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Beschlüsse der Sozialgerichtsbarkeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung
Übersicht von Entscheidungen, die im Rechtsgebiet der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) von der Sozialgerichtsbarkeit durch Beschlüsse ergangen sind.
In der Sozialgerichtsbarkeit spielen Beschlüsse im Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung eine besondere Rolle. Im Gegensatz zu Urteilen, die nach einer mündlichen Verhandlung ergehen, werden Beschlüsse meist ohne Hauptverhandlung oder als verfahrensleitende Entscheidungen gefällt. Sie betreffen häufig verfahrensrechtliche Fragen oder Eilverfahren.
Die Beschlüsse dienen der schnellen und pragmatischen Klärung und haben auch auf dem Rechtsgebiet der Gesetzlichen Rentenversicherung eine hohe Bedeutung.
Mit einem Beschluss kann ein Sozialgericht, ein Landessozialgericht und auch das Bundessozialgericht eine Entscheidung treffen, die zeitnah ergehen muss. Auch können mit einem Beschluss verfahrensrechtliche Fragen geklärt werden.
Ein Beschluss ergeht immer in der Schriftform und muss auch die Entscheidung entsprechend begründen und nachvollziehbar ausführen. Ein Beschluss kann entweder unanfechtbar sein oder es besteht die Möglichkeit, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen.
Zu den Beschlüssen können:
- einstweilige Anordnungen nach § 86b SGG (Sozialgerichte können im Wege des Eilrechtsschutzes eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn ein Versicherter dringend eine Rentenzahlung benötigt und ein Abwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar wäre),
- Nichtzulassungsbeschlüsse (ein Beschluss kann die Nichtzulassung der Revision zum Bundessozialgericht enthalten, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Betroffene können jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, um die Entscheidung überprüfen zu lassen),
- Verfahrensbeschlüsse (hierzu gehören unter anderem Verweisung an ein anderes Gericht, wenn ein Sozialgericht nicht zuständig ist; Ablehnung eines Befangenheitsantrags gegen einen Richter; Aussetzung eines Verfahrens, wenn beispielsweise eine höchstrichterliche Entscheidung abgewartet werden soll)
- Beschlüsse über Prozesskosten (§ 76a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO) und
- Beschlüsse in Überprüfungsverfahren
gehören.