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Rechtsprechung des Bayerischen LSG in der GPV
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) ist die höchste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit in Bayern und beschäftigt sich auch mit Fällen auf dem Gebiet der Sozialen Pflegeversicherung bzw. der Gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV).
Es überprüft als Berufungsinstanz die Entscheidungen der Sozialgerichte in Bayern, die sich mit Streitigkeiten zwischen Versicherten, Pflegekassen oder Leistungserbringern befassen, und schafft durch seine Urteile Rechtssicherheit und Orientierung.
Die Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts resultieren vor allem aus den Entscheidungen zu den gesetzlichen Vorschriften des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI), in dem die Soziale Pflegeversicherung geregelt ist.
Die Urteile beziehen sich vor allem auf das Leistungsrecht, mit denen über die Einstufung in einen Pflegegrad und über den Anspruch auf ambulante Pflegeleistungen (Pflegegeld, Kombinationsleistung, Pflegesachleistung), Pflege-Hilfsmittel, Leistungen für Pflegepersonen (z. B. Pflegekurse) oder stationäre Pflegeleistungen (voll- oder teilstationäre Pflegeleistungen) entschieden wird. Auch im Zusammenhang mit den möglichen wohnumfeldverbessernden Maßnahmen trifft das Bayerische LSG zahlreiche Entscheidungen.
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