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Beschlüsse der Sozialgerichtsbarkeit in der Gesetzlichen Pflegeversicherung

Übersicht von Entscheidungen, die im Rechtsgebiet der Gesetzlichen bzw. Sozialen Pflegeversicherung (GPV) – die im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt ist – von der Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgerichte, Landessozialgerichte, Bundessozialgericht) durch Beschlüsse ergangen sind.


Entscheidungen durch die Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgerichte, Landessozialgerichte, Bundessozialgericht) werden im Regelfall nach einer mündlichen Verhandlung durch ein Urteil zum Abschluss gebracht. Es ist jedoch auch möglich, dass Entscheidungen im Rahmen von Beschlüssen ergehen. Eine Reihe solcher Beschlüsse, die im Rechtsgebiet der Pflegeversicherung ergangen sind, sind folgend dargestellt.

Was die Verbindlichkeit betrifft, gibt es zwischen Beschlüssen und Urteilen keinen Unterschied. Sowohl Beschlüsse als auch Urteile sind identisch verbindlich. Oftmals wird in der Praxis angenommen, dass ein Beschluss eine „minderwertigere“ Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit ist als ein Urteil. Dies ist jedoch nicht der Fall. Beides – sowohl Beschlüsse als auch Urteile – sind gleichwertig bzw. in Ihrer Wertigkeit nicht zu differenzieren.

Teilweise werden auch im Rahmen von Urteilen Beschlüsse getroffen. Wird beispielsweise ein Urteil über einen bestimmten Sachverhalt gesprochen, kann in diesem Urteil ein Beschluss über den Streitwert enthalten sein.

Beschlüsse ergehen im Regelfall ohne Verhandlung oder auch als verfahrensleitende Entscheidungen. Die Beschlüsse werden regelhaft in Eilverfahren oder in verfahrensrechtlichen Fragen getroffen. Ergehen Beschlüssen in verfahrensrechtlichen Fragen, ist dies zum Beispiel bei der Beurteilung, ob ein ruhendes Verfahren wieder aufgenommen wird, der Fall. Auch die Anordnung einer Beweiserhebung und die Entscheidung über eine Streitwertfestsetzung sind Beispiele für Beschlüssen in verfahrensrechtlichen Fragen. Beschlüsse ergehen u. a. auch in Überprüfungsverfahren, als Nichtzulassungsbeschlüsse oder in Überprüfungsverfahren.

Ergeht ein Beschluss, wird dieser immer in der Schriftform erstellt, da die darin getroffene Entscheidung vom zuständigen Gericht begründet werden muss und die Entscheidung auch entsprechend nachvollziehbar dargelegt werden muss. Bei den Beschlüssen wird danach unterschieden, ob diese unanfechtbar oder anfechtbar sind. Gegen einen Beschluss kann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden, während gegen ein Urteil das Rechtsmittel der Berufung bzw. Revision (in bestimmten Fällen auch die Sprungrevision) eingelegt werden kann.