Landessozialgericht Hessen vom 16.09.2014, Az. L 2 R 140/13
- Akteinzeichen: L 2 R 140/13
- Spruchkörper: 2. Senat
- Instanzenaktenzeichen: S 4 SF 56/10 E
- Instanzgericht: Sozialgericht Fulda
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Beschluss
- Entscheidungsdatum: 16.09.2014
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer sog. großen Witwerrente aus der Versicherung der 1960 geborenen und 2008 verstorbenen B. A. (im Folgenden: Versicherte).
Der 1960 geborene Kläger heiratete die Versicherte am xx. Juni 2008. Im August 2003 war bei ihr ein Mammakarzinom links diagnostiziert worden. Nach neoadjuvanter Chemo- und auch Strahlentherapie nahm die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit als Stewardess bei der C. im Sommer 2004 wieder auf.
Wegen starker Kopfschmerzen mit Übelkeit, Erbrechen und auch Sehstörungen einhergehend wurde die Versicherte nach bereits am 31. März 2008 erfolgter Notfallvorstellung am 3. April 2008 in die Klinik für Neurologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main stationär aufgenommen. Dort wurde die zytologisch gesicherte Diagnose einer Meningeosis carcinomatosa mit initial massiver Hirndrucksteigerung gestellt. In den Folgemonaten unterzog sich die Versicherte mehrerer Chemo- und Strahlentherapien. Ab Oktober 2008 wurde die Versicherte auch stationär nur noch palliativ therapiert. Zuletzt befand sie sich im Hospiz Advena in Wiesbaden, wo sie letztlich auch verstarb.
Post mortem gewährte die Beklagte der Versicherten resp. dem Kläger mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 rückwirkend für die Zeit von September 2008 bis Dezember 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dabei sah sie als Rentenantrag den von der Versicherten noch am 19. September 2008 gestellten Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation an. Den Leistungsfall machte die Beklagte am Beginn der (letzten dauerhaften) Arbeitsunfähigkeit am 28. März 2008 fest.
Der Kläger beantragte am 29. Januar 2010 die Gewährung einer Witwerrente. Im Rahmen der Sachermittlungen von Amts wegen zog die Beklagte einen Befundbericht der früheren Ärztin der Versicherten, Dr. D. (Fachärztin für Allgemeinmedizin) vom 7. Dezember 2010 bei. Nach Auswertung dieses Berichtes und der beigefügten medizinischen Dokumentation über den Krankheitsverlauf lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 11. Januar 2011 unter Hinweis auf die Ehedauer ab. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe die Versicherte bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit gelitten, die Ehe habe zum Zeitpunkt des Todes weniger als ein Jahr bestanden. Bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente sei. Diese Annahme könne im Einzelfall widerlegt werden, wenn besondere Umstände gegen die gesetzliche Vermutung sprächen. Ein Ausnahmetatbestand dieser Art sei jedoch nicht gegeben.
In seinem Widerspruch hiergegen wies der Kläger auf die mehr als zwanzigjährige ehegleiche Gemeinschaft mit der Versicherten hin. Das Paar habe eine gemeinsame Wohnung gehabt, Urlaube seien ausschließlich gemeinsam verbracht worden, der gesamte Freundeskreis sei von einem Ehepaar ausgegangen. Die Eheschließung sei insoweit nichts anderes als der logische Schritt einer echten Beziehung gewesen. Dabei sei auch nicht absehbar gewesen, dass die Erkrankung der Versicherten bereits nach kurzer Zeit zum Tode führen würde. Im Zeitpunkt der Eheschließung hätte sich die Gesundheit der Versicherten stabilisiert gehabt, es habe sich weder um eine Notehe gehandelt, noch habe die Versicherte ein Nottestament errichtet. Die Ehe hätte auch schon früher geschlossen werden können. Einen Kinderwunsch habe das Paar aus beruflichen Gründen zurückgestellt. Beide seien bei der C. vollbeschäftigt und oft längere Zeit im nahen und fernen Ausland gewesen. Die förmliche Eheschließung habe stattfinden sollen, wenn mindestens die Versicherte ihre Anstellung bei der C. ohne Flugtätigkeit hätte behalten können. Dies habe angestanden, die Versicherte habe einen triftigen Grund gehabt, sich nach der Eheschließung zum Bodenpersonal versetzen zu lassen. Einen einer früheren Eheschließung entgegenstehenden Grund, wie etwa denkbare Zwischenliebesverhältnisse, habe es nicht gegeben. Das Liebesverhältnis zwischen der Versicherten und dem Kläger habe ohne Einschränkung durchgängig von Anfang an bestanden. Zur Bestätigung seiner Erklärung und der schon früheren Heiratsabsichten legte der Kläger Zeugenaussagen der Tante der Versicherten, Frau E., vom 17. März 2011, und eines befreundeten Ehepaares, der Eheleute F., vom 14. März 2011 nebst Hochzeitsbildern vor.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2011 unter Bestätigung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend führte sie aus, dass anhand der im Rentenverfahren herangezogenen medizinischen Befunde festzustellen sei, dass die Versicherte bereits 2003, 2004 an einer schwerwiegenden Krebserkrankung gelitten gehabt habe. Im April 2008 sei dann die schwere und lebensbedrohliche Erkrankung (Meningeosis carcinomatosa) bekannt geworden. Aus medizinischer Sicht seien bei der Schwere dieser Erkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung die tödlichen Folgen bzw. das Ableben der Versicherten innerhalb eines Jahres abzusehen gewesen. Ein Ausnahmetatbestand von der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe sei damit nicht gegeben. Die übrigen Motive, nach langjährigem eheähnlichen Zusammenleben und gemeinsamer Haushaltsführung nunmehr die bereits gleichsam jahrelang geplante Eheschließung förmlich vorzunehmen, seien im Vergleich zu der bereits vor dem Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bekannten lebensbedrohlichen Erkrankung nicht als hinreichend gewichtig anzusehen. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. Mai 2009 (Az.: B 13 R 55/08 R) führte die Beklagte insoweit an, dass mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit der Grad des Zweifels an den zu beweisenden besonderen Umständen steige.
Seinen Anspruch verfolgte der Kläger mit Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main weiter. Zur Begründung wies er nochmals darauf hin, bereits vor 1988 mit der Versicherten zusammen gewesen und seit September 1988 zusammen gewohnt zu haben. Eine Eheschließung sei grundsätzlich von beiden von Anfang an geplant gewesen, habe sich jedoch berufsbedingt immer wieder verschoben. Seinen bisherigen Vortrag wiederholend hob der Kläger nochmals hervor, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung das alsbaldige Ableben der Versicherten nicht absehbar gewesen sei. Man habe zwar gewusst, dass die Versicherte erkrankt gewesen sei, von einer besonders schweren Erkrankung hätten jedoch weder die Versicherte noch der Kläger selbst etwas geahnt. Ebenso wie die Versicherte hätte letztlich auch der Kläger selbst nach relativ kurzer Ehedauer versterben können. Wäre die Ehe nur aus Versorgungsgründen geschlossen worden, hätte das Paar sicherlich nicht eine Hochzeitsfeier veranstaltet. Die vorgelegten Hochzeitsfotos belegten eine fröhliche Braut, die sich über die Eheschließung nach jahrzehntelanger gemeinsamer Freundschaft und Lebensführung freue. Eine aus finanziellen Gründen, kurz vor dem Tod des Lebenspartners, geschlossene Ehe sehe anders aus. Für die gesamte Verwandtschaft der Versicherten und auch den langjährigen Freundeskreis sei die Heirat klar gewesen. Die Prognose für eine Metastasierung mit Befall der Hirnhäute sei ihnen nicht bekannt gewesen. Andernfalls hätten sie nicht mehr geheiratet. Vielmehr sollte, gerade weil die Versicherte an Krebs erkrankt gewesen sei, die dauerhafte schon Jahrzehnte vorher bestandene ehegleiche Lebensgemeinschaft besiegelt werden. Die Hochzeit sei geplant gewesen; die für die Eheschließung beim Standesamt zu zahlenden Kosten seien bereits am 13. Mai 2008 geleistet worden. Zeitlich davor seien Unterlagen aus Österreich zu beschaffen gewesen. Insgesamt errechne sich ein Vorbereitungszeitraum für die Hochzeit von circa zwei Monaten. Zu diesem Zeitpunkt sei mit einem alsbaldigen Ableben nicht zu rechnen gewesen. Die Versicherte habe zum Zeitpunkt der Eheschließung in der Blüte ihres Lebens gestanden und auch ihre beruflichen Pflichten als Stewardess verrichtet. Die Beklagte hielt dementgegen, dass bereits im April 2008 die schwere Erkrankung Meningeosis carcinomatosa diagnostiziert worden sei, nachdem bereits ab Februar 2008 starke Kopfschmerzen mit Übelkeit und Sehstörungen aufgetreten waren. Die Prognose für eine Metastasierung der Krebserkrankung mit Befall der Hirnhäute hätte den Eheleuten bekannt gewesen sein müssen. Sie hätten damit rechnen müssen, dass der Tod in relativ kurzer Zeit eintreten würde. Es sei nicht auszuschließen, dass nach der Diagnose die Beziehung überwiegend aus erb- und steuerrechtlichen Gründen neu geregelt werden sollte. Nach der Erklärung der Zeugin E. hätte die verstorbene Versicherte einen nicht unbeträchtlichen Grundbesitz besessen. Nicht relevant sei, dass die Hochzeit nach zunächst Stabilisierung des Allgemeinzustandes durch die Chemo- und Strahlentherapie ein freudiges Ereignis gewesen sei. Maßgeblich seien die Gründe der Ehepartner für die Eheschließung. Unrelevant sei ebenfalls, dass die Ehe schon Jahre vorher hätte geschlossen werden sollen. Die Lebensbedrohlichkeit einer Krebserkrankung, gerade bei erfolgter Metastasierung der Hirnhäute, seien sowohl dem Kläger als auch der Versicherten bekannt gewesen, denn Mutter und Schwester der Versicherten seien mit 44 beziehungsweise 45 Jahren an den Folgen einer Krebserkrankung verstorben. Trotz der durch den Ablass des Liquors vorübergehend eingetretenen Besserung habe es keine medizinischen Anhaltspunkte gegeben, die für eine überwiegende Ein-Jahres-Überlebensrate gesprochen hätten. Die tödlichen Folgen der Krankheit seien vorhersehbar gewesen. Die Hochzeitsfotos belegten eine fröhliche Braut. Die Fröhlichkeit könne nachvollzogen werden, der Versicherten sei es an ihrem Hochzeitstage gesundheitlich offenbar gut gegangen und sie habe einen schönen Tag verbracht. Keinesfalls belege das Hochzeitsfoto, aus welchen Motiven der Heiratswunsch nach der zum Tode führenden Diagnose erwacht sei. Unbeachtlich sei auch, dass die Ärzte nicht mit Sicherheit bestätigen konnten, dass der Tod innerhalb von zwölf Monaten nach der Eheschließung eintreten würde. Entscheidend sei lediglich, dass mit einem baldigen Ableben zum Zeitpunkt der Eheschließung habe gerechnet werden müssen.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2012 ab. Zur Begründung bezog es sich auf den Widerspruchsbescheid und führte ergänzend aus, dass es dem Kläger auch im Klageverfahren nicht gelungen sei, einen Grund für die Eheschließung darzulegen, der geeignet sei, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Insbesondere habe er nicht nachgewiesen, dass konkrete Heiratspläne oder gar Hochzeitsvorbereitungen bereits vor der Diagnose der lebensbedrohlichen Erkrankung bestanden hätten. Das Aufgebot sei nachweislich nach Kenntnis der Diagnose bestellt worden, auch die genannten Zeugen hätten entsprechende anderweitige Pläne nicht bestätigt. Mitgeteilt hätten diese lediglich, dass niemals Gründe gegen eine Eheschließung geäußert worden seien. Auch habe der Kläger nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen können, dass der Zweck der Heirat die Absicherung der Pflege und Betreuung der Versicherten gewesen sei. Bereits der Zeitpunkt des erstmaligen Vorbringens dieser Gründe, Ende Juli 2012, spreche gegen das Vorliegen eines solchen Motives im Zeitpunkt der Heirat. Hier dränge sich die Frage auf, wieso der Kläger dieses Motiv nicht schon im Verwaltungsverfahren oder zumindest zu Beginn des Klageverfahrens vorgebracht habe, wenn es denn tatsächlich ein wesentlicher Grund für die Eheschließung gewesen sei. Der Hinweis auf die lange Dauer der Partnerschaft und eine seit langem geplante Heirat reiche für die Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe nicht aus. Zu Recht habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankomme, bei Eheschließung mit Sicherheit erkennen zu können, dass der Tod innerhalb von zwölf Monaten eintreten werde, sondern lediglich darauf, dass angesichts der Schwere der Erkrankung in absehbarer Zeit mit einem baldigen Ableben zu rechnen sei.
Gegen die ihm am 21. Februar 2013 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 19. März 2013 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht angebracht. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und hebt hervor, dass der Todeszeitpunkt der Versicherten nicht absehbar gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2011 zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 29. Januar 2010 eine Witwerrente aus der Versicherung von B. A. (Versicherungsnummer xxxxx) in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, dass die vor dem standesamtlichen Termin erfolgten aufwändigen Therapien lediglich lebensverlängernden Charakter gehabt hätten. Unter Hinweis auf einen medizinischen Artikel in einer Fachzeitschrift trägt sie vor, dass die mittlere Überlebensdauer von Patienten mit Meningeosis carcinomatosa bei fehlender Behandlung lediglich einen Monat betrage. Bei Behandlungen, wie sie der Versicherten zuteil geworden seien, betrage die mittlere Überlebensdauer 7,5 Monate.
Der Senat hat die Akte zur Eheschließung von dem Standesamt A-Stadt beigezogen. Danach erfolgte die schriftliche Beratung zur Beibringung der Unterlagen zum Heiraten am 24. April 2008, die Anmeldung der Eheschließung am 13. Mai 2008. Da für die Versicherte ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis zu beantragen gewesen sei, habe man wegen der von ihr mitgeteilten schweren Erkrankung um beschleunigte Bearbeitung gebeten, was von der österreichischen Standesbeamtin beachtet worden sei. Die Eheschließung habe regulär am xx. Juni 2008 stattgefunden. Es habe sich um keine Nottrauung gehandelt.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat ein fachonkologisches Sachverständigengutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von Prof. Dr. J. vom 8. Mai 2014 eingeholt. Darin hat der Arzt für Innere Medizin, Hämatologie und Internistische Onkologie ausgeführt, dass zwar in Fachkreisen allgemein bekannt sei, dass ein metastasiertes Mammakarzinom eine sehr ungünstige Prognose habe und ein Langzeitüberleben sehr selten sei. Es gäbe jedoch einzelne Fälle mit einem Überleben von mehreren Jahren. Patienten seien über die Prognose ihrer Erkrankung häufig nicht ausreichend informiert und hätten zum Teil falsche Vorstellungen über die Überlebenszeit. Der Wissensstand der Patienten sei von der Aufklärung abhängig. Im Falle der Versicherten seien nach vierjähriger Remissionszeit im April 2008 Hirnmetastasen und ein Befall der Hirnhäute aufgetreten. Dies bedeute medizinisch gesehen eine unheilbare Situation, das heißt die Überlebenszeit sei trotz Einleiten einer spezifischen palliativen Antitumorbehandlung begrenzt. Die Überlebenszeit bei diesem Befund betrage bei Ansprechen auf die palliative Behandlung eine Größenordnung von Monaten, bei Nichtansprechen von Wochen. Nur in wenigen Einzelfällen betrage die Überlebensdauer länger als ein Jahr. Ob der Versicherten oder ihren Angehörigen dies bewusst gewesen sei, hänge von dem Grad der Aufklärung und den an den behandelnden Arzt seinerzeit konkret gestellten Fragen ab. Die Eheschließung habe am xx. Juni 2008 in der Phase einer Chemotherapie stattgefunden. Der Erfolg der Maßnahme habe zu diesem Zeitpunkt nicht vorhergesagt werden können. Allerdings habe der Versicherten und den Angehörigen bekannt sein müssen, dass die Prognose ungünstig und eine Heilung beziehungsweise ein Langzeitüberleben in dieser Situation sehr unwahrscheinlich sei. Insgesamt habe die Schwere der Erkrankung für die Versicherte und den Kläger offenkundig gewesen sein müssen, nicht jedoch der zu erwartende (letale) Krankheitsverlauf und das Versterben innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung.
Aus der österreichischen Rentenversicherung bezieht der Kläger seit dem 29. Januar 2010 eine Witwerpension (Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Wien vom 13. September 2010).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen, die sämtlichst Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung waren.