche Anpassungsfähigkeit verfügt, um sich auf die Verrichtung einer anderen als der zuletzt ausgeübten Tätigkeit umzustellen. Dieser Zustand kann allerdings mangels geeigneter Brückensymptome erst ab dem Zeitpunkt der gutachtlichen Untersuchung durch den Dipl.-Psych. E. am 9. Dezember 2009 als voll bewiesen angesehen werden. Für die Zeit vor der Untersuchung durch den Dipl.-Psych. E. liegt nur eine Möglichkeit - höchstens Wahrscheinlichkeit - vor, dass der Kläger nicht mehr über die erforderliche Anpassungs- und Umstellungsfähigkeiten verfügte.

Der psychologische Sachverständige hat den Kläger einer umfangreichen Testdiagnostik in psychologischer Hinsicht unterzogen, die nach seiner Einschätzung in zusammenfassender Testbefundinterpretation bei dem zum Zeitpunkt der Untersuchung 54 Jahre altem Kläger im Altersgruppenvergleich eine zwar noch knapp durchschnittliche, im Vergleich zu berufstätigen Erwachsenen mit im Wesentlichen Hauptschulvorbildung dagegen eine nur weit unterdurchschnittlich ausgeprägte Umstellungsfähigkeit im logisch-systematischen Denken als Hinweis auf seine intellektuellen Möglichkeiten erkennen lasse. Die Konkurrenz zu berufstätigen Erwachsenen sei auf unterdurchschnittliches Niveau gesunken. Sehe man von seinen relativen im Vergleich zu berufstätigen Erwachsenen zwar nur knapp durchschnittlich ausgeprägten Leistungsstärken in der zeichnerischen und manuellen Gestaltungsfähigkeit ab, so verteilten sich sämtliche weiteren im Einzelnen erfassten intellektuellen und konzentrativen Leistungsmerkmale ohne bedeutsame Schwankungen nur auf ein Niveau unterdurchschnittlicher Leistungsausprägung verglichen mit berufstätigen Erwachsenen. Seine konzentrative Routinebelastbarkeit und Vigilität entspräche im Altersgruppenvergleich bei mittlerer Leistungsgüte quantitativ einem nur weit unterdurchschnittlichen Leistungsstandard, so dass der Kläger mit entsprechenden Anforderungen absolut überfordert sei. Bereits das Arbeitsverhalten anlässlich der gut zweistündigen testdiagnostischen Untersuchung des Klägers sei als unausgeglichen wirkend darzustellen, wobei Phasen äußerster Motiviertheit mit imponierender Mühegabe abwechselten mit unverkennbaren Widerständen in Verbindung mit offensichtlich verminderter Frustrationstoleranz, etwa bei Bearbeitung des nach der Untersuchungschronologie ersten Testverfahrens. Während der Kläger in seinem unmittelbar zugänglichen Kontaktverhalten einen im Wesentlichen emotional unauffälligen Eindruck vermittele, reagiere er bei 9 von 10 der vorgelegten Kardinalfragen des sogenannten Stimmungsbarometers spontan mit Tendenzantworten hinsichtlich reaktiver depressiver Verstimmtheit. Bei eigenen Beiträgen lasse der Kläger durchgängig Gliederung und Ordnung vermissen. Vor dem Hintergrund ungeordnet wirkender sprachlicher Äußerungsmöglichkeiten habe sich in Ergänzung zur Aktenlage die unmittelbar-persönliche Erhebung biografischer Daten als äußerst zeitaufwändig und mühselig dargestellt. Insgesamt ergebe sich bei dem Kläger eine zwar noch knapp durchschnittliche, im Vergleich zu berufstätigen Erwachsenen mit Hauptschulvorbildung nur weit unterdurchschnittlich ausgeprägte Umstellungsfähigkeit im logisch-systematischen Denken als Hinweis auf seine intellektuellen Möglichkeiten. Damit sei die Fähigkeit des Klägers zum produktiven Denken als zwingender Hinweis, sich mit folgerichtigen Lösungswegen auf neue oder wechselnde Sachverhalte umstellen zu können, in Konkurrenz zu berufstätigen Erwachsenen auf ein nur unterdurchschnittliches Niveau herabgesetzt. Auch seine konzentrative Routinebelastbarkeit entspreche einem nur weit unterdurchschnittlichen Altersgruppenstandard. Damit verfüge der Kläger unter Berücksichtigung der aktuell am 9. Dezember 2009 erhobenen und dargestellten intellektuellen und konzentrativen Leistungsmerkmale nicht mehr über die erforderliche Umstellungsfähigkeit, um eine andere als die überwiegend oder auch zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Möbeltischler bzw. Hochbaufachwerker bzw. überhaupt irgendeine Tätigkeit, die sich nicht an seinen beruflich erworbenen Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen orientiere, nach einer Einarbeitungszeit bzw. Einweisungszeit von bis zu drei Monaten verrichten zu können.

Angesichts dieser nach umfangreicher testdiagnostischer Untersuchung zu Tage geförderten Erkenntnisse des psychologischen Sachverständigen Dipl.-Psych. E. ist es für den Senat unmittelbar einleuchtend, dass bei Würdigung aller psychischen Voraussetzungen des Klägers auch die theoretisch denkbare Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme in jeglicher Tätigkeit verneint werden muss. Hinzu kommt - wie vom Sachverständigen überzeugend ausgeführt -, dass es dem Kläger nach ca. 17jähriger Entwöhnung aus dem arbeitsmarktüblichen Arbeitsprozess grundsätzlich an den motivationalen und emotionalen Mindestvoraussetzungen mangelt, um sich an die üblichen Bedingungen eines Arbeitsplatzes - gleich welcher inhaltlichen Akzentuierung – in sozialen Kontext anpassen zu können. Bereits die vom Kläger unter Hinweis auf seine subjektiv empfundene körperliche Leistungsunfähigkeit nicht angetretene Berufsförderungsmaßnahme nach gerichtlichem Vergleich im Berufungsverfahren vom 24. April 1999 lässt Anhaltspunkte dafür erkennen, dass sich bei dem Kläger eine Entwöhnung vom Arbeitsprozess nach langjähriger Erwerbslosigkeit entwickelt hatte. Diese Einschätzung wird zudem gestützt durch das aktuelle nervenärztliche Gutachten des psychiatrischen Gerichtssachverständigen Dr. med. D. vom 10. September 2009. Denn auch bei der Begutachtung durch den medizinischen Sachverständigen haben sich deutliche Zweifel an der Fähigkeit des Klägers ergeben, sich an die Erfordernisse des Erwerbslebens anzupassen bzw. umzustellen. Diese Beurteilung wird in beeindruckender Weise vom psychologischen Sachverständigen nachgewiesen. Dieser hat sich bei seiner Einschätzung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers auf ein umfangreiches Testverfahren bezogen, das den Testmethoden des psychologischen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit entspricht. Denn der Sachverständige übte als leitender Psychologe langjährig die Fachaufsicht über alle im Bezirk der Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit arbeitenden Diplom-Psychologen aus und erstellte für die Arbeitsverwaltung ständig psychologische Eignungsgutachten über die berufliche Eignung von Ratsuchenden im Alter von 14 bis 63 Jahren. Unter Berufung auf die Testdiagnostik und Testmethoden der Bundesagentur für Arbeit gelangte der psychologische Sachverständige zu seiner bereits zitierten Einschätzung, der der Senat in vollem Umfange folgt. Diese Testungen sind ersichtlich darauf ausgelegt, eine mögliche Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit von Arbeitssuchenden zu ermitteln, wobei dem psychologischen Sachverständigen unter Rückgriff auf die genannten Testverfahren in schlüssiger Weise der Nachweis gelungen ist, dass dem Kläger die erforderliche Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit gerade nicht mehr zur Verfügung steht. Zu weiteren Ermittlungen musste sich der Senat angesichts dieser Sachlage nicht gedrängt fühlen. Denn bereits im psychologischen Zusatzgutachten der Dipl.-Psychologin F. zum Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D. vom 8. September 2009 deuten sich die vom psychologischen Sachverständigen Dipl.-Psych. E. festgestellten Beeinträchtigungen im intellektuellen Bereich sowie bei der Erfassung der Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsfähigkeit des Klägers bereits an. Die Dipl.-Psychologin F. weist bei Auswertung der von ihr erhobenen psychologischen Diagnostik in den Bereichen Gedächtnis und Konzentration bereits auf ein leichtes hirnorganisches Psychosyndrom und eine beginnende demenzielle Symptomatik mit leichten kognitiven Leistungsstörungen hin. Der Kläger habe im Vergleich zur Normstichprobe ein stark unterdurchschnittliches Bearbeitungstempo und unterdurchschnittliche Konzentrationsleistungen gezeigt. Allerdings führte die Dipl.-Psychologin diese Testergebnisse zum Teil auf eine mangelnde Leistungsmotivation des Klägers zurück. Schließlich beschrieb sie eine ausgeprägte depressive Symptomatik mit klinischer Relevanz. Auch wenn ihre Ergebnisse im Rahmen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens noch nicht zu einer Einschätzung des medizinischen Sachverständigen Dr. med. D. führten, dass bei dem Kläger ein aufgehobenes Anpassungs- und Umstellungsvermögen vorliege, so ändert dies nichts daran, dass dieses nunmehr nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten des psychologischen Sachverständigen Dipl.-Psych. E. mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für den Senat erwiesen ist. Denn die Zielrichtung der Untersuchung des Klägers durch die Zusatzsachverständige F. unterscheidet sich von derjenigen im Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. E.; war die Testdiagnostik der Zusatzsachverständigen Dipl.-Psychologin F. allein auf die unterstützende medizinische Diagnostik des Facharztes für Psychiatrie Dr. med. D. im psychopathologischen Bereich ausgerichtet, so ist es gerade der Gegenstand der Untersuchung des psychologischen Sachverständigen Dipl.-Psych. E., die spezifische Fähigkeit des Klägers zu klären, ob er sich unabhängig von seinem körperlichen Leistungsvermögen noch auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes einzustellen imstande ist.

Soweit die Beklagte sich auf die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. med. G. vom 21. Juni 2010 bezieht, vermag dies den Senat nicht zu überzeugen. Die Beklagte und ihr beratungsärzlicher Dienst berücksichtigen nicht, dass die jeweils nach § 106 SGG von Amts wegen eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D. nach § 106 SGG und des Dipl.-Psych. E. von der Zielrichtung nicht vergleichbar sind, da sie unterschiedliche Beweisfragen zur Grundlage haben. Mit dem psychologischen Gutachten des Dipl.-Psych. E. wurde weder ein neues nervenärztliches Sachverständigengutachten eingeholt noch wurden neue medizinische Sachverhalte ermittelt. Vielmehr wurde allein die Fähigkeit des Klägers begutachtet, sich auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes umstellen und sich ihnen anpassen zu können. Die Behauptung der Beratungsärztin Dr. med. G., der Kläger könne unter Berücksichtigung der Ergebnisse der medizinischen Sachverständigengutachten eine Erwerbstätigkeit noch willentlich steuern, ist angesichts der Ergebnisse des psychologischen Sachverständigengutachtens nicht nachvollziehbar. Eine Auseinandersetzung der Beklagten mit den psychologischen Testbefunden und Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dipl.-Psych. E. findet dementsprechend nicht statt, obwohl gerade sie zu neuen Erkenntnissen hinsichtlich der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geführt haben. Die beratungsärztliche Stellungnahme der Beklagten beruht zudem lediglich auf einer Auswertung des vorliegenden Aktenmaterials durch eine vornehmlich mit medizinischen Fragen befasste Fachärztin für Innere Medizin, wohingegen der Sachverständige Dipl.-Psych. E. sich als besonders dafür ausgebildeter und in beruflichen Eignungsuntersuchungen besonders erfahrener Diplom-Psychologe innerhalb seines speziellen Kompetenzbereichs anlässlich der von ihm durchgeführten eingehenden (testpsychologischen) Untersuchung des Klägers einen persönlichen Eindruck von dessen Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit verschaffen konnte. Es ist gerade die Aufgabe des psychologischen Sachverständigen, die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen und nicht – wie ein medizinischer Sachverständiger auf neurologisch-psychiatrischem Sachgebiet – das zeitliche Leistungsvermögen des Klägers abschließend zu klären, zumal es nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört, medizinische Befunde zu erheben und Diagnosen zu erstellen, sondern vielmehr psychische Beeinträchtigungen aufzuzeigen und die Fähigkeit von Versicherten zu beurteilen, sich unabhängig von ihrem abstrakt bestehenden Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchzusetzen, um eine Erwerbstätigkeit noch aufnehmen zu können. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem psychologischen Sachverständigen Dipl.-Psych. WolffMenzler um einen psychologischen Sachverständigen handelt, dessen Tätigkeitsschwerpunkt gerade darin besteht, die mögliche Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit von Arbeitsplatzsuchenden anhand der Kriterien der Bundesagentur für Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. für spezifische Tätigkeiten zu untersuchen. Hierbei sind insbesondere die verwendeten psychologischen Testmethoden der Bundesagentur für Arbeit zur Überzeugung des Senates geeignet, eine objektivierbare Beweisgrundlage dafür zu liefern, ob ein Versicherter wie der Kläger noch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes aufgrund seiner psychischen Verfassung zur Verfügung steht, denn die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit sind – insbesondere im Bereich ihres psychologischen Dienstes – gerade darauf zugeschnitten, die Fähigkeiten von Arbeitssuchenden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erkennen und entsprechende Vermittlungsangebote zu erstellen. Die entsprechende Interpretation der Testergebnisse durch den psychologischen Sachverständigen vermag der Senat nicht in Zweifel zu ziehen. Daher war auch eine ergänzende medizinische Stellungnahme – wie von der Beklagten angeregt – des Sachverständigen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, Dr. med. D., entbehrlich, insbesondere da die Beklagte selbst sich angesichts des psychologischen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Psych. E. lediglich auf den Standpunkt zurückgezogen hat, dass seine Leistungseinschätzungen der Leistungseinschätzung des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen widersprochen haben sollen. Weiterer Ermittlungen des Senates bedarf es daher nicht, da er auch ohne weitere ergänzende Stellungsnahme des Sachverständigen Dr. med. D. vom Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Psych. E. überzeugt ist und die Verschiedenartigkeit der Fachgebiete und Untersuchungsmethoden eine gegenseitige Beurteilung der Leistungseinschätzungen durch die Gerichtssachverständigen untereinander nicht rechtfertigt. Allein um eine höhere Akzeptanz des Ergebnisses des Rechtsstreits herbeizuführen, ist eine weitere Sachaufklärung angesichts der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Psych. E. nicht erforderlich, auch wenn die inhaltsgleiche Einschätzung des Leistungsvermögens durch einen medizinischen Sachverständigen für die Beklagte wünschenswert sein mag. Entscheidend ist jedoch die Überzeugung des Gerichtes vom Ergebnis der Beweisaufnahme, die von den Ausführungen der Beklagten nicht erschüttert werden konnte.

Entscheidend ist nämlich im vorliegenden Fall die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falls. Danach kommt dem psychologischen Sachverständigengutachten ein eigenständiger Beweiswert zu (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Juni 1997 13 RJ 101/96; ständige Rechtsprechung des 5. Senats, Urteil vom 9. November 2001 - L 13 RJ 743/99, Urteil vom 16. Dezember 2002 - 13 RJ 1221/01, m.w.N.). Die psychologische Begutachtung dient im Rentenverfahren der Feststellung, ob und in welchem Umfang ein geistig gesunder Versicherter ausreichend belastbar, umstellungs- und anpassungsfähig ist, um eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu verrichten. Dabei ist von Bedeutung, welche organmedizinische Situation bei dem Versicherten vorliegt, aber auch, ob der Versicherte mit seinen noch vorhandenen Fähigkeiten sich auf andere Tätigkeiten einstellen und diese auch ausüben kann. Deshalb ist es im Rahmen der Amtsermittlungspflicht im Sinne von § 103 SGG geboten, durch entsprechende Ermittlungen zu klären, ob der Versicherte neben der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit auch über eine ausreichende Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt; dies gilt gerade dann, wenn der Kläger selbst - wie hier - behauptet, diese Fähigkeit sei bei ihm nicht erhalten, und zudem Anhaltspunkte für diese Behauptung angesichts der im Rahmen der Begutachtung durch den medizinischen Sachverständigen Dr. med. D. durchgeführten psychologischen Testung durch die Dipl.-Psychologin F. im Zusatzgutachten vom 8. September 2009 vorlagen. Der Senat war daher zur Sachaufklärung auf psychologischem Fachgebiet gedrängt.

Angesichts der vom psychologischen Sachverständigen nach der Untersuchung des Klägers im Dezember 2009 festgestellten psychischen Störungen ist für den Senat daher erwiesen, dass der Kläger seit diesem Zeitpunkt die erforderliche Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowohl für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten (Serienprüfer im Wareneingang, Auslieferungsfahrer im Arzneimittelgroßhandel oder Auszeichner und Kontrollierer von Waren nach einfachen Ordnungsmerkmalen im Groß- und Außenhandel) nicht mehr aufweist. Damit ist bei dem Kläger eine Erwerbsminderung im vollen Umfange eingetreten, denn der Arbeitsmarkt ist dem Kläger in konkreter Hinsicht ab der Untersuchung durch den Sachverständigen Dipl.-Psych. E. im Dezember 2009 erwiesenermaßen nicht mehr zugänglich. Der Benennung einer Verweisungstätigkeit durch die Beklagte bedurfte es angesichts dieser Sachlage nicht, da dem Kläger der Arbeitsmarkt wegen seiner mangelnden Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit verschlossen ist.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI sind bei dem Kläger angesichts des Versicherungsverlaufs vom 20. August 2010 erfüllt, da Pflichtversicherungszeiten des Klägers seit den 1970er Jahren bis November 2009 lückenlos belegt sind. Die allgemeine Wartezeit (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) von fünf Jahren ist erfüllt; ebenso erfüllt ist die so genannte Vorbelegungszeit nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, da der Kläger im maßgeblichen Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung im Dezember 2009 drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufweist. Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI beginnt die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI am 1. Januar 2010, da im Vormonat (Dezember 2009) anlässlich der Untersuchung durch den psychologischen Sachverständigen Dipl.-Psych. E. die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nachgewiesen worden sind. Hierbei ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Wiederherstellung der mangelnden Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers unwahrscheinlich, so dass eine Befristung der Rente gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist die Rente gemäß § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI unbefristet zu leisten, da unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, und die Rente von der jeweiligen Arbeitsmarktlage nicht abhängt.

Für die vor dem 1. Januar 2010 liegende Zeit konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, weil er vor Dezember 2008 (Zeitpunkt der gutachtlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Dipl.-Psych. E.) weder voll noch teilweise erwerbsgemindert war. Der Kläger konnte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vielmehr bis zum 8. Dezember 2009 noch mindestens sechs Stunden täglich einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Es erscheint zwar denkbar und möglich, dass bei dem Kläger auch bereits vor Dezember 2009 eine Erwerbsminderung aufgrund der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes wegen mangelnder Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit vorgelegen haben könnte. Der vollständige Beweis (Nachweis) für das Vorliegen einer solchen Rentenberechtigung ist allerdings erst geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad der Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründende Zweifel dem gegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6, 144). Im Falle des Klägers verbleiben für die Zeit vor der Untersuchung durch den psychologischen Sachverständigen am 9. Dezember 2009 Zweifel für den Eintritt eines Leistungsfalles vor dieser Untersuchung, da der Sachverständige mit Hilfe der Testdiagnostik naturgemäß lediglich das aktuelle Leistungsbild des Klägers zu bestimmen imstande war. Auch durch die retrospektive Auffassung des Sachverständigen Dipl.-Psych. E. ist somit im vorliegenden Fall der volle Beweis zur Überzeugung des Senates nicht erbracht, zumal Brückensymptome für eine vollständige Aufhebung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers vor der Untersuchung nicht erkennbar sind. Damit ist der Kläger vor Dezember 2009 nicht als erwerbsgemindert zu betrachten.

Zudem war nach der Sachaufklärung des Senates, insbesondere durch die Sachverständigengutachten des Dr. C. vom 6. Juli 2009 auf orthopädischem Fachgebiet und des Dr. med. D. vom 10. September 2009 auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, ein auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich herabgesunkenes Leistungsvermögen des Klägers nicht bewiesen. Der orthopädische Sachverständige Dr. C. bestätigt in seinem Sachverständigengutachten aufgrund der von ihm erhobenen umfangreichen Befunde, dass der Kläger noch in der Lage gewesen ist, wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Auffällige Befunde der Bewegungsmaße der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule konnte der Sachverständige nicht feststellen. Er hat ausgeführt, dass dem Kläger das Entkleiden flüssig, beidhändig und ohne erkennbare Probleme gelungen sei. Er könne sich zügig und ohne erkennbare Probleme hinsetzen und aufstehen. Bei der Inspektion fänden sich gerade Beinachsen, die Haltung der Wirbelsäule und des Rumpfes sei (bei schwacher Muskulatur) aufrecht. Für die Beweglichkeit der Wirbelsäule ergebe sich ein unauffälliger Befund, der gleichermaßen für die oberen und unteren Extremitäten gelte; auch aufgrund der peripheren neurologischen Untersuchung ergab sich nach der Beschreibung des Sachverständigen kein auffälliger pathologischer Befund. Die Röntgenbilddiagnostik war demnach altersgemäß unauffällig. Angesichts dieser Befunde ist die Leistungsbeurteilung des orthopädischen Sachverständigen schlüssig, der dem Kläger noch Leistungen arbeitstäglich von wenigstens sechs Stunden und mehr zumutete. Zur Überzeugung des Senates steht hiernach fest, dass dem Kläger aus orthopädischer Sicht leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich waren, ohne das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 7 kg und ohne anhaltende Tätigkeiten in Zwangshaltung für die Wirbelsäule, wie z.B. anhaltende Rumpfbeugehaltungen oder Bückarbeiten, so dass lediglich qualitative Einschränkungen dem Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Grenzen setzten. Gleichermaßen bestehen keine Anhaltspunkte für ein Erfordernis zum Einhalten betriebsunüblicher Pausen; auch konnte der Kläger noch eine Fußwegstrecke von mehr als 500 m viermal täglich zurücklegen. In Anbetracht der vom Kläger selbst angegebenen Schmerzen erachtet es der Senat für nachvollziehbar, dass der orthopädische Sachverständige eine Untersuchung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet wegen des Verdachtes auf eine somatoforme Schmerzstörung geäußert hat. Aber auch dieser Verdacht, der sich im Rahmen des Sachverständigengutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D. vom 10. September 2009 nach dessen Auffassung bestätigt hat, führt nicht dazu, dass der Kläger bis Ende des Jahres 2009 ein vermindertes zeitliches Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufwies. Der neurologisch-psychiatrische Sachverständige diagnostizierte bei dem Kläger eine somatoforme Schmerzstörung und eine leichte depressive Symptomatik. Unter Auswertung eines psychologischen Zusatzgutachtens der Dipl.-Psychologin F. vom 8. September 2009 gelangte der neurologisch-psychiatrische Sachverständige zu der Einschätzung, dem Kläger seien noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus gesundheitlicher Sicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzumuten, wobei führend die orthopädischen Einschränkungen des Klägers seien. Auch unter Berücksichtigung des vom Kläger geschilderten Tagesablaufs bei der bei ihm zu diagnostizierenden somatoformen Schmerzstörung sei ein erwerbsmindernder Dauereinfluss nicht zu treffen, denn der Kläger habe ein gutes und elastisches Gangbild gezeigt, die Spontanmotorik sei intakt gewesen, er habe gut stillsitzen können, beim Ausziehen der Schuhe sei der Bewegungsablauf flüssig gewesen. Das Schmerzsyndrom des Klägers persistiere nach dem Arbeitsunfall im August 1992 in wechselnder Ausprägung im Bereich der linken Körperseite. Hierbei sei es zu einer deutlichen Einschränkung der körperlichen Aktivitäten gekommen. Bei der Untersuchung habe sich jedoch kein ausreichender Anhalt für eine organische Störung ergeben, der neurologische Befund sei regelrecht gewesen, wobei die Schmerzschilderung links betont, jedoch diffus erfolgt sei. Diagnostisch finde sich somit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit andauernden, schweren und quälenden Schmerzen, die durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könnten. Vielmehr stünden die Schmerzen in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen. Erschwert werde die Situation des Klägers, der als Emigrant nur eine kurzzeitige Integration in den Arbeitsprozess erlebt habe. Eine zeitliche Einschränkung für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermochte der Sachverständige jedoch ebenfalls nicht abzuleiten. Der Senat hält dieses von den medizinischen Sachverständigen entwickelte Leistungsbild jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2009 für schlüssig. Hierbei zeigt sich das Bild eines auf seine körperlichen Einschränkungen und Erkrankungen fixierten Versicherten, der aufgrund langjähriger Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit eine Integration in den Arbeitsmarkt nach Unfallereignis im August 1992 nicht mehr verwirklichen konnte. Ein Nachweis, dass das Leistungsvermögen des Klägers somit bereits bis zum Ende des Jahres 2009 in quantitativer Hinsicht beeinträchtigt gewesen sein könnte, kann bei dieser Sachlage zur Überzeugung des Senates im Ergebnis nicht als geführt angesehen werden. Vielmehr sind die medizinischen Einschränkungen des Klägers als leicht zu bezeichnen, insbesondere in Anbetracht des erhobenen orthopädischen und psychiatrischen Befundes hinsichtlich der Einschränkungen der Wirbelsäule und Gliedmaßen und der somatoformen Schmerzstörung. Anhaltspunkte für das Vorliegen weitergehender Gesundheitsbeeinträchtigungen lagen somit bis zum Ende des Jahres 2009 nicht vor. Damit hält der Senat das Leistungsvermögen des Klägers insoweit für ausreichend aufgeklärt und weitere Ermittlungen nicht für geboten, da angesichts zweier aussagekräftiger fachärztlicher Gutachten aus dem Jahre 2009 keine Anhaltspunkte hinzugetreten sind, dass die Leistungsbeurteilung der Beklagten anlässlich ihrer Untersuchung im Verwaltungsverfahren durch Dr. U. eine Änderung erfahren haben könnte.

Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte, die

  1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und
  2. berufsunfähig

sind. Berufsunfähig sind der Vorschrift des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zufolge Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist gemäß § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist der Vorschrift des § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI zufolge nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn vor Dezember 2009 ist ein zeitlich gemindertes Leistungsvermögen oder ein aufgehobenes Anpassungs- und Umstellungsvermögen des Klägers für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb seines bisherigen, nur bis zum Jahre 1992 ausgeübten, Berufsbildes nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Vielmehr musste sich der Kläger bis zum Nachweis seiner mangelnden Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt durch den psychologischen Sachverständigen im Dezember 2009 auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisen lassen, selbst wenn er die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit eines Hochbaufachwerkers nicht mehr ausüben konnte. Denn für den Kläger, der nach seiner zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Hochbaufachwerker mit einer Anlernzeit von unter drei Monaten als angelernter Arbeiter im unteren Bereich anzusehen ist, war die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit - entgegen der Auffassung der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 12. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2005 - nicht erforderlich, so dass sich der Kläger auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisen lassen musste. Anhaltspunkte für eine höherwertige versicherungspflichtige Tätigkeit bestehen nicht, da der Kläger selbst als Hochbaufachwerker nur gerade zwei Jahre beschäftigt war. Von der Ausübung des erlernten Tischlerberufes hatte er sich bereits vor Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland gelöst, da er in Polen zuletzt langjährig einer Tätigkeit als Rangierer nachgegangen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei der Senat den Eintritt einer Leistungsminderung des Klägers erst im Berufungsverfahren berücksichtigt hat.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

 

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